[22/10/2010] R hat Anspruch auf Löschung der Firmware gemäß §69f des UrhG. Jedoch ist eine Herausgabe der Firmware nur möglich, wenn unter Maßgabe des §98 III UrhG hierfür an K eine angemessene Vergütung entrichtet wird, die die Herstellungskosten nicht übersteigt. R müsste K in Höhe von 50 Euro vergüten. Der Aufwendungssersatz für Erstellung der Abmahnung könnte gemäß §97a II UrhG auf 100 Euro beschränkt sein.