Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

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Mit dem neuen Echtgeld-Auktionshaus von Diablo 3 ergeben sich haufenweise Rechtsfragen. Nicht nur das Verhältnis Käufer zu Verkäufer ist ungeklärt. Viele Faktoren, darunter auch die Blizzard-Nutzungsbedingungen, beeinflussen Rechtslage und Rechtsfolgen. Doch auch andere rechtliche Bereich, an die man nicht im ersten Augenblick denkt, bedürfen einer (Er-)Klärung. PC Games Hardware sieht sich die Rechtslage genauer an.

Viel wurde über das Echtgeld-Auktionshaus von Diablo 3 diskutiert. Von Abzocke bis zur echten Verdienstmöglichkeit reichen die Aussagen. Gleichzeitig stellen sich rechtliche Fragen (selbst aus dem Bereich des Steuerrechts), die immer auftauchen, wenn es um Geld oder geldwerte Vorteile geht. Bisher war der Verkauf von virtuellen Gegenständen gegen echtes Geld eine Grauzone sondergleichen. Nicht nur, dass explizite gesetzliche Regelungen fehlen, auch die Spiele-Betreiber selbst sahen zu, dass Accounts, Ausrüstungsgegenstände und Ingame-Währung nicht gehandelt wurden.

Die Strafen in den AGB reichen von kurzfristigen Sperren bis zur endgültigen Stilllegung von Spiele-Lizenz und Accounts. Ob diese Klauseln wirksam sind, ist umstritten. Activision Blizzard geht nun einen neuen Weg mit Diablo 3. Das Echtgeld-Auktionshaus soll den "legalen" Weg darstellen, mit seinen gesammelten Items auch einen Gegenwert in Form von Geld zu bekommen. Nebenbei verdient Blizzard noch etwas mit Transaktionen von Items und Guthaben. 15 Prozent des Preises für Verbrauchsgegenstände bzw. ein Euro für Items verlangt Blizzard direkt nach erfolgreicher Auktion. 15 Prozent kommen hinzu, wenn der Spieler sein Battle.net-Guthaben beispielsweise zu Paypal verschieben möchte. Eine Angelegenheit, die wiederum Behörden auf den Plan ruft, denn die wollen seit 2009 genau wissen, was "Finanztransaktionsdienstleister" an Geld hin und her verschieben. Ob Blizzard eine behördliche Erlaubnis braucht, was virtuelle Gegenstände sind und was man als Spieler alles bei der Verwendung des Echtgeld-Auktionshauses beachten muss, wollen wir anhand der Rechtslage kommentieren.

Diablo 3 Auktionshaus: Virtuelle Gegenstände (Gold und Ausrüstung)
Der Spieler gelangt an virtuelle Gegenstände durch das Erspielen oder den Kauf in einem Diablo 3-Auktionshaus. Die Rechtsnatur des virtuellen Gegenstands ist bisher ungeklärt. Deutsche Gerichtsurteile fehlen vollständig. Gelegentlich sind in den USA Verfahren aufgetaucht und sogleich wieder außergerichtlich beigelegt worden. Die Einflussmöglichkeiten des Spielers auf Gegenstände sind begrenzt. Er kann bestenfalls mittels anderer virtueller Gegenstände (Edelsteine, Runen) den Gegenstand verbessern, aber nicht komplett neu erschaffen. Einzig der Spiele-Betreiber kann dies tun. Ob er das auch darf, spielt für die Einordnung der Rechtsnatur keine Rolle.

Virtuelle Gegenstände sind keine "Sachen" im Sinne des Gesetzes (§90 BGB). Ihnen fehlt schlichtweg die Körperlichkeit. Nichtsdestotrotz haben diese Gegenstände einen ökonomischen Wert. Die Ingame-Währung "Gold" ist kein anerkanntes Zahlungsmittel. Dennoch kann mit "Gold" ein virtueller Gegenstand erworben werden. Aus rechtlicher Sicht entspricht ein Erwerb eines virtuellen Gegenstands mit "Gold" einem Tausch, das wäre so, als hätten sie einen anderen Ausrüstungsgegenstand für den gewünschten virtuellen Gegenstand hergegeben [vgl. Karl Grantert, "Der virtuelle Gegenstand im Recht", 2010, S. 25].

Fraglich ist, ob Sie als Spieler, Rechte an den virtuellen Gegenständen erwerben können. Seien es gesetzliche (Urheberrecht) oder vertragliche Rechte. Mangels der Körperlichkeit der Gegenstände können Sie keinen Besitz und kein Eigentum an dem Gegenstand haben. Ein Immaterialgüterschutz tritt erst ein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Möglich wäre ein urheberrechtlicher Schutz der Gegenstände auf Seiten der Nutzer. Der Gegenstand müsste eine persönliche geistige Schöpfung des Nutzers darstellen. Sie als Nutzer haben in Diablo 3 nur einen sehr geringen Einfluss auf Aussehen und Eigenschaften der Gegenstände. Gleichfalls stellt das "Auffinden" der Gegenstände im Spiel keine Schöpfungshandlung dar. Andere gesetzliche Rechte (Geschmacksmusterschutz sowie Marken- und Patentrechtlicher Schutz) sind ebenfalls nicht vorhanden.

Im Ergebnis erwächst Ihnen daher kein gesetzliches Recht an den Gegenständen und es ist festzuhalten, dass virtuelle Gegenstände zwar ein Immaterialgut sind, aber keinen Immaterialgüterschutz genießen. Virtuelle Gegenstände sind Teil des Urheberrechts des Spiele-Betreibers auf die sichtbaren Inhalte (Laufbilder, Lichtbilder). Sie als Nutzer können daher nur ein Nutzungsrecht an den virtuellen Gegenständen in dem Moment erwerben, in dem Sie den Gegenstand finden oder im Auktionshaus kaufen [vgl. Tobias Gräber, "Rechte an Accounts und virtuellen Gütern", 2009, S. 112]. Maßgebend sind daher die vertraglichen Bedingungen für die Ausübung des Nutzungsrechts am Spiel. Die Regelungen in den AGB sind hier nur ein Teil, der zu berücksichtigen ist. Insbesondere wenn sich Klauseln als unwirksam herausstellen, wird auf bestehende Gesetze zurückgegriffen.

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  1. Seite 1 Diablo 3 Auktionshaus: Rechtslage virtuelle Gegenstände
  2. Seite 2 Diablo 3 Auktionshaus: AGB von Blizzard
  3. Seite 3 Diablo 3 Auktionshaus: Verkauf von virtuellen Gegenständen
  4. Seite 4 Diablo 3 Auktionshaus: Blizzard als Finanzdienstleister und Steuerrecht
  5. Seite 5 Diablo 3 Auktionshaus: Fazit
    • Kommentare (12)

      Zur Diskussion im Forum
      • Von Auge Komplett-PC-Käufer(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Ich finde die Rechtsdikussion doch recht fragwürdig.
        Angenommen ich kaufe ein virtuelles Schwert für reales Geld.
        Ich habe einen Besitz erworben und das Finanzamt hält die Hand auf.

        Wenn mich nun einer im Spiel niedermetzelt und mir das Schwert abnimmt....
        Welche Folgen ergeben sich daraus?
        Kann ich den Täter wegen schweren Raubes drankriegen?
        Kann ich das beim Finanzamt als außerordentliche Aufwände steuermindernd geltend machen?
      • Von Auge Komplett-PC-Käufer(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Ich finde die Rechtsdikussion doch recht fragwürdig.
        Angenommen ich kaufe ein virtuelles Schwert für reales Geld.
        Ich habe einen Besitz erworben und das Finanzamt hält die Hand auf.

        Wenn mich nun einer im Spiel niedermetzelt und mir das Schwert abnimmt....
        Welche Folgen ergeben sich daraus?
        Kann ich den Täter wegen schweren Raubes drankriegen?
        Kann ich das beim Finanzamt als außerordentliche Aufwände steuermindernd geltend machen?
      • Von nukular Schraubenverwechsler(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Dazu kommt noch das der Drop vom jeweiligen Monster und somit der "Gewinn" im Auktionshaus nicht fest ist sondern zufällig. Sprich ich kann nicht wirklich beeinflussen (dazu zählt nicht +Magicfind) durch Können, welches Items und somit welchen Wert in Echtgeld ich erhalte. Somit ist das ein Glückspiel und missfällt dem Staat da er da spezielle Auflagen hat, die er aber hier nicht anwendet da Blizzard in einer Grauzone agiert.
      • Von alm0st BIOS-Overclocker(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Zitat von Deimos
        Dazu wäre dann doch einiges an Zeitaufwand für Farmen nötig

        Dass man damit wohl auch nur schwer seinen Lebensunterhalt finanzieren kann, dürfte eh klar sein. Genug Verrückte die sich mit ihrem Zockerhobby aber eventuell motiviert fühlen, noch ein wenig dabei zu verdienen, könnten jedoch genug Ehrgeiz und Motivation aufbringen.

        Also obliegt es mal wieder der deutschen Bürokratenwillkür, was Sache ist bis irgendwann mal ein Gericht ein Urteil in die Richtung fällt
      • Von Cybertrigger PC-Selbstbauer(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Zitat von primerp12
        Und ob der Verkäufer nun 30% abdrücken muss oder nicht ist allenfalls eine Frage des effektiven Wertschöpfens, denn wirklich Geld eingesetzt hat er ja nicht und selbst bei Abgaben von 99% an Blizzard, hätte er immer noch Gewinn gemacht.
        so ganz stimmt es ja nicht da der pc ja auch im laufenden betrieb kosten verursacht.
        wenn jemand das machen sollte um geld damit zu verdienen kommen dort diverse faktoren hinzu die man mit einberechnen müsste.
        die kosten die durch den laufenden pc entstehen, strom und hardwareverschleiss.
        dann damit es einem auch wirklich was bringt wie lange brauch ich um irgendwas von wert zu erhalten.
        umrechnung dann wie wäre sozusagen dann mein stundenlohn.
        also von gewinn kannste erst reden wenn du alle kosten davon abziehst, ich finde die 30 % dann schon etwas sehr übertrieben und steht wohl weniger in relation zu den erbrachten leistungen die von ihnen dann durchgeführt werden.
        meines erachtens für einen erfolgreichen verkauf eines gegenstandes 5 % wären da eher am wert der erbrachten leistung und 10 % zum auszahlen der summe.
        wie im artikel erwähnt worden ist bauen die sich eine monopol stellung aus und versuchen halt es nach ihrem gusto zu diktieren.

        ich spiele selber nicht diablo 3 aber das thema wird sicherlich für die zukunft interessant sein, da es sicherlich noch so manch ein gericht fordern wird.
      • Von Supeq Software-Overclocker(in)
        AW: Diablo 3 Auktionshaus: Kommentar zur Rechtslage bei virtuellen Gegenständen und zu den AGB

        Zitat von R.e.A.c.T.
        Interessant fände ich was das Finanzamt zu Erträgen aus dem Auktionshaus sagt. Einzelne Verkäufe werden zwar wohl keine Thema sein und auch niemanden interessieren. Aber man könnte doch theoretisch durch häufiges Verkaufen über das Auktionshaus und einem daraus entstehendem regelmässigem Einkommen auch als gewerblich Tätiger betrachtet werden.

        Alleine aufgrund der vielen offenen Rechtsfragen, würde ich das D3 Auktionshaus meiden wo es nur geht. Zumal die Provison die sie sich in Summe genehmigen, einfach unverschämt teuer ist.
        Das Klügste ist, wenn man bei seinem eigenen Finanzsachbearbeiter nachfragt. Denn jedes FInanzamt evtl. sogar jeder Beamte legt das Stuergesetz anders aus, während bswp. in Berlin ein Monatsumsatz von 100€ schon als gewerblich und somit steuerpflichtig angesehen wird, könnte der Kollege in Düsseldorf selbst bei einem höheren Umsatz den Fall noch als Privat/Gelegenheitsverkäufer durchgehen lassen.

        Eine allgemeine Aussage zu der Thematik ist nicht möglich.
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