Diablo 3 Auktionshaus: Blizzard als Finanzdienstleister und Steuerrecht
Mit dem neuen Echtgeld-Auktionshaus von Diablo 3 ergeben sich haufenweise Rechtsfragen. Nicht nur das Verhältnis Käufer zu Verkäufer ist ungeklärt. Viele Faktoren, darunter auch die Blizzard-Nutzungsbedingungen, beeinflussen Rechtslage und Rechtsfolgen. Doch auch andere rechtliche Bereich, an die man nicht im ersten Augenblick denkt, bedürfen einer (Er-)Klärung. PC Games Hardware sieht sich die Rechtslage genauer an.
Mit dem neuen Echtgeld-Auktionshaus von Diablo 3 ergeben sich haufenweise Rechtsfragen. Nicht nur das Verhältnis Käufer zu Verkäufer ist ungeklärt. Viele Faktoren, darunter auch die Blizzard-Nutzungsbedingungen, beeinflussen Rechtslage und Rechtsfolgen. Doch auch andere rechtliche Bereich, an die man nicht im ersten Augenblick denkt, bedürfen einer (Er-)Klärung. PC Games Hardware sieht sich die Rechtslage genauer an.
Quelle: Buffed
Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen
Blizzard ein Finanzdienstleister? Ärger mit den Behörden.
Seit 31. Oktober 2009 gilt in Deutschland das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, kurz ZAG. Ziel des Gesetzes war Zahlungsdienstleister, also Unternehmen, die Geld hin und her transferieren stärker von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) überwachen zu können. Unternehmen wie Paypal brauchen seitdem eine behördliche Erlaubnis der Bafin um in Deutschland unternehmerisch tätig zu sein. Der diese Erlaubnis nicht hat, handelt strafbar (§8 I S.1, §31 I Nr. 2 ZAG). Sie fragen sich sicherlich nun, was das mit Diablo 3 zu tun hat?
Blizzard bietet die Möglichkeit das von Auktionen erworbene Geld im Rahmen des Battle.net-Kontos zu sparen. Wer das Geld wiederum an Paypal oder sein Bankkonto "überweisen" möchte, muss für diese Transaktion eine Gebühr von 15 Prozent des Überweisungsbetrags an Blizzard abgeben.
"Nach § 1 Abs. 1. Nr. 5 ZAG betrifft das Gesetz Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, wobei § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG diese Zahlungsdienste als die Dienste versteht, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- oder Auszahlungsgeschäft) bzw. als solche bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft)."
Hinter diesem mehr als unverständlichen Satz (der übrigens typisch für das Kapitalmarktrecht ist) versteckt sich die Definition eines Finanztransfergeschäfts. Das Gesetz beschreibt zugleich Ausnahmen, die auch auf Blizzard anwendbar sein könnten (§1 X Nr.11 ZAG):
"Keine Zahlungsdienste sind Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, sofern der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen tätig ist,"
Nichtsdestotrotz ist es im Rahmen des Möglichen, dass Blizzard dennoch unter den Wortlaut des Gesetzes fällt, wenn die Bafin zu einem anderen Schluss kommt [vgl. Rechtsanwälte Behrmann & Härtel]. Ein Urteil des LG Köln (29.09.2011, Az.: 81 O 91/11) kam im Fall "Lieferheld.de" zu dem Ergebnis, dass trotz der anderen Angebote des Lieferdienstes eine Erlaubnispflicht bestehe. Gleichfalls sei eine fehlende Erlaubnis Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die von der Konkurrenz in Angriff genommen werden könnte. Da Blizzard noch andere Dienste neben den Zahlungstransaktionen anbietet, ist es sehr wahrscheinlich, dass Blizzard keine Erlaubnis der Bafin benötigt.
Steuern auf verkaufte virtuelle Gegenstände?
Laut dem ZDF, das sich bei einer Steuerkanzlei erkundigt hat, gibt es für solche Einnahmen keine Präzedenzfälle, denn zuvor müsse geklärt werden, ob selbständig, angestellt oder gewerblich gespielt wird. Liegen derartige Verträge vor, dann seien die Einnahmen steuerpflichtig, ansonsten sei eher ein Vergleich mit den steuerfreien Lotto- und Spielbankgewinnen zutreffend. Sollten "gegenseitige Leistungsverhältnisse" wie Verträge vorliegen, ist nach § 22 Nr. 3 EStG eine Steuer fällig.
Ein gewerblicher Handel liegt vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§15 II EStG). Die Gewinnerzielungsabsicht wird von den Steuerbehörden restriktiv behandelt. Es reicht, wenn Sie eine Vermögensmehrung anstreben. Dass Sie auch tatsächlich Gewinn erwirtschaften ist nicht ausschlaggebend. Es dürfte zudem schwierig werden zu argumentieren, dass der Verkauf der Items nur zur Deckung der Selbstkosten geschieht. Insbesondere Nutzer die ihr Spielverhalten auf den Verkauf von Items ausrichten und häufig das Auktionshaus nutzen, müssen mit der Gefahr rechnen, gewerblich tätig zu sein. Im Extremfall kann das sogar eine Umsatzsteuerpflicht heraufbeschwören (§19 UStG). Dass Blizzard eine gewerbliche Tätigkeit verbietet, ist in Sachen Steuerrecht vollkommen irrelevant.
Verkaufen Sie seltener Items, allerdings in einem Zeitraum von unter einem Jahr nach Kauf oder "Fund" des Gegenstands, kann es zudem sein, dass der Verkaufsvorgang kein privates Veräußerungsgeschäft (§23 EStG) mehr ist und somit ebenfalls steuerpflichtig.
Reklame: Diablo 3 jetzt bei Amazon bestellen.
Folgende Themen finden Sie auf den Folgeseiten:
In diesem Artikel
- Seite 1 Diablo 3 Auktionshaus: Rechtslage virtuelle Gegenstände
- Seite 2 Diablo 3 Auktionshaus: AGB von Blizzard
- Seite 3 Diablo 3 Auktionshaus: Verkauf von virtuellen Gegenständen
- Seite 4 Diablo 3 Auktionshaus: Blizzard als Finanzdienstleister und Steuerrecht
- Seite 5 Diablo 3 Auktionshaus: Fazit
- Seite 6 Bildergalerie
Ich finde die Rechtsdikussion doch recht fragwürdig.
Angenommen ich kaufe ein virtuelles Schwert für reales Geld.
Ich habe einen Besitz erworben und das Finanzamt hält die Hand auf.
Wenn mich nun einer im Spiel niedermetzelt und mir das Schwert abnimmt....
Welche Folgen ergeben sich daraus?
Kann ich den Täter wegen schweren Raubes drankriegen?
Kann ich das beim Finanzamt als außerordentliche Aufwände steuermindernd geltend machen?
Dazu kommt noch das der Drop vom jeweiligen Monster und somit der "Gewinn" im Auktionshaus nicht fest ist sondern zufällig. Sprich ich kann nicht wirklich beeinflussen (dazu zählt nicht +Magicfind) durch Können, welches Items und somit welchen Wert in Echtgeld ich erhalte. Somit ist das ein Glückspiel und missfällt dem Staat da er da spezielle Auflagen hat, die er aber hier nicht anwendet da Blizzard in einer Grauzone agiert.
Dass man damit wohl auch nur schwer seinen Lebensunterhalt finanzieren kann, dürfte eh klar sein. Genug Verrückte die sich mit ihrem Zockerhobby aber eventuell motiviert fühlen, noch ein wenig dabei zu verdienen, könnten jedoch genug Ehrgeiz und Motivation aufbringen.
Also obliegt es mal wieder der deutschen Bürokratenwillkür, was Sache ist bis irgendwann mal ein Gericht ein Urteil in die Richtung fällt
wenn jemand das machen sollte um geld damit zu verdienen kommen dort diverse faktoren hinzu die man mit einberechnen müsste.
die kosten die durch den laufenden pc entstehen, strom und hardwareverschleiss.
dann damit es einem auch wirklich was bringt wie lange brauch ich um irgendwas von wert zu erhalten.
umrechnung dann wie wäre sozusagen dann mein stundenlohn.
also von gewinn kannste erst reden wenn du alle kosten davon abziehst, ich finde die 30 % dann schon etwas sehr übertrieben und steht wohl weniger in relation zu den erbrachten leistungen die von ihnen dann durchgeführt werden.
meines erachtens für einen erfolgreichen verkauf eines gegenstandes 5 % wären da eher am wert der erbrachten leistung und 10 % zum auszahlen der summe.
wie im artikel erwähnt worden ist bauen die sich eine monopol stellung aus und versuchen halt es nach ihrem gusto zu diktieren.
ich spiele selber nicht diablo 3 aber das thema wird sicherlich für die zukunft interessant sein, da es sicherlich noch so manch ein gericht fordern wird.
Alleine aufgrund der vielen offenen Rechtsfragen, würde ich das D3 Auktionshaus meiden wo es nur geht. Zumal die Provison die sie sich in Summe genehmigen, einfach unverschämt teuer ist.
Eine allgemeine Aussage zu der Thematik ist nicht möglich.