Wolfenstein 3D nicht mehr beschlagnahmt, Doom 3: Resurrection of Evil rehabilitiert

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Wolfenstein 3D nicht mehr beschlagnahmt, Doom 3: Resurrection of Evil rehabilitiert
Quelle: Bethesda

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat im September-Update zwei für Spieler relevante Änderungen vorgenommen. So wurde der Beschlagnahmebeschluss vom 25.01.1994 für Wolfenstein 3D nach § 86 StGB aufgehoben, außerdem wurde die EU-Version von Doom 3 Resurrection of Evil von der Liste indizierter Spiele gestrichen.

Zwei weitere "Klassiker" aus dem Spielebereich sind vom Index gewandert bzw. kommen diesem erstrebenswerten Status näher. Im September-Update der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) werden zwei Änderungen kommuniziert, die den einen oder anderen PC-Spieler interessieren dürften.

Wolfenstein 3D: Keine Beschlagnahmung mehr

Am 25.01.1994 wurde Wolfenstein 3D gemäß § 86 StGB beschlagnahmt, was weitreichende Folgen für Rechteinhaber Apogee hatte. Nach über 25 Jahren kam es laut Schnittberichte.com zu einer (automatischen) Nachprüfung, die mit einer Folgeindizierung auf Liste B endete. Anlass wäre das weiterhin gültige "Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen". Ende August kam es aber nun doch zu einer Aufhebung der Beschlagnahmung durch das Amtsgericht München, weshalb das Spiel zwar weiter indiziert bleibt (auf Liste B, also mit absolutem Verbreitungsverbot), aber eben nicht mehr als Propagandamittel gilt. Es ist zu erwarten, dass die neue Situation etwas mit der geänderten Rechtsauffassung der USK zu Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Computerspielen zu tun hat. Man darf gespannt sein, ob Wolfenstein 3D noch auf Liste A landet.

Doom 3: Resurrection of Evil nicht mehr indiziert

Das Add-on zu Doom 3, Resurrection of Evil von 2005, geht nun ebenfalls den Weg von Quake 2 und ist ab sofort nicht mehr indiziert. Das Hauptspiel Doom 3 erschien 2004 in Deutschland ohne Kürzungen und ab 18 Jahren (= keine Jugendfreigabe), der Ego-Shooter war damit das erste id-Software-Spiel in Deutschland, das nicht auf dem Index landete. Resurrection of Evil wurde wegen der drohenden Indizierung damals gar nicht erst auf den deutschen Markt gebracht, im Mai 2005 wurde dann das englische Original von der BPjM indiziert. Interessant wurde es dann im Rahmen der Doom 3 BFG Edition von 2012, die auch das eigentlich indizierte Add-on beinhaltete. Laut Schnittberichte.com war die Inhaltsgleichheit, die eine Folgeindizierung ausgelöst hätte, hier wegen "höherer Auflösung, inhaltlichen Verbesserungen und neuen Inhalten" nicht gegeben.

Seit 2011 werden auch Doom 1 und 2 nicht mehr in der Liste der jugendgefährdenden Medien geführt. Eigentlich fehlt nur noch die Doom 3 CE, die aber wegen Wolfenstein-3D-Zusatzlevels wohl nicht so schnell vom Index verschwindet.

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    • Kommentare (20)

      Zur Diskussion im Forum
      • Von Splatterpope Software-Overclocker(in)
      • Von Kaaruzo Volt-Modder(in)
        Zitat von PCGH_Torsten
        Beschlagnahmte Spiele darf man meinem Wissen nach auch nicht privat importieren, von daher ist die Änderung juristisch schon ein Vorstoß. Wobei Wolfenstein 3D meiner Meinung nach zu den Titeln gehört, denen es einfach noch an den technischen Möglichkeiten für ihren Spielinhalt fehlte. Seinerzeit war es ein großer Schritt in die richtige Richtung. Aber dem Weg musste man noch ein paar Jahre folgen, ehe der 3D-Egoshooter wirklich fertig war.

        Weiß jemand, was aus den beschlagnahmten Kopien seinerzeit wurde? Wenn mich meine Rechtsauffassung nicht täuscht, dann müssen beschlagnahmte Dinge nach Ende der Beschlagnahmung an den Eigentümer zurückgegeben werden.
        Wie sagt der Jurist so schön, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

        § 131 StGB - Einzelnorm

        Der entscheidende Punkt bei der Einfuhr ist folgender:

        Zitat
        eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
        Die Einfuhr ist nur dann verboten, wenn du eine Verbreitungsabsicht hast. Der reine Privatbesitz ist davon nicht betroffen.
      • Von Splatterpope Software-Overclocker(in)
        Mein Kampf war nie illegal...
      • Von DarkWing13 BIOS-Overclocker(in)
        WOW!
        Wieviele Gamer von damals, die das Spiel wollten, werden wohl jetzt WS-3D endlich spielen, nachdem sie es 1994 ja nicht durften...

        Der Sinn solcher Aktionen, die Steuergelder fressen(!), von Spielen die längst out und schon fast vergessen sind, erschließt sich mir nicht ganz...ist das ein Witz, oder späte Reue?
        Leut's, das sind 25 Jahre nachdem das Spiel erschienen ist!
        Das ist in der schnellen Elektronik und Computerbranche, gefühlt 3x mehr Zeit, als es für eine legale Version von Hitlers "Mein Kampf" in Deutschland brauchte...

        mfg
      • Von Splatterpope Software-Overclocker(in)
        Der Import für private Zwecke ist nicht ausdrücklich verboten. Man muss im Zweifelsfall "nur" nachweisen, dass der Import nicht zum Zwecke der Kettenweitergabe erfolgt ist (sprich zur Weiterverbreitung an andere).
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