Kopierschutz erklärt - Teil 2: Computerprogramme
Ist die Rechtslage bei Kopierschutzmaßnahmen für Sie zu undurchsichtig? Welche Fallstricke gibt es? Was darf man wirklich und wo sind die Grenzen? Wir fassen für Sie das Wichtigste zusammen in unserem Kopierschutz-Artikel zu Spielen, Filmen und Musik. Was ist zu beachten ?
Kopierschutz erklärt - Teil 2: Computerprogramme
Wir erinnern an dieser Stelle, dass die oben stehenden Ausführungen zu Musik und Filmen in weiten Teilen nicht auf Computerprogramme übertragbar sind. Warum ist dem so? Aufgrund der europäischen Richtlinie 1991/250/EG und deren Umsetzung am 9. Juni 1993 wurden die Paragrafen 69a bis 69g in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Es handelt sich hierbei um sogenannte lex specialis, das heißt gesetzliche Vorschriften, die in weiten Teilen eigenständige und abschließende Regelungen sind.
Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt. Der Schutz bezieht sich jedoch nur auf Quell- und Objektcode. Webseiten, Benutzeroberflächen und Datenbanken fallen nicht unter die §§69a bis 69g UrhG, können über die allgemeinen Regelungen dennoch geschützt sein, zum Beispiel die audiovisuelle Darstellung von Computerspielen (Lichtbild §72 UrhG). Versucht sich jemand mittels der Umgehung eines Kopierschutzes Zugang zu einem Computerspiel zu verschaffen (CD-Crack), gelten die §§69a bis 69g UrhG. Ist das Ziel jedoch ein gesperrter Trailer eines Computerspiels, finden die §§95a bis 95d UrhG Verwendung. Das ergibt sich zum Teil bereits aus dem Gesetzeswortlaut selbst. §69 V UrhG sagt, dass die Regelungen zu technischen Schutzmaßnahmen nicht angewendet werden. Weniger klar und deswegen für Laien kaum nachvollziehbar ist, dass Ausnahmeregelungen, wie die Privatkopie, ebenfalls nicht gelten. Die Vorschriften über Computerprogramme haben für Fälle der Privatkopie eigene Bestimmungen, die vorgehen.
Quelle: MEV
Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen (2)
Kopierschutz erklärt 2.1: Sicherungskopie versus Privatkopie
Zu diesen eigenen Bestimmungen gehört auch ein eigener Wortlaut. Anstatt "Privatkopie" wird der Terminus "Sicherungskopie" verwendet (§69d II UrhG). Wer ein bloßes Synonym vermutet, irrt hier. Im Gegensatz zu einer Privatkopie, die durchaus mehrmals erstellt werden darf, muss für das Anfertigen einer Sicherungskopie ein "Erfordernis" bestehen. Laienhaft gesprochen, brauchen Sie einen speziellen Grund, der die Erstellung rechtfertigt. Der Gesetzgeber engt den Grund noch weiter ein. Sie dürfen nur dann eine Sicherungskopie anfertigen, wenn dies für die "Sicherung künftiger Benutzung erforderlich" ist (zur Anzahl siehe Fall 1). Das umfasst dann aber auch die gewerbliche Nutzung der Software und ist somit nicht auf rein private Zwecke beschränkt. Wer den bloßen Umfang der jeweiligen Gesetze (§53 und §69d II UrhG) vergleicht, wird feststellen, dass die Regelungen zur Privatkopie wesentlich umfangreicher ausgefallen sind. Die Problematik besteht darin, unter dem bestehenden Wortlaut möglichst viele Fälle einordnen zu können. Sicher ist nur, dass Ihnen der Rechteinhaber das Erstellen einer Sicherungskopie nicht vertraglich untersagen darf. Zum Teil geschieht das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Englisch "End User Licence Agreement", kurz EULA).
Im Gesetz fehlen schlichtweg Regelungen, die eine Klärung des Verhältnisses zwischen Sicherungskopie und Kopierschutz herbeiführen. Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen dem Recht auf eine Sicherungskopie und dem Schutz von Kopierschutzmechanismen als ungeklärt bezeichnet [BTDrucks. 12/4022 S. 12]. In der Literatur wird angenommen, dass dann ein vertraglicher Anspruch auf Beseitigung der Kopierschutzmechanismen bestehe [Dreier/Schulze, §69d Rdnr. 19 und Koch Computer & Recht 2002, 629/634]. Hilfsweise wird der §95b UrhG (der bekanntlich nicht auf Computerprogramme anwendbar ist) mit zitiert, da dieser klarmache, dass gesetzliche Rechte nicht von Kopierschutzmechanismen unterlaufen werden sollen. Soweit eine technische Schutzmaßnahme besteht, geraten ihre Anwendungsmöglichkeiten sehr schnell in den Konflikt mit anderen gesetzlichen Nutzungsrechten. Sowohl die "bestimmungsgemäße Nutzung" (das heißt: das Programm starten und verwenden) als auch die "Fehlerberichtigung" bedürfen keiner gesonderten Erlaubnis durch den Rechteinhaber des Computerprogramms. Doch was passiert, wenn eine technische Schutzmaßnahme die bestimmungsgemäße Nutzung verhindert? Kann das Umgehen oder Entfernen der Schutzmaßnahme als Fehlerberichtigung angesehen werden? Zur Fehlerbeseitigung gehört nicht die Entfernung von Kopierschutzroutinen, da diese für sich keinen Fehler darstellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Kopierschutz für einen Fehler verantwortlich ist. Beachten Sie, dass grundsätzlich kein Selbstvornahme-Recht besteht. Kann Ihnen der Rechteinhaber kostenfrei und schnell eine Sicherungskopie ohne Kopierschutz bereitstellen oder ist er selbst in der Lage, den Fehler zu beseitigen, ist dies vorzuziehen. Die Gerichte sind sich in der Beurteilung uneinig (siehe auch Fall 4).
Quelle: Modern Tech
Kopierschutz erklärt: Eine Übersicht zur Rechtslage bei technischen Schutzmaßnahmen (3)
Kopierschutz erklärt 2.2: Rechtsverletzungen
Alles, was über die bestimmungsgemäße Benutzung von Computerprogrammen hinausgeht, muss vom Rechteinhaber erlaubt werden. Dazu gehören auch die Umgehung von Kopierschutzmechanismen und sogar die einfache Kopie. Mangels eines expliziten Wortlauts fällt die Umgehung bzw. Entfernung einer technischen Schutzmaßnahme unter den Begriff der "sonstigen Umarbeitung" (§69c Nr.2 UrhG). Verschiedene Gerichte haben dies bereits bejaht [OLG Düsseldorf CR 1997, 337, OLG Karlsruhe CR 1996]. Entfernen Sie die technische Schutzmaßnahme ohne Erlaubnis des Rechteinhabers, handeln Sie rechtswidrig. Aufgrund der Nicht-Anwendung der §§95a ff. UrhG gilt die einschlägige Strafnorm des §108b UrhG nicht. Sehr wohl aber allgemeine Vorschriften (§§97 ff. UrhG), darunter auch eine andere Strafnorm (§106 UrhG). Unabhängig von der privaten oder gewerblichen Tätigkeit und dem Vorhandensein einer technischen Schutzmaßnahme kann bei Erstellung einer unerlaubten Kopie ("Vervielfältigung") der Straftatbestand erfüllt sein. Es droht bis zu drei Jahren Haft oder eine Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar, Vorsatz notwendig. Der bloße Besitz einer rechtswidrig hergestellten Kopie fällt nicht darunter, kann aber nach Maßgabe des §69f UrhG zivilrechtlich verfolgt werden. Geschieht eine Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme, ohne dabei eine neue Kopie zu erstellen, gilt §106 UrhG ebenfalls nicht.
In den kommenden Tagen werden wir Ihnen zum einen einen weiteren Teil mit dem Thema "Webseiten und Onlinedieste" bieten und zum anderen anhand einiger Fallbeispiele verdeutlichen, auf was sie achten müssen. Geplant sind die folgenden Themen:
- Fall 1: Spiel gekauft, Crack genutzt
- Fall 2: Besitz von Raubkopien
- Fall 3: Anzahl erlaubter Kopien
- Fall 4: Kennzeichnungspflichten
- Fall 5: Online-Dienst in Sandbox ausführen
- Fall 6: Überwachung des Arbeitsspeichers
- Fall 7: Versehentliche Umgehung
- Fall 8: CD-Player verweigert kopiergeschützte CD
- Fall 9: Defekter Datenträger
- Fall 10: Analoge Kopie
- Fall 11: CD- und DVD-Sammlung auf der Festplatte

Guter Beitrag.
Diesmal wurde auch geklärt was ein "wirksamer" Kopierschutz ist. Und was der Nutzer "kann". Beängstigend wie scheinbar eindeutiges gebogen und (fast) zerbrochen wird.
Allein die die verfolgte Absicht das kopieren zu erschweren... Unsere südlichen Nachbarn waren cleverer, oder nicht so bestechlich.
Mich interessiert nur, dass wenn mir ein Publisher einen permanenten Onlinezwang etc. in Gesicht drückt darf ich in den ersten 3 Sekunden zurückhauen -> zählt als Reflex
Die Rechtslage interessiert mich nicht die Bohne.
Ich will wissen wie sie arbeiten.
Artikel-Ergänzung: SACD - der Nachfolger der Audio-CD
Kopierschutz: Keine entsprechenden optischen Laufwerke für PC's rausbringen
Kopierschutz-Dauer: * 2001 - † 2011 // 10 Jahre, sportlich, sportlich
Kopierschutz-Hack: Mit dem PS3-Hack aus 2011 war die SACD-fähige PS3 komplett geknackt und
diente den Musik-Release-Groups fortan als Mittel, um den kompletten SACD-Markt systematisch
aufzurollen; das Groß der SACDs - aufgrund der Paranoia der Entwickler der SACD sei an dieser
Stelle angemerkt, dass der Markt nur ein Nischen-Dasein fristete - wurde mit audiophiler Akribie
digitalisiert und frei global verbreitet.