Ebay, Amazon, Hood und Co. im Rechts-Check: Worauf Sie beim Weihnachtskauf achten sollten

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Special Clemens Gäfgen Als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügen

Der Internethandel boomt und reine Verkaufsportale gewinnen zunehmend an Bedeutung, oftmals auch als zweites Standbein für reine Online-Shops mit eigenen Webseiten. Die bekanntesten Verkaufsportale sind Ebay, Hood.de und Amazon Market Place. Weniger bekannt, aber umso lukrativ für die Kunden sind die Portale Auxion und Auvito. Letzterer verzichtet sogar gänzlich auf Gebühren und finanziert sich alleine durch Werbung. Was Sie als Käufer aus rechtlicher Sicht zu beachten haben und wo die Fallstricke liegen, wollen wir nachfolgend erläutern.

Weihnachten naht, die beste Zeit des Jahres für Einzelhandel und Versandhändler im Internet. Reine Verkaufsportale wie Ebay Hood.de und Amazon Market Place gewinnen zunehmend an Bedeutung für Käufer. Dazu gesellen sich weitere Portale wie Auxion und Auvito. Viele Drittanbieter (andere Anbieter, neben dem Portal-Betreiber) nutzen die übersichtlich gestalteten Verkaufsportale für ihre Angebote. Die Verkaufsportale wiederum verdienen über Gebühren und/oder geschalteter Werbung an den Verkäufen mit. Auvito verzichtet zum Beispiel gänzlich auf Gebühren für Käufer und Verkäufer. Stattdessen setzt der Betreiber auf eine Finanzierung durch Werbung.

Drittanbieter als Privatpersonen und ihre Pflichten

Egal wer die Plattform betreibt. Jedes Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen dort anbietet, muss auch seine gesetzlichen Pflichten, insbesondere gegenüber dem Verbraucher, einhalten. Erschwert wird die Tatsache, dass sich im umfangreichen Angebot teilweise Privatpersonen mit ihren (zumeist gebrauchten) Waren tummeln. Ebay wirbt ganz explizit sogar damit "doppelte oder unpassende Geschenke" wieder verkaufen zu können. Die Anbieter sind als Privatpersonen für den Käufer oftmals nicht als solche zu erkennen. Die Folgen kommen dann zu tragen, wenn die gekaufte Ware bereits defekt ankommt oder Monate nach dem Kauf kaputt geht. Oftmals versuchen Privatpersonen beispielsweise die gesetzliche Gewährleistung auf mangelhafte Ware auszuschließen. Manche setzen das sogar voraus und erwähnen den Ausschluss erst gar nicht im Beschreibungstext des Artikels. Gerne werden dann auch Begriffspaare, wie Garantie (freiwillige Zusatzvereinbarung neben der Gewährleistung) und Gewährleistung (gesetzlich vorgegebenen Gestaltungsrecht) verwechselt.

Ebenfalls verwirrend sind Gewährleistungsausschlüsse mit folgendem Wortlaut: "Hiermit schließe ich nach dem neuen EU-Recht sämtliche Rückgaberechte mir gegenüber aus." Das hier als "neu" beschriebene EU-Recht ist seit mittlerweile zehn Jahren im Jahr 2002 im Rahmen der Schuldrechtsreform des BGB in das deutsche Recht übernommen worden. Wer sich hier auf das EU-Recht bezieht, meint am Ende die bereits in die inländischen Gesetze übernommenen Regelungen. Die begriffliche Ungenauigkeit scheint jedoch unschädlich zu sein [AG Kamen, Urteil vom 03.11.2004, Az.: 3 C 259/04]. Davon abgesehen bergen derartig pauschale Ausschlüsse innerhalb des Beschreibungstextes weitere Risiken für private Verkäufer. Durch den pauschalen Ausschluss, könnte eine AGB im Sinne des §305 I BGB vorliegen. Gemäß §309 Nr.8 BGB wären derartige Klauseln dann unwirksam. In der Folge würden wiederum Gewährleistungsansprüche (ein Jahr ab Kaufdatum bei gebrauchten Sachen) gegenüber dem privaten Verkäufer bestehen. Abhilfe schafft nur eine explizite Vereinbarung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen Käufer und Verkäufer. Im Internethandel stellt diese Vorgehensweise jedoch eine Ausnahme dar.

Eine weitere Stolperfalle sind vorzeitig abgebrochene Auktionen. Willkürliche oder nicht objektiv gerechtfertigte Gründe zum Abbruch können nicht verwendet werden, um etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer zu verhindern. Ein anderweitiger Verkauf ist kein ausreichender Grund [AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az.: 11 C 1881/11]. Der Bundesgerichtshof sah allerdings im Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl, komplette Zerstörung) der Ware einen annehmbaren Grund [Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10]. Der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietende wird Erwerber [LG Detmold, Urteil vom 22.02.2012, Az.: 10 S 163/11].

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  1. Seite 1 Drittanbieter als Privatpersonen und ihre Pflichten
  2. Seite 2 Die gesetzliche Gewährleistung §§434 ff. BGB
  3. Seite 3 Drittanbieter als Gewerbetreibende und ihre Pflichten
  4. Seite 4 "14-Tage-Widerrufsrecht"
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