Die gesetzliche Gewährleistung §§434 ff. BGB
Der Internethandel boomt und reine Verkaufsportale gewinnen zunehmend an Bedeutung, oftmals auch als zweites Standbein für reine Online-Shops mit eigenen Webseiten. Die bekanntesten Verkaufsportale sind Ebay, Hood.de und Amazon Market Place. Weniger bekannt, aber umso lukrativ für die Kunden sind die Portale Auxion und Auvito. Letzterer verzichtet sogar gänzlich auf Gebühren und finanziert sich alleine durch Werbung. Was Sie als Käufer aus rechtlicher Sicht zu beachten haben und wo die Fallstricke liegen, wollen wir nachfolgend erläutern.
Die gesetzliche Gewährleistung §§434 ff. BGB
Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Gestaltungsrecht, das der Käufer vom Verkäufer (nicht vom Hersteller) verlangen kann, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Die Gewährleistung ist zu unterscheiden von der Garantie, die freiwillig vom Händler und/oder Hersteller gegeben werden kann und neben der gesetzlichen Gewährleistung besteht. Ein (Sach-)Mangel ist gemäß §434 I BGB jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Sache. Das können Falschlieferungen, Montagemängel aber auch von der Anzahl der Bestellartikel abweichende Mengen sein. Denkbar sind zudem von der Vereinbarung abweichende Eigenschaften einer Grafikkarte, obwohl diese ansonsten vollkommen funktioniert. Gleichermaßen können auch Mängel an Software einen Sachmangel begründen. Man spricht hier von einem Rechtsmangel (§§435, 453 BGB), da die Übertragung von (Einzel-)Lizenzen, beispielsweise bei Computerspielen, die Einräumung von Rechten darstellt.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt regelmäßig nur zwischen Käufer und Verkäufer. Der Verkäufer muss für zwei Jahre ab Kaufdatum/Lieferung (Gefahrenübergang) für die Beschaffenheit der Kaufsache einstehen. Tritt innerhalb dieser Zeit ein Mangel auf, kann der Käufer seine gesetzlichen Rechte geltend machen. Diese Rechte können nicht vertraglich z.B. durch eine AGB beschränkt oder ersetzt werden. Der Käufer kann nach seiner Wahl binnen einer angemessen Frist Nacherfüllung (die Lieferung einer neuen oder gleichwertigen Sache) oder Nachbesserung (Reparatur) verlangen (§437 Nr.1, §439 BGB). Läuft die Frist erfolglos ab, kann er vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§§437 Nr.2, 440, 441, 323, 326 V BGB). Eine Ausnahme des Wahlrechts besteht dann, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung/Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Verkäufer verbunden ist.
Eine Besonderheit bei Verbraucherkäufen ist die Beweislastumkehr nach sechs Monaten ab Kaufdatum/Lieferung (§476 BGB). Innerhalb der ersten sechs Monate trifft den Verkäufer eine Beweispflicht, dass die Sache nicht von Anfang an mangelhaft war. Nach diesen sechs Monaten dreht sich die Beweispflicht. Nunmehr muss der Käufer darlegen, dass die Sache ab Kaufdatum mangelhaft war. Hat der Käufer den Mangel selbst verschuldet oder den Mangel bereits beim Kauf gekannt, sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen (§442 BGB).
Der Käufer ist verpflichtet das Bestehen eines Sachmangels nachzuweisen, sobald die Sache angenommen wurde [Chr. Berger in Jauernig, BGB-Kommentar, 12. Auflage, S. 551]. Diese Beweispflicht darf nicht verwechselt werden mit dem Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit. Dass ein Sachmangel vorliegt, ist auch in Verbrauchsgüterkäufen Angelegenheit des Käufers einen Nachweis zu bringen, anders wann ein Sachmangel vorliegt. Dies regelt §476 BGB im Rahmen der Beweislastumkehr. Wenn falsche Werbeaussagen einen Sachmangel begründen, hat der Käufer die Falschaussagen zu belegen.
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