Kopierschutz bei Spielen, Filmen und Musik erklärt: Das müssen Sie wissen!

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Ist die Rechtslage bei Kopierschutzmaßnahmen für Sie zu undurchsichtig? Welche Fallstricke gibt es? Was darf man wirklich und wo sind die Grenzen? Wir fassen für Sie das Wichtigste zusammen in unserem Kopierschutz-Artikel zu Spielen, Filmen und Musik. Was ist zu beachten ?

Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen (1) Quelle: Eye wire Info Tech Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen (1) Seit Jahren ist die Problematik Kopierschutz ein Reizthema für PC- und Konsolenspieler, aber auch für Liebhaber von Filmen und Musik. Die Schutzmethoden sind vielfältig, sei es ein Überwachungsprogramm auf CD, ein Entschlüsselungssystem (ein sogenannter Dongle) im Abspielgerät, ein Online-Dienst mit Account-Pflicht (Steam, EA Origin) oder eine bloße Textdatei, um eine Aufnahme in der Google-Bildersuche zu verhindern. Der Gesetzgeber fasst diese Art Systeme unter dem Begriff der "wirksamen technischen Schutzmaßnahmen" zusammen, umgangssprachlich Kopierschutz genannt. Wir nutzen nachfolgend den gesetzlichen Terminus "technische Schutzmaßnahmen", um der Vielzahl von Kopierschutzmechanismen gerecht zu werden.

Auf den nachfolgenden Seiten versuchen wir Ihnen grundlegende Informationen über gesetzliche Regelungen, Einsatzbereiche und Ausprägungen von technischen Schutzmaßnahmen zu vermitteln. Ausgewählte und vor allem in Internet-Foren immer wieder diskutierte Fallbeispiele finden Sie in den Extrakästen. Viele davon sind im Vorfeld von unseren Online-Lesern formuliert worden, um praxisnahe Falllösungen gewährleisten zu können. Da der Gesetzgeber eine urheberrechtliche Unterscheidung von Filmen und Musik einerseits und Computerprogrammen andererseits vornimmt, ist der Fließtext dementsprechend unterteilt. Es ist notwendig, dass Sie eine gedankliche Trennung zwischen Musik und Film, Computerprogrammen sowie Telemedien (Webseiten und Online-Dienste) vornehmen. Gemeinsam ist ihnen nur, dass sie alle als "Werke" urheberrechtlich geschützt sind. Wir empfehlen Ihnen, den Gesetzestext des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) parallel mitzulesen, den Sie als kostenlose Textfassung auf Gesetze-im-internet.de finden.

In der Galerie finden Sie: Kopierschutz in der Praxis
Von der Drehscheibe über Steam bis Origin - Das DRM im Wandel der Zeit

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Kopierschutz erklärt - Teil 1: Film und Musik

Die Paragraphen 95a bis 95d UrhG sind die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften für Film und Musik, wenn es um die Umgehung oder Entfernung von technischen Schutzmaßnahmen geht. Die Grundlage bildeten verschiedene europäische Richtlinien. Als Teil des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft sind am 13. September 2003 Regelungen zum Schutz technischer Maßnahmen in Kraft getreten, die in den nachfolgenden Jahren mehrfach erweitert wurden. Der Grundsatz lautet: Ohne Zustimmung des Rechteinhabers (Urheber, Publisher) dürfen wirksame technische Schutzmaßnahmen nicht umgangen oder entfernt werden. Dies gilt nicht, wenn dem Handelnden (also Ihnen) nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Umgehung oder Entfernung erfolgt (zu dieser Ausnahme siehe Fall 3).

Sie werden sich zu Recht fragen, was eine "wirksame" technische Schutzmaßnahme sein kann. Aus der Erfahrung wissen wir, dass technische Schutzmaßnahmen teilweise bereits vor dem Erscheinungsdatum des Werks geknackt sind. Die tatsächliche Wirksamkeit wäre damit stark anzuzweifeln. Der Gesetzgeber zielt jedoch nicht auf die tatsächliche Wirksamkeit ab, sondern auf das Schutzziel. Es reicht aus, wenn die technische Schutzmaßnahme das Umgehen erschwert. Maßstab hierfür ist nicht ein qualifizierter Hacker oder das Vorhandensein von Kopierprogrammen, sondern die Fähigkeiten des normalen Nutzers. Die Anforderungen sind demnach als sehr niedrig anzusehen. Verschlüsselungssysteme auf DVD (Content Scramble System, CSS) und Blu-ray erfüllen die Anforderungen. Es ist unerheblich, ob die technische Schutzmaßnahme in Form einer Software oder Hardware (Dongle) vorliegt. Der Begriff der "technischen Maßnahmen" (§95a II UrhG) ist sehr weit gefasst. Nicht nur Fälle von Piraterie gehören dazu. Vielmehr sind "sämtliche technische Maßnahmen gemeint, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken" [Zitat aus Schricker/Loewenheim, Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage, Verlag C.H. Beck München, 2010, Seite 1.793]. Dazu zählen Kopiervorgänge (Vervielfältigungen), aber auch das Zeigen von Filmen und das Anbieten von Musik auf der eigenen Webseite (öffentliche Zugänglichmachung) unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen. Denkbar sind ebenfalls Beschränkungen von Zugangskontrollen (Altersverifikationssysteme).

Kopierschutz erklärt 1.1: Kopierprogramme

Im Jahr 2003 war die Einführung des §95a III UrhG ein tiefer Schnitt in die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller von Kopierprogrammen. Verboten waren ab diesem Moment die Herstellung, die Einfuhr, der Verkauf und der zu gewerblichen Zwecken dienende Besitz (siehe auch Fall 5) von Software und Vorrichtungen allgemein, die in der Lage waren, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen oder außer Kraft zu setzen. Gleichermaßen durfte nicht mehr für die Produkte geworben werden. Viele Fachzeitschriften sahen daher - bis zu den Urteilen gegen den Heise Zeitschriften Verlag [BGH, 14. Oktober 2010, Az. I ZR 191/08] - von intensiven Berichterstattungen ab aufgrund der bestehenden Gefahr, in Verdacht zu geraten, werbende Aussagen zu tätigen. Die Art der Umgehungsmittel ist übrigens irrelevant. Da das Verbot sogar Dienstleistungen einschloss, waren sogenannte "Modding-Chips" für Konsolen und deren Einbau ebenfalls betroffen. Ihnen gelang es, vornehmlich die Hardware-Dongle-Abfragen zu umgehen. Sowohl der gewerbliche Einbau als auch der Einsatz des Chips sind untersagt. Gelegentlich tauchen im Internet Umbau-Anleitungen und sehr ausführlich geratene Foren-Beiträge mit Tipps und Tricks zur Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen auf. Derartige Anleitungen können unter den Begriff "Dienstleistung" subsumiert werden - allerdings nur, wenn eine gewerbliche Komponente vom Anleitenden ausgeht. Das ist beispielsweise bei Computerzeitschriften, gewerblichen Webseiten oder Blogs mit Werbeeinnahmen denkbar. Geben diese eine Anleitung, liegt ein Verstoß gegen §95a III UrhG vor. Ein bloßer Informationsaustausch zwischen Privatleuten fällt jedoch nicht darunter [vgl. Loewenheim/Peukert, Handbuch des Urheberechts, §34 Rdnr. 22].
Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen (4) Quelle: © Lucasfilm Ltd. & ™. All rights reserved. Used with permission. Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen (4)

Kopierschutz erklärt 1.2: Die Privatkopie

Stets im Konflikt stehend mit der Nutzung von technischen Schutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Privatkopie (§53 UrhG). Eine weit verbreitete Meinung unter Verbrauchern ist, dass jeder, ungeachtet bestehender technischer Schutzmaßnahmen, ein
Recht auf Privatkopien habe oder zumindest der Rechteinhaber Sorge zu tragen hat, dass der Nutzer eine Kopie für sich erstellen dürfe. Diese Aussage ist bei näherer Betrachtung der Systematik des Gesetzes nicht haltbar. Im Kern kann festgehalten werden, dass es kein "Recht" auf eine Privatkopie gibt. Weder besteht ein "urheberrechtliches Naturgesetz" noch ein "Menschenrecht", das eine solche Ableitung legitimieren würde [vgl. Schricker/Loewenheim, Seite 1.787]. Die Normen zur Privatkopie sind nur eine Ausnahme vom alleinigen Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers und daher nachrangig einzuordnen. Darüber hinaus war §53 UrhG überwiegend für analoge Kopien gedacht. Der gesetzliche Wortlaut des §53 UrhG unterscheidet jedoch nicht zwischen einer analogen und einer digitalen Kopie. Es ist deswegen nicht erlaubt, zum Zwecke einer Privatkopie ohne Erlaubnis des Rechteinhabers technische Schutzmaßnahmen zu umgehen.

Gleichermaßen ist das vermeintliche Recht zur Selbsthilfe ein Irrglaube. Führt beispielsweise ein Kopierschutz zu Aussetzern bei der Wiedergabe einer Musik-CD, darf der Kopierschutz nicht in Eigenregie ausgehebelt werden [vgl. Wandtke/Bullinger und Wandtke/Ohst Rdnr. 56; §95b Rdnr. 12]. Der Gesetzgeber geht einen anderen Weg. Er verpflichtet den Rechteinhaber wiederum im Gegenzug, Ihnen als Nutzer seiner Werke die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um eine Privatkopie anfertigen zu können. Der Gesetzgeber macht jedoch Ausnahmen von dieser Pflicht, die insbesondere die digitale Kopie betreffen. Der gewählte Wortlaut des maßgeblichen §95b UrhG ist mit seinen zahlreichen Querverweisen für Laien denkbar unglücklich formuliert. Kopien zum privaten eigenen Gebrauch sind nur dann gestattet, wenn die Kopie in Form von Papier oder einem ähnlichen Material vorliegt (Reprografie). Musik und Film fallen daher nicht darunter. Beachten Sie zudem, dass auch der Ausdruck eines geschützten E-Books nicht dazugehört, da diese Art Druck nicht Teil der Reprografie ist. Wir können uns merken, dass ein absoluter, uneingeschränkter Vorrang technischer Schutzmaßnahmen gegenüber der digitalen Privatkopie und analogen Kopien von Tonträgern besteht. [Schricker/Loewenheim, Seiten 1.803 f.].

Kopierschutz erklärt 1.3: Strafbarkeit und zivilrechtliche Ansprüche

Es stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen eine unerlaubte Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen bei Musik und Film haben kann. Denkbar sind Straf­taten, Ordnungswidrigkeiten, aber auch zivilrechtliche Ansprüche, die von den jeweiligen Rechteinhabern per Gericht oder Abmahnung geltend gemacht werden [zur Abmahnung siehe BGH, 17. Juli 2008, I ZR 219/05]. Zumindest aus strafrechtlicher Sicht kann für Privatpersonen überwiegend Entwarnung gegeben werden. Der §108b UrhG als Strafnorm nimmt die absichtlich unbefugte Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen zum eigenen privaten Gebrauch aus (zum Besitz siehe Fall 5) [Schricker/Loewenheim, Seite 2.044]. Blog- und Webseitenbetreiber, die Anleitungen für die Umgehung anbieten und mit ihrem Webauftritt Einnahmen generieren (Dienstleistungen), werden ebenfalls nicht erfasst. Der §108b II spricht nur von der Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf und Vermietung. Sie handeln jedoch ordnungswidrig gemäß §111a I Nr.1 b UrhG. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Privatpersonen müssen auch hier nichts befürchten. Personen, deren Gewerbe sich mit der Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen befasst oder Vorrichtungen hierfür herstellt und verbreitet, fallen mit Sicherheit unter diesen Straftatbestand. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Eine Strafverfolgung geschieht nur auf Antrag (§109 UrhG). Meistens wird der Antrag durch die Rechteinhaber eingereicht.

Anders stellt sich der Sachverhalt bei zivilrechtlichen Ansprüchen dar. Diese können auch Privatpersonen drohen. In Betracht kommen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche (§97 UrhG) [BGH GRUR 2008, 996/997]. Schadensersatzansprüche dürften in der Praxis keine große Rolle spielen. §97a UrhG sieht eine Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro vor, was Abmahnungen unrentabel macht. Zudem treten Probleme beim Nachweis und der Schadensberechnung auf. §98 UrhG enthält mehrere Beseitigungsansprüche für den Rechteinhaber. Er kann von Ihnen verlangen, alle rechtswidrig hergestellten Kopien und Vorrichtungen (Modding-Chips, Brennsoftware) zu vernichten (§98 I UrhG) oder gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung herauszugeben (§98 III UrhG), soweit die Herausgabe oder Vernichtung verhältnismäßig ist (§98 IV UrhG).

In den kommenden Tagen werden wir Ihnen zum einen einen weiteren Teil mit dem Thema "Webseiten und Onlinedieste" bieten und zum anderen anhand einiger Fallbeispiele verdeutlichen, auf was sie achten müssen. Geplant sind die folgenden Themen:

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  1. Seite 1 Kopierschutz erklärt - Teil 1: Film und Musik
  2. Seite 2 Kopierschutz erklärt - Teil 2: Computerprogramme
    • Kommentare (10)

      Zur Diskussion im Forum
      • Von Research Lötkolbengott/-göttin
        AW: Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen

        Guter Beitrag.

        Diesmal wurde auch geklärt was ein "wirksamer" Kopierschutz ist. Und was der Nutzer "kann". Beängstigend wie scheinbar eindeutiges gebogen und (fast) zerbrochen wird.

        Allein die die verfolgte Absicht das kopieren zu erschweren... Unsere südlichen Nachbarn waren cleverer, oder nicht so bestechlich.
      • Von Research Lötkolbengott/-göttin
        AW: Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen

        Guter Beitrag.

        Diesmal wurde auch geklärt was ein "wirksamer" Kopierschutz ist. Und was der Nutzer "kann". Beängstigend wie scheinbar eindeutiges gebogen und (fast) zerbrochen wird.

        Allein die die verfolgte Absicht das kopieren zu erschweren... Unsere südlichen Nachbarn waren cleverer, oder nicht so bestechlich.
      • Von onlinesoccer Kabelverknoter(in)
        AW: Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen

        Mich interessiert nur, dass wenn mir ein Publisher einen permanenten Onlinezwang etc. in Gesicht drückt darf ich in den ersten 3 Sekunden zurückhauen -> zählt als Reflex
      • Von mic-86 PC-Selbstbauer(in)
        AW: Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen

        Zitat
        Gabe Newell, Geschäftsführer bei Valve (Steam), äußerte Ende letzten Jahres in einem Interview gegenüber „The Cambridge Student“ starke Kritik an DRM-Systemen, die zusätzlich zum Online-Dienst auf der Spiele-DVD oder dem Rechner des Nutzers gespeichert sind.
        interessant, welch eine ironie...
      • Von Threshold Großmeister(in) des Flüssigheliums
        AW: Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen

        Die Rechtslage interessiert mich nicht die Bohne.
        Ich will wissen wie sie arbeiten.
      • Von MomentInTime Freizeitschrauber(in)
        AW: Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen

        Artikel-Ergänzung: SACD - der Nachfolger der Audio-CD
        Kopierschutz: Keine entsprechenden optischen Laufwerke für PC's rausbringen
        Kopierschutz-Dauer: * 2001 - † 2011 // 10 Jahre, sportlich, sportlich
        Kopierschutz-Hack: Mit dem PS3-Hack aus 2011 war die SACD-fähige PS3 komplett geknackt und
        diente den Musik-Release-Groups fortan als Mittel, um den kompletten SACD-Markt systematisch
        aufzurollen; das Groß der SACDs - aufgrund der Paranoia der Entwickler der SACD sei an dieser
        Stelle angemerkt, dass der Markt nur ein Nischen-Dasein fristete - wurde mit audiophiler Akribie
        digitalisiert und frei global verbreitet.
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