Diablo 3 Auktionshaus: AGB von Blizzard

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Mit dem neuen Echtgeld-Auktionshaus von Diablo 3 ergeben sich haufenweise Rechtsfragen. Nicht nur das Verhältnis Käufer zu Verkäufer ist ungeklärt. Viele Faktoren, darunter auch die Blizzard-Nutzungsbedingungen, beeinflussen Rechtslage und Rechtsfolgen. Doch auch andere rechtliche Bereich, an die man nicht im ersten Augenblick denkt, bedürfen einer (Er-)Klärung. PC Games Hardware sieht sich die Rechtslage genauer an.

Mit dem neuen Echtgeld-Auktionshaus von Diablo 3 ergeben sich haufenweise Rechtsfragen. Nicht nur das Verhältnis Käufer zu Verkäufer ist ungeklärt. Viele Faktoren, darunter auch die Blizzard-Nutzungsbedingungen, beeinflussen Rechtslage und Rechtsfolgen. Doch auch andere rechtliche Bereich, an die man nicht im ersten Augenblick denkt, bedürfen einer (Er-)Klärung. PC Games Hardware sieht sich die Rechtslage genauer an. Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen Quelle: Buffed Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen

Diablo 3 Auktionshaus: AGB von Blizzard
Blizzard gibt eigene Nutzungsbedingungen für das Diablo 3-Auktionshaus vor. Diese gelten nur für den europäischen Raum. Die Nutzungsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Nach der Definition des §305 I S.1 BGB versteht man unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Account-Betreiber) der anderen Vertragspartei (Account-Nutzer) bei Abschluss eines Vertrags stellt. Das Auktionshaus darf nur von Volljährigen genutzt werden. Eine Altersprüfung von Blizzard findet nicht statt. Eltern sollen den Battle.Net-Account entsprechend anpassen oder eine Erlaubnis für rechtsgültige Verträge erteilen.

Für virtuelle Gegenstände gelten die gleichen Regeln, wie für normale Verträge in der realen Welt. Vertragsabschlüsse mit Minderjährigen sind solange schwebend unwirksam, bis die Genehmigung der Eltern erteilt oder eben endgültig verweigert wurde. Blizzard schweigt sich aus, was passiert wenn tatsächlich mal eine Auktion rückgängig gemacht werden soll. Maximal 5 Minuten nach Einstellen der Gegenstände in das Auktionshaus können Änderungen vorgenommen werden. Da das Spiel ab 16 freigegeben ist, dürften derartige Fälle keine Seltenheit werden.

Sollten Widersprüche zwischen Battle.net- und Auktionshaus-Nutzungsbedingungen bestehen, gelten letztgenannte.

"Das Auktionshaus steht Ihnen als Teil des Service Battle.net zur Verfügung, und die Battle.net-Nutzungsbedingungen ("BNET-Nutzungsbedingungen") bilden durch diese Bezugnahme einen Bestandteil dieses Vertrages. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Auktionshaus-Nutzungsbedingungen und den BNET-Nutzungsbedingungen wird dieser zugunsten der Auktionshaus-Nutzungsbedingungen gelöst."

Blizzard bezeichnet vertragliche Nutzungsrechte an virtuellen Gütern als "Lizenz zur Nutzung von Beute". Interessant ist, dass Sie als Käufer nur Blizzard verpflichtet sind den Kaufpreis zu bezahlen:

"Wenn Sie eine Lizenz zur Nutzung von Beute von einem anderen Spieler kaufen, sind Sie ausschließlich Blizzard gegenüber verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Wenn Sie eine Lizenz zur Nutzung von Beute an einen anderen Spieler verkaufen, haben Sie ausschließlich Blizzard gegenüber den Anspruch, die Abwicklung des Verkaufs einzufordern. Sie haben also weder eine Zahlungsverpflichtung noch einen Zahlungsanspruch gegenüber dem anderen Spieler und es ist irrelevant für Sie, wann und ob Zahlungen zwischen Blizzard und dem anderen Spieler vorgenommen werden."

"C. Wenn Ihr Gebot das Kaufgebot ist und Sie die Beute nicht bezahlen, kann Blizzard entscheiden die Beute nicht an den Käufer zu schicken, da der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer erst als abgeschlossen gilt, wenn die Zahlung vom Käufer (über Blizzard) durchgeführt wurde,"

Insbesondere für den Verkäufer werden sich hier Fragen ergeben, wenn er für sein verkauftes Item keine Gegenleistung erhält. Blizzard versucht hier eine Vertragsposition zu konstruieren, die ungewöhnlich erscheint und nicht (mehr) klar erkennen lässt, mit wem die Auktionsteilnehmer eigentlich Verträge eingehen. Derartige Klauseln könnten gemäß §305c I BGB unwirksam sein, zumal später von einem Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer die Rede ist. Doch gerade die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist maßgebliche Vertragspflicht (§433 II BGB). Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob hier überhaupt ein Kaufvertrag vorliegt. Einige Juristen gehen eher davon aus, dass hier (einfache) Nutzungsrechte übertragen werden. Damit wären die Vorschriften zu Kaufverträgen (§§433 ff. BGB) nicht anwendbar. Es würden die §§398 ff. BGB analog angewendet. Diese befassen sich mit der Übertragung von Forderungen. Sie kennen diese Normen vermutlich eher aus dem Bereich einer Abtretung von Garantieleistungen.

Das Versäumen von Zahlungen kann bei "schwerwiegenden Zahlungsversäumnissen" zur Sperrung des Battle.net-Accounts führen. Wir zu erwarten untersagt Blizzard Handlungen wie das Nutzen von Cheats und Bots oder Software von Drittherstellern zur Sammlung von Daten über das Auktionshaus. Der Zugang zum Auktionshaus (sowie zum Rest des Battle.net-Accounts), kann bei schwerwiegenden Verstößen fristlos entzogen werden. Bei leichten Verstößen wird eine "Warnung" ausgesprochen. Blizzard untersagt zudem den Handel mit virtuellen Gütern außerhalb von Diablo 3:

"Sie erklären sich einverstanden, dass C. es Ihnen nicht gestattet ist, Beute, Charaktere und andere Diablo III-Inhalte außerhalb von Diablo III und dem Auktionshaus zu verkaufen, zu handeln oder anderweitig zu transferieren."

Ob und in wie weit diese Klausel wirksam ist, klären wir im nächsten Abschnitt. Bekanntermaßen hapert es in den Auktionshaus-Nutzungsbedingungen wieder an formalen Dingen. Dazu gehört eine unzulässige Gerichtstandklausel für Frankreich und dem französischen Recht und ein unwirksamer Änderungsvorbehalt für die Nutzungsbedingungen im Rahmen einer Annahmefiktion: "Indem Sie ein Auktionshaus nach dem Wirksamkeitsdatum einer Änderung nutzen, erklären Sie sich mit der Änderung einverstanden." Eine explizite Information per E-Mail an den Nutzer damit dieser notfalls vor dem Inkrafttreten widerrufen kann, ist nicht vorgesehen.

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  1. Seite 1 Diablo 3 Auktionshaus: Rechtslage virtuelle Gegenstände
  2. Seite 2 Diablo 3 Auktionshaus: AGB von Blizzard
  3. Seite 3 Diablo 3 Auktionshaus: Verkauf von virtuellen Gegenständen
  4. Seite 4 Diablo 3 Auktionshaus: Blizzard als Finanzdienstleister und Steuerrecht
  5. Seite 5 Diablo 3 Auktionshaus: Fazit
    • Kommentare (12)

      Zur Diskussion im Forum
      • Von Auge Komplett-PC-Käufer(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Ich finde die Rechtsdikussion doch recht fragwürdig.
        Angenommen ich kaufe ein virtuelles Schwert für reales Geld.
        Ich habe einen Besitz erworben und das Finanzamt hält die Hand auf.

        Wenn mich nun einer im Spiel niedermetzelt und mir das Schwert abnimmt....
        Welche Folgen ergeben sich daraus?
        Kann ich den Täter wegen schweren Raubes drankriegen?
        Kann ich das beim Finanzamt als außerordentliche Aufwände steuermindernd geltend machen?
      • Von Auge Komplett-PC-Käufer(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Ich finde die Rechtsdikussion doch recht fragwürdig.
        Angenommen ich kaufe ein virtuelles Schwert für reales Geld.
        Ich habe einen Besitz erworben und das Finanzamt hält die Hand auf.

        Wenn mich nun einer im Spiel niedermetzelt und mir das Schwert abnimmt....
        Welche Folgen ergeben sich daraus?
        Kann ich den Täter wegen schweren Raubes drankriegen?
        Kann ich das beim Finanzamt als außerordentliche Aufwände steuermindernd geltend machen?
      • Von nukular Schraubenverwechsler(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Dazu kommt noch das der Drop vom jeweiligen Monster und somit der "Gewinn" im Auktionshaus nicht fest ist sondern zufällig. Sprich ich kann nicht wirklich beeinflussen (dazu zählt nicht +Magicfind) durch Können, welches Items und somit welchen Wert in Echtgeld ich erhalte. Somit ist das ein Glückspiel und missfällt dem Staat da er da spezielle Auflagen hat, die er aber hier nicht anwendet da Blizzard in einer Grauzone agiert.
      • Von alm0st BIOS-Overclocker(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Zitat von Deimos
        Dazu wäre dann doch einiges an Zeitaufwand für Farmen nötig

        Dass man damit wohl auch nur schwer seinen Lebensunterhalt finanzieren kann, dürfte eh klar sein. Genug Verrückte die sich mit ihrem Zockerhobby aber eventuell motiviert fühlen, noch ein wenig dabei zu verdienen, könnten jedoch genug Ehrgeiz und Motivation aufbringen.

        Also obliegt es mal wieder der deutschen Bürokratenwillkür, was Sache ist bis irgendwann mal ein Gericht ein Urteil in die Richtung fällt
      • Von Cybertrigger PC-Selbstbauer(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Zitat von primerp12
        Und ob der Verkäufer nun 30% abdrücken muss oder nicht ist allenfalls eine Frage des effektiven Wertschöpfens, denn wirklich Geld eingesetzt hat er ja nicht und selbst bei Abgaben von 99% an Blizzard, hätte er immer noch Gewinn gemacht.
        so ganz stimmt es ja nicht da der pc ja auch im laufenden betrieb kosten verursacht.
        wenn jemand das machen sollte um geld damit zu verdienen kommen dort diverse faktoren hinzu die man mit einberechnen müsste.
        die kosten die durch den laufenden pc entstehen, strom und hardwareverschleiss.
        dann damit es einem auch wirklich was bringt wie lange brauch ich um irgendwas von wert zu erhalten.
        umrechnung dann wie wäre sozusagen dann mein stundenlohn.
        also von gewinn kannste erst reden wenn du alle kosten davon abziehst, ich finde die 30 % dann schon etwas sehr übertrieben und steht wohl weniger in relation zu den erbrachten leistungen die von ihnen dann durchgeführt werden.
        meines erachtens für einen erfolgreichen verkauf eines gegenstandes 5 % wären da eher am wert der erbrachten leistung und 10 % zum auszahlen der summe.
        wie im artikel erwähnt worden ist bauen die sich eine monopol stellung aus und versuchen halt es nach ihrem gusto zu diktieren.

        ich spiele selber nicht diablo 3 aber das thema wird sicherlich für die zukunft interessant sein, da es sicherlich noch so manch ein gericht fordern wird.
      • Von Supeq Software-Overclocker(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Zitat von R.e.A.c.T.
        Interessant fände ich was das Finanzamt zu Erträgen aus dem Auktionshaus sagt. Einzelne Verkäufe werden zwar wohl keine Thema sein und auch niemanden interessieren. Aber man könnte doch theoretisch durch häufiges Verkaufen über das Auktionshaus und einem daraus entstehendem regelmässigem Einkommen auch als gewerblich Tätiger betrachtet werden.

        Alleine aufgrund der vielen offenen Rechtsfragen, würde ich das D3 Auktionshaus meiden wo es nur geht. Zumal die Provison die sie sich in Summe genehmigen, einfach unverschämt teuer ist.
        Das Klügste ist, wenn man bei seinem eigenen Finanzsachbearbeiter nachfragt. Denn jedes FInanzamt evtl. sogar jeder Beamte legt das Stuergesetz anders aus, während bswp. in Berlin ein Monatsumsatz von 100€ schon als gewerblich und somit steuerpflichtig angesehen wird, könnte der Kollege in Düsseldorf selbst bei einem höheren Umsatz den Fall noch als Privat/Gelegenheitsverkäufer durchgehen lassen.

        Eine allgemeine Aussage zu der Thematik ist nicht möglich.
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