[07/02/2012] Ebenso verliert K die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (§§437 ff. BGB), sobald sich das Gerät nicht mehr im vertragsgemäßen Zustand befindet. Das Zurücksetzen auf die Werkseinstellungen ändert daran nichts. Werden vorsätzlich Modifikationen verschwiegen, können bei Entdeckung zivil- und strafrechtliche Konsequenzen für K entstehen.