[14/10/2011] Ein Schadenersatz könnte ausgeschlossen sein, da ein wirtschaftlicher/finanzieller Schaden durch die bloße Nutzung nur schwer zu bemessen ist. Strafrechtlich ist K nicht verfolgbar, da er selbst die Modifikation nicht durchgeführt oder eine Vervielfältigung hergestellt hat (§106 UrhG) und die Entfernung einer technischen Schutzmaßnahme für den eigenen privaten Gebrauch nicht strafbar ist (§108b I UrhG).