Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Rechtverletzungen und Folgen
Jedes neue Update von Apple iOS und Google Android wird von Nachrichten über gehackte Sicherheitsmechanismen begleitet. Findige Hacker können teilweise Stunden nach dem Release erste modifizierte Firmware-Versionen anbieten. Ein neuer Jailbreak oder ein Root entlocken Smartphone und Tablet-PC neue Funktion, die der Hersteller eigentlich verschlossen halten wollte. Es stellt sich unweigerlich die Frage, ob der Nutzer mit seinem Gerät machen kann was er will oder doch, bei einer Modifikation auf Firmware-Ebene, illegal handelt. Diese und andere Fragen wollen wir versuchen zu klären.
Quelle: wikipeida
Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Rechtlage bei Android und iOS kommentiert mit Fallbeispielen
Rechtsverletzungen? Was kann geschehen?
Wir halten wieder fest, dass Modifikationen bei Android auf Firmware-Ebene auf der Lizenzbestimmungen üblicherweise gestattet sind. Bei Apple und Windows Phone 7-Geräten jedoch nicht. Es stellt sich daher die Frage, was passieren kann, wenn dennoch unerlaubt technische Schutzmaßnahmen mittels Jailbreak vorgenommen werden. Die Art der Modifikation ist dabei nebensächlich. Aus der gesetzlichen Systematik geht hervor, dass jede Umgehung/Entfernung, solange sie ihr Ziel erreicht technische Maßnahmen abzuschwächen oder zu entfernen eine "sonstige Umarbeitung" darstellt [Schricker/Loewenheim a.a.O. S. 1.792, Loewenheim/Peukert, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2010, §34 Rdnr. 15].
Modifiziert der Lizenznehmer ein Computerprogramm ohne Erlaubnis des Rechteinhabers, so verletzt er dessen Urheberrechte. Was umgangssprachlich als "illegal" bezeichnet wird, sind Rechtsverletzungen von Urheberrechten, die überwiegend zivil-, aber auch, in Einzelfällen, strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Neben Schadenersatz, sind auch Unterlassungsansprüche denkbar (§§97 ff. UrhG). Es muss jedoch bezweifelt werden, dass zuverlässig eine Schadenshöhe ermittelt werden kann [vgl. dazu in ähnlichen Fällen auch Schricker/Loewenheim a.a.O. S. 1.798 unten]. Verbraucher werden typischerweise eher mit Unterlassungserklärungen verbunden mit Geldstrafen und Abmahnungen konfrontiert werden. Die in §97a II UrhG festgehaltene (für Verbraucher vorteilhafte) Deckelung von Abmahngebühren auf 100 Euro ist in der Vergangenheit häufig unterlaufen worden (siehe auch Fall "Abmahngebühren" in der Bildergalerie).
Neben diesen zivilrechtlichen Ansprüchen ist in §69f UrhG besonders für Computerprogramme geregelt, dass der Rechteinhaber vom Besitzer oder Eigentümer der modifizierten Firmware deren "Vernichtung" oder Herausgabe (nach Maßgabe des §98 III UrhG) verlangen kann. Mit "Vernichtung" ist im Falle einer modifizierten Firmware die Löschung derer gemeint. Darüber hinaus hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Vernichtung/Herausgabe der Mittel, die für die Herstellung/Durchführung der Modifikation genutzt wurden. Entgegen der typischen Bezugspunkte für Rechtsverletzungen im Urheberrecht (in der Regel der Handelnde selbst) ist es für den Vernichtungsanspruch unerheblich wer die Modifikation durchgeführt hat. Bezugspunkt ist der Besitzer oder Eigentümer der modifizierten Firmware gegen den auch der Vernichtungsanspruch erhoben werden kann. Nutzer, die ihre Modifikation nicht selbst durchgeführt haben, sollten diese Ausnahme beachten.
Die Entfernung von Schutzmechanismen (insbesondere beim Jailbeak) ist zwar gemäß §108b
UrhG ebenfalls unter Strafe gestellt, findet aber im Falle von Computerprogrammen keine Anwendung. Würde die Tat zu privaten Zwecken verübt (Verbraucher) wäre die Strafnorm ebenfalls nicht anwendbar sein. Andere Strafnormen sind beim bloßen Nutzen oder Durchführen (eines Jailbreaks nicht einschlägig und würden ohnehin nur bei Antrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt (§109 UrhG, extrem selten).
Wer modifizierte Firmware mit anderen Teilen möchte, sollte doppelt vorsichtig sein. Wird Firmware auf die eigenen Festplatten kopiert und öffentlich zugänglich gemacht, werden Verbreitungsrechte des Rechteinhabers/Lizenzgebers verletzt. Einschlägige Strafnorm ist der §106 UrhG, der unter anderem unerlaubte Vervielfältigungen und die öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) auch von Computerprogrammen unter eine bis zu dreijährige Freiheitstrafe oder Geldstrafe stellt. Abgestellt wird hier wieder auf den Durchführenden, nicht auf den Besitzer oder Eigentümer der modifizierten Firmware. Wird
die modifizierte Firmware z.B. auf einer Webseite unerlaubt zum Download angeboten, ist ebenfalls der Straftatbestand erfüllt (Webseitenbetreiber). Zivilrechtliche Ansprüche bestehen, wie oben ausgeführt, ebenfalls.
In diesem Artikel
- Seite 1 Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Was passiert beim Jailbreak
- Seite 2 Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Grundlagen Urheberrecht
- Seite 3 Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Google Android, Apple iOS, Windows Phone 7
- Seite 4 Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Rechtverletzungen und Folgen
- Seite 5 Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Fazit
- Seite 6 Bildergalerie
Bildergalerie
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- Seite 2 Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Grundlagen Urheberrecht
- Seite 3 Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Google Android, Apple iOS, Windows Phone 7
- Seite 4 Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Rechtverletzungen und Folgen
- Seite 5 Jailbreak, Root und Custom-Rom legal? Fazit

jegliche Modifikationen auf der Softwareseite egal sind bei Reklamationen, solange es sich um einen Hardwaredefekt handelt, der nicht auf diese Modifikation zurückzuführen ist.
Der Hersteller meines Smartphones (High Tech Computer Corporation bzw HTC) hat für einige/viele seiner Geräte die Verwendung von Custom-ROMs erlaubt. (heise online | HTC öffnet Android-Handys) Zwar wird auch von HTC kommuniziert das mit dem Aufspielen eines solchen ROMs die Garantie verloren geht (zb. weil der Dual-Core des Evo 3D sich mit einer solchen von 2x1,2GHz auf bis zu 2x2GHz übertakten läßt), allerdings darf bezweifelt werden, das - sollte ein Defekt nicht auf die Software zurückzuführen sein - HTC sich weigern wird defekte Geräte auszutauschen. Davon würde ich jedenfalls ausgehen. Ich persönlich brauche (noch?) keine Custom-ROMs, da mir die Funktionen meines Smartphones (noch?) völlig ausreichen.
Bei Android handelt es sich um quelloffene Software. Somit ist der Code ja öffentlich einseh- und bearbeitbar. Klar, mein Tel. und Tablet kommen gebrandet.
Was ändert das am Sachverhalt, falls das denn überhaupt etwas ändert? Mit dem root werden ja Sicherheitssperren umgangen; wenn auch nur vom Hardwarehersteller, der ja vorgängig die Software umgeändert hat.
Ahh ehh warte, ich
@Topic:
Für mich als SGS-Nutzer nicht wirklich interessant (kein gesperrter Bootloader oder andere kleine Nervigkeiten),
aber eigentlich gut zu wissen
Interessanter Standpunkt.
Und wir sollten hier vor allem nicht vergessen, dass wir hier in keinster Weise von Vervielfältigungen sprechen (denn ein Jailbreak vervielfältigt nichts), das es sich um keine Tätigkeit zum Ertragszwecke und um einen reinen Privatgebrauch handelt.
Was Chip.de angeht, ist ebenfalls im Artikel auf einen ähnlichen Fall bei Heise verwiesen worden. Normalerweise sind solche Download-Angebote ein Fall von Störerhaftung und sicherlich nicht durch Presse- oder Meinungsrecht gedeckt. Das ist dann Sache von Chip, wenn sie diese Angebote drin lassen. Müssen sich aber dann auch nicht wundern, wenn es mal eine Abmahnung diesbezüglich gibt.
Tut mir leid, dass das UrhG nicht anwendungsfreundlicher ist. Aber dafür gibt es ja juristische Kommentare, die im Artikel mit zitiert sind, falls (falsche) Gegenansichten auftauchen. Teilweise lassen sich diese aber auch ganz einfach und kostenlos über die Google-Bücher-Suche finden. Dann bekommst du die Aussagen des Artikels nochmals schwarz auf weiß von Fach-Literaten.
Ich würde niemals zu einem bugverseuchten nicht mal vollfunktionsfähigen Betriebsystem, auch bekannt als Android, wechseln. Erst mit ICS ist Android auf einem Niveau wie iOS.