Drittanbieter als Gewerbetreibende und ihre Pflichten

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Der Internethandel boomt und reine Verkaufsportale gewinnen zunehmend an Bedeutung, oftmals auch als zweites Standbein für reine Online-Shops mit eigenen Webseiten. Die bekanntesten Verkaufsportale sind Ebay, Hood.de und Amazon Market Place. Weniger bekannt, aber umso lukrativ für die Kunden sind die Portale Auxion und Auvito. Letzterer verzichtet sogar gänzlich auf Gebühren und finanziert sich alleine durch Werbung. Was Sie als Käufer aus rechtlicher Sicht zu beachten haben und wo die Fallstricke liegen, wollen wir nachfolgend erläutern.

Drittanbieter als Gewerbetreibende und ihre Pflichten

Der Großteil der Angebote von Neuware wird durch gewerblich tätige Händler in die Verkaufsportale eingestellt. Die gewerblichen Händler müssen sich dabei oftmals an die vorhandenen Mittel und Gegebenheiten der Verkaufsportale arrangieren. Dass dies nicht immer rechtlich einwandfrei und narrensicher geschieht, zeigt der Amazon Market Place. Nahezu jeder gewerbliche Drittanbieter hat seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und muss selbstverständlich den erst zuletzt wieder verschärften Informationspflichten im Rahmen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen (im Grunde jeder über das Internet geschlossene Vertrag) nachkommen.

Darüber hinaus muss der Drittanbieter jederzeit ein Impressum auf dem Verkaufsportal verfügbar machen [OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07]. Fehlt das Impressum, kann einerseits der Kunde nicht nachvollziehen von wem das Angebot genau stammt und andererseits begibt das fragliche Unternehmen in die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Die Bestellübersicht bereit am meisten Probleme. Die Händlerbund Management AG ermittelte zuletzt aus ihrer Sicht schwerwiegende Probleme im Rahmen der Bestellung auf Amazon Market Place (PC Games Hardware berichtete). Es mangele dort an der rechtssicheren Einbeziehung von AGB der Drittanbieter, ferner seien Informationspflichten unvollständig oder nicht gesetzkonform klar und über dem Bestell-Button angeordnet. Ein Impressum sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Die Händlerbund Management AG rät Drittanbietern sogar davon ab auf Amazon Market Place tätig zu werden.

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Bildergalerie: Recht
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  1. Seite 1 Drittanbieter als Privatpersonen und ihre Pflichten
  2. Seite 2 Die gesetzliche Gewährleistung §§434 ff. BGB
  3. Seite 3 Drittanbieter als Gewerbetreibende und ihre Pflichten
  4. Seite 4 "14-Tage-Widerrufsrecht"
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