"14-Tage-Widerrufsrecht"
Der Internethandel boomt und reine Verkaufsportale gewinnen zunehmend an Bedeutung, oftmals auch als zweites Standbein für reine Online-Shops mit eigenen Webseiten. Die bekanntesten Verkaufsportale sind Ebay, Hood.de und Amazon Market Place. Weniger bekannt, aber umso lukrativ für die Kunden sind die Portale Auxion und Auvito. Letzterer verzichtet sogar gänzlich auf Gebühren und finanziert sich alleine durch Werbung. Was Sie als Käufer aus rechtlicher Sicht zu beachten haben und wo die Fallstricke liegen, wollen wir nachfolgend erläutern.
"14-Tage-Widerrufsrecht"
Die nicht wirksame Einbeziehung der AGB ist besonders dann schwerwiegend, wenn es um die Rücksendung im Rahmen des Fernabsatzrechts (§§312b ff. BGB) geht. Wird Ware im Wert von weniger als 40 Euro an den Händler zurückgeschickt, kann der Händler die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Käufer auferlegen. Dies muss aber explizit (zum Beispiel in den AGB) vereinbart werden. Werden die AGB nicht wirksam einbezogen, können selbstredend die Kosten der Rücksendung nicht auf den Käufer umverteilt werden.
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§312b I S.1 BGB). Aus der gesetzlichen Definition ist zu entnehmen, dass nur Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher umfasst sind. Das heißt schließen beispielsweise zwei Privatpersonen einen Vertrag über das Internet, gilt das Fernabsatzrecht nicht. Ein erfolgreicher Widerruf steht und fällt mit dem Einhalten der Frist. Wird einem Verbraucher durch das Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerruft (§355 I S.1 BGB). Die regelmäßige Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§355 II S.1 BGB). Allerdings ist der Beginn der Frist an einige Auflagen gebunden, die der Unternehmer zu erfüllen hat. Davor fängt die Frist nicht an zu laufen. Auch die Berechnung der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen unterliegt engen Voraussetzungen:
Je nachdem, ob und wann der Unternehmer seinen Informationspflichten nachkommt, kann sich die Frist auf einen oder sechs Monate erhöhen. Im Einzelfall besteht sogar ein "ewiges Widerrufsrecht". Zu den Informationspflichten gehört insbesondere die Widerrufsbelehrung, die bei Vertragsschluss zu erteilen ist. In Ausnahmefällen kann der Unternehmer auch "unverzüglich nach Vertragsschluss" eine Widerrufsbelehrung erteilen (§355 II S.2 BGB), wie es bei Internetauktionen üblich ist und auch kaum anders geht, da der Unternehmer bis zum Ende der Auktion im Unklaren über die Identität seines Vertragspartners ist. Die Norm trägt den Spitznamen "lex Ebay" [Medicus/Stürner in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6. Auflage, S. 615].
Unter "unverzüglich" versteht der Gesetzgeber das Vergehen eines Tags zwischen Vertragsabschluss und Zusendung der Belehrung aus. Einzelfälle lassen auch längerer Fristen als möglich erahnen [49 Stunden, OLG Hamm, Urteil vom 4.2.2012, Az.: I-4 U 145/11]. Der Zugang der Widerrufsbelehrung geschieht zumeist per E-Mail unmittelbar nach dem Kauf. Teilweise aber auch nicht. Im diesem Fall fängt die Frist erst gar nicht an zu laufen und ein faktisch ewiges Widerrufsrecht kann eröffnet sein. Beachten Sie jedoch, dass die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen der Ware zu einem Wertersatz führen können. Sie erhalten in diesem Fall grundsätzlich nur einen Teilbetrag des Kaufpreises zurück.
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