Diablo 3 Auktionshaus: Verkauf von virtuellen Gegenständen
Mit dem neuen Echtgeld-Auktionshaus von Diablo 3 ergeben sich haufenweise Rechtsfragen. Nicht nur das Verhältnis Käufer zu Verkäufer ist ungeklärt. Viele Faktoren, darunter auch die Blizzard-Nutzungsbedingungen, beeinflussen Rechtslage und Rechtsfolgen. Doch auch andere rechtliche Bereich, an die man nicht im ersten Augenblick denkt, bedürfen einer (Er-)Klärung. PC Games Hardware sieht sich die Rechtslage genauer an.
Mit dem neuen Echtgeld-Auktionshaus von Diablo 3 ergeben sich haufenweise Rechtsfragen. Nicht nur das Verhältnis Käufer zu Verkäufer ist ungeklärt. Viele Faktoren, darunter auch die Blizzard-Nutzungsbedingungen, beeinflussen Rechtslage und Rechtsfolgen. Doch auch andere rechtliche Bereich, an die man nicht im ersten Augenblick denkt, bedürfen einer (Er-)Klärung. PC Games Hardware sieht sich die Rechtslage genauer an.
Quelle: Buffed
Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen
Diablo 3 Auktionshaus: Verkauf von virtuellen Gütern außerhalb des Auktionshauses
Heutzutage Realität ist der Verkauf von virtuellen außerhalb der Spiele-Plattformen. Sei es nun eBay oder ein asiatischer Key-Händler. Manche Foren bieten in ihren Marktplätzen ebenfalls an virtuelle Güter zu verkaufen. Die Transaktion findet meistens im Spiel statt. Die Zahlung jedoch außerhalb. Blizzard hat sicherlich ein Interesse daran derartige Verkäufe zu unterbinden. Schließlich entgehen so bis zu 30 Prozent Transaktionsgebühren. Das Verbot wird in den AGB geregelt. Fraglich ist ob diese Verbotsklauseln unwirksam sind. Grundsätzlich können Nutzungsrechte übertragen werden. Eine "Abtretung" (§398 ff. BGB) des Nutzungsrechts ist allerdings auch vertraglich untersagbar. Unter der Annahme, dass alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind (wirksame Einbeziehung durch Annahme der AGB bei Vertragsschluss), ergibt sich dennoch ein uneinheitliches Bild in der juristischen Fachliteratur.
Juristen sind sich in der Frage uneinig. Gegenübergestellt werden die Interessen des Spiele-Anbieters an einem Handelsverbot gegen das wirtschaftliche Verwertungsinteresse des Nutzers. Gantert ["Der virtuelle Gegenstand im Recht", S. 91] meint hierzu, dass der Verkauf entweder vollständig erlaubt oder verboten werden müsste. Der Spiele-Betreiber würde eine Monopolstellung des Marktes anstreben. Sobald der Betreiber eigene Handelsplattformen eröffnet, wäre die AGB-Klausel widersprüchlich und im Ergebnis unwirksam (§307 I und II Nr.1 BGB). Gräber ["Rechte an Accounts und virtuellen Gütern", S. 196] wiederum sagt, dass der Betreiber zu Recht derartige Klausel vorgeben kann, da ein Verkauf von virtuellen Gegenständen zu stark das "Communitygefüge" zerstöre und Verdienstmöglichkeiten ein regelwidriges Verhalten fördern.
Löschen/Entfernen/Abändern von virtuellen Gütern
Da Blizzard stets in der Lage ist Zugriff auf die virtuellen Güter zu nehmen, stellt sich die Frage, was passiert wenn der teuer erkaufte Gegenstand plötzlich verschwindet oder eine erhebliche Werteinbuße erfährt. Blizzard behält sich in den Nutzungsbedingungen vor jederzeit Änderungen vorzunehmen. Unabhängig von der Ungewissheit, ob derartige Klauseln wieder unwirksam sein könnten, ist fraglich, ob Blizzard überhaupt verpflichtet ist ständigen Zugang zu den virtuellen Gegenständen zu gewährleisten. Schließlich sind diese Teil des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts.
Eine Lösung geht stark mit dem vorliegenden Vertragsverhältnis einher. Gantert ["Der virtuelle Gegenstand im Recht" S. 134] meint, dass virtuelle Gegenstände Bestandteil des zur Verfügung gestellten Accounts sind. Der Account wiederum einem gemischten Vertragsverhältnis bestehend aus Werk- und Dienstvertrag, der Merkmale eines Dauerschuldverhältnis hat (§§631, 611, 314 BGB). Da in diesem Fall die Merkmale eines Werkvertrags überwiegen, sollen auch deren gesetzlichen Vorschriften gelten. Der Account-Betreiber schuldet damit gegenüber dem Nutzer einen "Erfolg". Dieser Erfolg stellt sich so dar, dass der virtuelle Gegenstand dem Nutzer zur freien Verfügung im Spiel gestellt werden muss. Da der "Erfolg" eine Hauptleistungspflicht des Account-Betreibers ist, kann diese auch nicht einfach ohne triftigen Grund in den AGB abbedungen werden. Ob ein "Patch" als Grund ausreicht, muss dahingestellt werden. Fehlt ein Grund könnte der Nutzer nach einer erfolglos gesetzten und abgelaufenen Frist (angemessener Zeitraum) sogar Schadenersatz fordern. Ein Verschulden (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) des vertragswidrigen Verhaltens müsste der Nutzer nicht einmal nachweisen (§280 I S.2 BGB, §634 Nr.4). Die Schadenshöhe kann in Höhe des Werts des verlorenen Gegenstands bestehen.
Die abstrakte Herleitung des Vertragstypus macht aber klar, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" zwei verschiedene Dinge sind. Es muss offen blieben, ob sich Blizzard auf derartige Rechtskonstruktionen ohne Gang zum Gericht einlässt.
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In diesem Artikel
- Seite 1 Diablo 3 Auktionshaus: Rechtslage virtuelle Gegenstände
- Seite 2 Diablo 3 Auktionshaus: AGB von Blizzard
- Seite 3 Diablo 3 Auktionshaus: Verkauf von virtuellen Gegenständen
- Seite 4 Diablo 3 Auktionshaus: Blizzard als Finanzdienstleister und Steuerrecht
- Seite 5 Diablo 3 Auktionshaus: Fazit
- Seite 6 Bildergalerie
Ich finde die Rechtsdikussion doch recht fragwürdig.
Angenommen ich kaufe ein virtuelles Schwert für reales Geld.
Ich habe einen Besitz erworben und das Finanzamt hält die Hand auf.
Wenn mich nun einer im Spiel niedermetzelt und mir das Schwert abnimmt....
Welche Folgen ergeben sich daraus?
Kann ich den Täter wegen schweren Raubes drankriegen?
Kann ich das beim Finanzamt als außerordentliche Aufwände steuermindernd geltend machen?
Dazu kommt noch das der Drop vom jeweiligen Monster und somit der "Gewinn" im Auktionshaus nicht fest ist sondern zufällig. Sprich ich kann nicht wirklich beeinflussen (dazu zählt nicht +Magicfind) durch Können, welches Items und somit welchen Wert in Echtgeld ich erhalte. Somit ist das ein Glückspiel und missfällt dem Staat da er da spezielle Auflagen hat, die er aber hier nicht anwendet da Blizzard in einer Grauzone agiert.
Dass man damit wohl auch nur schwer seinen Lebensunterhalt finanzieren kann, dürfte eh klar sein. Genug Verrückte die sich mit ihrem Zockerhobby aber eventuell motiviert fühlen, noch ein wenig dabei zu verdienen, könnten jedoch genug Ehrgeiz und Motivation aufbringen.
Also obliegt es mal wieder der deutschen Bürokratenwillkür, was Sache ist bis irgendwann mal ein Gericht ein Urteil in die Richtung fällt
wenn jemand das machen sollte um geld damit zu verdienen kommen dort diverse faktoren hinzu die man mit einberechnen müsste.
die kosten die durch den laufenden pc entstehen, strom und hardwareverschleiss.
dann damit es einem auch wirklich was bringt wie lange brauch ich um irgendwas von wert zu erhalten.
umrechnung dann wie wäre sozusagen dann mein stundenlohn.
also von gewinn kannste erst reden wenn du alle kosten davon abziehst, ich finde die 30 % dann schon etwas sehr übertrieben und steht wohl weniger in relation zu den erbrachten leistungen die von ihnen dann durchgeführt werden.
meines erachtens für einen erfolgreichen verkauf eines gegenstandes 5 % wären da eher am wert der erbrachten leistung und 10 % zum auszahlen der summe.
wie im artikel erwähnt worden ist bauen die sich eine monopol stellung aus und versuchen halt es nach ihrem gusto zu diktieren.
ich spiele selber nicht diablo 3 aber das thema wird sicherlich für die zukunft interessant sein, da es sicherlich noch so manch ein gericht fordern wird.
Alleine aufgrund der vielen offenen Rechtsfragen, würde ich das D3 Auktionshaus meiden wo es nur geht. Zumal die Provison die sie sich in Summe genehmigen, einfach unverschämt teuer ist.
Eine allgemeine Aussage zu der Thematik ist nicht möglich.