Kopierschutz erklärt: Anzahl erlaubter Kopien plus Kennzeichnungspflicht bei Software

3
Special Andreas Link Clemens Gäfgen Als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügen

Seit Jahren ist das Thema Kopierschutz ein Reizthema für PC- und Konsolenspieler, aber auch für Liebhaber von Filmen und Musik. Wir hatten uns mit einem Basisartikel dem Thema gewidmet und Fallbeispiele versprochen. Hier können Sie nun die Fälle drei und vier lesen. Das Thema: Anzahl erlaubter Kopien und Kennzeichnungspflichten.

Ist die Rechtslage bei Kopierschutzmaßnahmen für Sie zu undurchsichtig? Welche Fallstricke gibt es? Was darf man wirklich und wo sind die Grenzen? Wir fassen für Sie das Wichtigste zusammen in unserem Kopierschutz-Artikel zu Spielen, Filmen und Musik. Was ist zu beachten? Dazu haben wir vergangene Woche die ersten Antworten im Artikel "Kopierschutz bei Spielen, Filmen und Musik erklärt: Das müssen Sie wissen!" gegeben und Ihnen versprochen, dass wir weitere Fallbeispiele liefern wollen, die an konkreten Situationen erläutern, was rechtens ist und was nicht. Heute wollen wir Ihnen anhand der Fälle drei und vier deutlich machen, ob wie viele Kopien überhaupt erlaubt sind (sofern kein Kopierschutz existiert) und wie die Kennzeichnungspflichten der Hersteller aussehen.
Fall 3: Anzahl erlaubter Kopien Fall 3: Anzahl erlaubter Kopien

Fall 3: Anzahl erlaubter Kopien

Darf ich eine bestimmte Anzahl an Kopien für den Eigengebrauch anfertigen? Fall von PCGHX-Mitglied"Raeven".

Antwort: Eine konkrete Zahl sowohl von Privatkopien (Musik und Film) als auch von Sicherungskopien (Computerprogramme) wird im Gesetz nicht genannt. Die Zahl 7 hat sich für Privatkopien aufgrund einer sehr alten BGH-Entscheidung [BGH GRUR 1978, 474/476] eingependelt, wird heute jedoch insbesondere für digitale Kopien als nicht zweckmäßig eingestuft. In der Literatur wird zunehmend eine Orientierung an den persönlichen Bedürfnissen befürwortet. Der Nutzer darf daher so viele Kopien erstellen, wie für ihn und seinen engen Familienkreis zwingend notwendig sind. Eine ähnliche Argumentation wird auch bei Sicherungskopien vorgetragen. Der Gesetzeswortlaut ist jedoch im Singular gehalten [BTDruckS- 12/4022 S.12]: "Die Erstellung einer Sicherungskopie (...)." Es ist daher ratsam, nur eine Sicherungskopie zu erstellen. Bietet der Rechteinhaber an, eine Sicherungskopie kostenfrei zu liefern, oder hat er bereits eine bereitgestellt, ist die eigene Anfertigung aus­geschlossen [Schricker/Loewenheim, S.1.364].
Fall 4: Kennzeichnungspflichten Fall 4: Kennzeichnungspflichten

Fall 4: Kennzeichnungspflichten

Wer haftet, wenn sich ein Kopierschutz einnistet, der sämtliche Brennprogramme deaktiviert? Es war keine Warnung/Hinweis auf dem Cover ersichtlich. Fall von PCGHX-Mitglied "Dr Bakterius".

Antwort: Gemäß §95d UrhG haben Rechteinhaber die Pflicht, bei Verwendung einer technischen Schutzmaßnahme das Werkstück entsprechend zu kennzeichnen. Dieser Hinweis muss deutlich sichtbar angebracht sein und Erläuterungen über die Eigenschaften der Maßnahme enthalten. Ferner muss der Rechteinhaber seinen Namen (Firma) und seine Anschrift anbringen. Fehlen Name und Anschrift, sind Bußgelder von bis zu 10.000 Euro möglich (§111a I Nr.3, II UrhG). Pikantes Detail: Fehlt der Hinweis bzw. Erläuterungen zur Art der Schutzmaßnahme, bleibt dies ohne weitere Folgen. Es fehlt schlichtweg an einer gesetzlichen Sanktionierung. Für Schäden am Rechner und installierten Programmen haftet der Verwender der technischen Schutzmaßnahme nach dem Produkthaftungsgesetz. Es wird jedoch selten vorkommen, dass Schäden über 500 Euro entstehen (Höhe der Selbstbeteiligung des Geschädigten gemäß §11 ProdHaftG).

Grundlagen-Informationen finden Sie im Artikel "Kopierschutz bei Spielen, Filmen und Musik erklärt: Das müssen Sie wissen!". Wir werden in den kommenden Tagen weitere Fallbeispiele veröffentlichen, die wir ebenfalls im Hauptartikel verlinken. Geplant sind die folgenden Themen:

3
    • Kommentare (3)

      Zur Diskussion im Forum
      • Von Zsinj BIOS-Overclocker(in)
        AW: Kopierschutz erklärt: Anzahl erlaubter Kopien und Kennzeichnungspflichten

        Das Justizministerium zeigte in dieser Legislaturperiode leider bisher wenig Initiative, geschweige denn Aktionen.
        Die Vorschläge zum Urheberrecht sind lausig, zum Thema Vorratsspeicherung setzt man seit des BVerfG auf aussitzen.
        In einem Jahr ist es auch vorbei - dann übernimmt voraussichtlich schwarz rot das Zepter. Das ergibt sicher keine Entscheidung im Sinne des Volkes oder gar der FDP.

        Aber zum eigentlichen, die Anzahl der Kopien ist eigentlich egal, die meisten Medien darf man nicht kopieren weil sie einen angeblich wirksamen Kopierschutz haben.
        Da merkt man mal welche Rechte man als Käufer hat, bzw. eben nicht hat
      • Von Zsinj BIOS-Overclocker(in)
        AW: Kopierschutz erklärt: Anzahl erlaubter Kopien und Kennzeichnungspflichten

        Das Justizministerium zeigte in dieser Legislaturperiode leider bisher wenig Initiative, geschweige denn Aktionen.
        Die Vorschläge zum Urheberrecht sind lausig, zum Thema Vorratsspeicherung setzt man seit des BVerfG auf aussitzen.
        In einem Jahr ist es auch vorbei - dann übernimmt voraussichtlich schwarz rot das Zepter. Das ergibt sicher keine Entscheidung im Sinne des Volkes oder gar der FDP.

        Aber zum eigentlichen, die Anzahl der Kopien ist eigentlich egal, die meisten Medien darf man nicht kopieren weil sie einen angeblich wirksamen Kopierschutz haben.
        Da merkt man mal welche Rechte man als Käufer hat, bzw. eben nicht hat
      • Von docdent Freizeitschrauber(in)
        AW: Kopierschutz erklärt: Anzahl erlaubter Kopien und Kennzeichnungspflichten

        Ich finde es ja schon sehr bemerkens- bzw. bedauernswert, dass der Gesetzgeber Gesetzeslücken, die zulasten des Verbrauchers bestehen so konsequent ignoriert.

        Mir ist es nämlich vor Jahren schon passiert, dass irgend so ein blödes Spiel verlangt hat, dass ich Software zur CD-Emulation deinstalliere - wohlgemerkt die von Nero, nicht etwa die Daemon Tools! Davon stand explizit nichts auf der Verpackung, aber der "freundliche" Saturn-Mitarbeiter weigerte sich trotzdem das Spiel zurückzunehmen, denn das gehöre nun mal zum Kopierschutz und der sei ja auf der Verpackung angegeben.

        Auch das Gesetz zur Beschränkung der Abmahnungen, dass darauf abzielte Privatleute zu entlasten und nur gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzer zu verfolgen, wurde (weil schlampig formuliert) von den Gerichten so uminterpretiert, dass Abmahnungen schon dann zulässig sind, wenn gewerbsmäßige Interessen (die der Urheber) verletzt werden. Zuletzt wurde die Interpretation sogar noch verschärft, so dass nicht nur aktuelle Titel sondern praktisch alles darunter fällt.

        Initiative des Justizministiums zur Korrektur des Gesetzes: keine!
      • Von Skysnake Lötkolbengott/-göttin
        AW: Kopierschutz erklärt: Anzahl erlaubter Kopien und Kennzeichnungspflichten

        sehr schön, das ihr so eine Artikelreihe macht
      Direkt zum Diskussionsende
  • Print / Abo
    Apps
    PCGH Magazin 07/2026 PC Games 07/2026 play5 07/2026 N-Zone 07/2026 Linux Magazin 07/2026 LinuxUser 07/2026 Raspberry Pi Geek 07/2026
    PC Games Hardware PC Games Linux Magazin Raspberry Pi Geek Computec Kiosk