Audials One im Alltagstest: So nimmt man Netflix, Disney Plus, Prime Video und Co. auf

Wer sich darüber ärgert, dass mal wieder eine Serie von Netflix verschwindet oder Avatar nicht mehr bei Disney Plus abrufbar ist, für den könnte es eine Lösung geben. Audials One verspricht nicht weniger, als ein digitaler Videorekorder für Streaming-Dienste zu sein. Wir haben uns die PC-Software näher angesehen und verraten, was man legal aufnehmen kann.

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Audials One im Alltagstest: So nimmt man Netflix, Disney Plus, Prime Video und Co. auf
Quelle: PCGH

Am 22. September kam "Avatar - Aufbruch nach Pandora" wieder ins Kino in Deutschland. Parallel zum Kinostart hatte Disney den Film aus dem Abo bei Disney Plus entfernt. Mit der technisch überarbeiteten Fassung konnte der Konzern noch einmal 75 Millionen US-Dollar an den Kinokassen einnehmen, sodass Avatar wieder der erfolgreichste Kinofilm ist. Im Dezember kam der beliebte Sci-Fi-Film wieder im Abo bei Disney Plus. Seit 14.12. ist der zweite Teil in den deutschen Kinos zu sehen. Wie der Fall vom James-Cameron-Film aufzeigt, können Streaming-Anbieter immer wieder Inhalte entfernen, sodass selbst zahlende Kunden keinen Zugriff mehr darauf haben. Zwar bietet Disney Plus analog zu Konkurrenten wie Prime Video oder Netflix eine Download-Funktion an, doch sobald ein Film oder eine Serie nicht mehr im Angebot zu finden ist, lässt sich dieser heruntergeladene Inhalt nicht mehr abspielen. Es gibt jedoch immer mal wieder das Bedürfnis, einige der Filme lokal zu sichern, um diese unabhängig ansehen zu können. Falls man Inhalte von Disney Plus, Netflix & Co. herunterladen möchte, bietet sich die PC-Software Audials One an. In einem Alltagstest hat sich PCGH die Version Audials One 2023 angesehen und beleuchtet kurz die rechtliche Seite. Sollte Ihnen Letztere zu trocken und uninteressant erscheinen, können Sie gleich eine Seite zum Test weiterblättern.

Netflix, Disney Plus & Co. mit klaren AGB

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der großen Video-Streaming-Anbieter Netflix, Disney Plus, Prime Video & Co. wird klar geregelt, dass eine Weitergabe der Zugangsdaten zum Streaming-Dienst nicht erlaubt ist. Zudem ist es nicht erlaubt, den Streaming-Dienst in der Öffentlichkeit zu verwenden, ohne sich vorher die explizite Erlaubnis beim Streaming-Anbieter eingeholt zu haben. Eine Ausnahme stellen hier spezielle Inhalte dar, die Netflix zu Bildungszwecken gedreht und entsprechend in dieser Liste zusammengestellt hat.

Generell verboten ist auch die Veröffentlichung von Mitschnitten von House of Cards & Co. Laut den Nutzungsbedingungen dürfen zahlende Nutzer keinerlei Inhalte von Netflix & Co. aufnehmen und dann ins Internet stellen. Selbstverständlich ist auch der Verkauf derartiger Mitschnitte nicht erlaubt.

Urheberrecht erlaubt Privatkopien

Das deutsche Urheberrecht § 53 UrhG legt fest, dass Privatkopien von Musikdaten und Filmen erlaubt sind, wenn die jeweilige Aufnahme von legalen Quellen angefertigt und bei ihr kein wirksamer Kopierschutz umgangen wird. Eine Weitergabe der angefertigten Aufnahmen an Dritte ist verboten. Privatkopien dürfen lediglich zu Sicherungszwecken angelegt und nicht an andere Personen gegeben werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

  • zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
  • zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
  • zum sonstigen eigenen Gebrauch,
    • a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
    • b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Dies gilt nur, wenn zusätzlich

  • 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
  • 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
  • Die Vervielfältigung
    • a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
    • b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. - Bundesministerium der Justiz

Netflix, Sky & Co.: Download von Inhalten möglich, aber...

Streaming-Anbieter haben kein Interesse daran, eine Funktion zu offerieren, mit der man schnell Inhalte lokal abspeichern und dann ohne die passende Streaming-App abspielen lassen kann. Schließlich gehört es zum Geschäftsmodell von Netflix & Co. ein wechselndes Angebot zu haben, um immer wieder neu für Interesse zu sorgen, damit ein Nutzer möglichst lange für ein Abonnement zahlt. Über die offizielle App lassen sich etliche Daten zur Nutzung erheben, die beispielsweise Netflix nutzt, um passende Vorschläge für neue Inhalte zu unterbreiten.

Zudem müssen Netflix und Konsorten Lizenzgebühren für Inhalte zahlen, für die sie nicht selbst als Rechteinhaber auftreten. Wenn nun ein Lizenzrecht abgelaufen ist, kann es unter Umständen zu teuer werden, das Übertragungsrecht zu verlängern. Filme, Serien und Sport-Events werden länderweise lizenziert, sodass etwa Sky in Österreich die UEFA Champions League übertragen darf, aber nicht in Deutschland. Mit dieser Vorgehensweise können die Lizenzinhaber mehr Geld bei den Rechteverhandlungen herausholen, was wiederum an die beteiligten Vereine, Produktionsfirmen etc. ausgeschüttet wird.

Netflix: Konto-Sharing ist nur gegen Gebühr erlaubt

Mit steigenden Lizenzierungskosten erhöhen aber auch Streaming-Anbieter immer wieder ihren Monatsbeitrag. In einigen Ländern reagieren Nutzer darauf und teilen sich die Zugangsdaten zu einem Streaming-Dienst. Laut den AGB ist dieses Vorgehen nicht erlaubt. Jüngst hat sogar Großbritannien festgestellt, dass es eine Straftat darstellen könnte, seine Zugangsdaten einer anderen Person mitzuteilen. Um dem Phänomen vom Konto-Sharing Einhalt zu gebieten, startete im Jahr 2022 eine neue Funktion bei Netflix, bei der für das Teilen von Netflix-Zugangsdaten eine Gebühr verlangt wird. Ab Anfang 2023 erlaubt es Netflix offiziell, dass Abonnenten ihr Netflix-Konto mit Personen teilen können, die nicht im gleichen Haushalt leben. Als Vorbereitung bekommt die App sowie die Webseite ab sofort eine neue Funktion. So zeigt das Netflix-Konto an, mit welchen Endgeräten zuletzt Filme und Serien angesehen wurden. Zudem kann man sich nun von anderen Geräten aus der Ferne abmelden.

Einfaches Abmelden soll Missbrauch verhindern

In den Kontoeinstellungen steht hierzu der neue Menüpunkt Zugriff und Geräte parat. Hier kann eingesehen werden, wann, mit welchem Endgerät und mit welcher IP-Adresse zuletzt Netflix-Inhalte mit diesem Nutzerkonto angesehen wurden. Als Zusatzinfo gibt Netflix an, welche Stadt sich in der Nähe der IP-Adresse befindet. Laut dem Unternehmen soll mit der neuen Option Missbrauch verhindert werden.

Sobald der Anbieter registriert, dass Nutzer länger als zwei Wochen an einem anderen Ort als dem eigenen Haushalt Netflix verwenden, wird der Zugang blockiert. Um dann weiterhin Zugriff auf Netflix zu erhalten, muss man eine Zusatzgebühr zahlen. In manchen Ländern können Abonnenten bis zu drei Adressen hinterlegen, an denen der Streaming-Dienst ohne Zusatzgebühr genutzt werden kann. Unklar ist aktuell, wie hoch diese Gebühr ausfallen wird.

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    • Kommentare (6)

      Zur Diskussion im Forum
      • Von PCGH_Claus Freizeitschrauber(in)
        Zitat von Julian K
        Das mag ja alles sein, aber sobald ein Film oder Serie vom Streaminganbieter verschwindet, habe ich auch mit aktiviertem Nutzerkonto keinen legalen Zugriff mehr auf die entfernten Materialien. Darum geht es mir.

        Der Anbieter zahlt die Lizenzgebühren nicht weiter, ergo hofft der Lizenzinhaber darauf, dass entsprechende Produkte dann als DVD/Bluray oder bei anderen Anbietern online gekauft werden um so weiter Einnahmen damit zu generieren. Wenn ich die angefertigten Kopien aber einfach ewig behalte, obwohl sie bei meinem Streaminganbieter nicht mehr verfügbar sind, werde ich aber definitiv nicht zum Kundenkreis gehören.

        Darum geht es mir, da Ihr speziell diesen Fall hier auch angebt und da glaube ich einfach nicht, dass das rechtens ist. Vielmehr gehe ich davon aus, dass man sobald Material beim Streaminganbieter verschwindet, man auch die privaten Kopien löschen muss - denn man hat dann (wie ich schon schrieb) keinen legalen Zugriff mehr auf diese Filme/Serien.
        Im geschilderten Fall ging es mir um den ersten Teil von Avatar. Am 22. September kam "Avatar - Aufbruch nach Pandora" wieder ins Kino in Deutschland. Parallel zum Kinostart hatte Disney den Film aus dem Abo bei Disney Plus entfernt. Mit der technisch überarbeiteten Fassung konnte der Konzern noch einmal 75 Millionen US-Dollar an den Kinokassen einnehmen, sodass Avatar wieder der erfolgreichste Kinofilm ist.
        Die Lizenzrechte zu Avatar liegen bei Disney, insofern hat die -temporäre - Entfernung aus Disney+ nichts mit abgelaufenen Lizenzen zu tun, sondern war eine rein wirtschaftliche Strategie. Der Disney-Konzern wollte die Kinofassung stärken und hat daher für ein paar Wochen den Film aus dem Katalog seines eigenen Streaming-Dienstes genommen...

        Ob man private Kopien löschen muss, wenn der Inhalt aus dem Katalog des Streaming-Dienstes verschwindet, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Bis dieser Fall in die Gesetzgebung Einzug hält, wird es wohl noch dauern. Fakt ist auf jeden Fall, das Privatkopien in Deutschland erlaubt sind, solange man keinen Kopierschutz umgeht und man die Privatkopie nicht verkauft, nicht öffentlich zeigt und nicht an Dritte weitergibt. Also eben die Datei nur Zuhause auf einer Festplatte lagert...
      • Von PCGH_Claus Freizeitschrauber(in)
        Zitat von Julian K
        Das mag ja alles sein, aber sobald ein Film oder Serie vom Streaminganbieter verschwindet, habe ich auch mit aktiviertem Nutzerkonto keinen legalen Zugriff mehr auf die entfernten Materialien. Darum geht es mir.

        Der Anbieter zahlt die Lizenzgebühren nicht weiter, ergo hofft der Lizenzinhaber darauf, dass entsprechende Produkte dann als DVD/Bluray oder bei anderen Anbietern online gekauft werden um so weiter Einnahmen damit zu generieren. Wenn ich die angefertigten Kopien aber einfach ewig behalte, obwohl sie bei meinem Streaminganbieter nicht mehr verfügbar sind, werde ich aber definitiv nicht zum Kundenkreis gehören.

        Darum geht es mir, da Ihr speziell diesen Fall hier auch angebt und da glaube ich einfach nicht, dass das rechtens ist. Vielmehr gehe ich davon aus, dass man sobald Material beim Streaminganbieter verschwindet, man auch die privaten Kopien löschen muss - denn man hat dann (wie ich schon schrieb) keinen legalen Zugriff mehr auf diese Filme/Serien.
        Im geschilderten Fall ging es mir um den ersten Teil von Avatar. Am 22. September kam "Avatar - Aufbruch nach Pandora" wieder ins Kino in Deutschland. Parallel zum Kinostart hatte Disney den Film aus dem Abo bei Disney Plus entfernt. Mit der technisch überarbeiteten Fassung konnte der Konzern noch einmal 75 Millionen US-Dollar an den Kinokassen einnehmen, sodass Avatar wieder der erfolgreichste Kinofilm ist.
        Die Lizenzrechte zu Avatar liegen bei Disney, insofern hat die -temporäre - Entfernung aus Disney+ nichts mit abgelaufenen Lizenzen zu tun, sondern war eine rein wirtschaftliche Strategie. Der Disney-Konzern wollte die Kinofassung stärken und hat daher für ein paar Wochen den Film aus dem Katalog seines eigenen Streaming-Dienstes genommen...

        Ob man private Kopien löschen muss, wenn der Inhalt aus dem Katalog des Streaming-Dienstes verschwindet, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Bis dieser Fall in die Gesetzgebung Einzug hält, wird es wohl noch dauern. Fakt ist auf jeden Fall, das Privatkopien in Deutschland erlaubt sind, solange man keinen Kopierschutz umgeht und man die Privatkopie nicht verkauft, nicht öffentlich zeigt und nicht an Dritte weitergibt. Also eben die Datei nur Zuhause auf einer Festplatte lagert...
      • Von Gast1730416202
        Das mag ja alles sein, aber sobald ein Film oder Serie vom Streaminganbieter verschwindet, habe ich auch mit aktiviertem Nutzerkonto keinen legalen Zugriff mehr auf die entfernten Materialien. Darum geht es mir.

        Der Anbieter zahlt die Lizenzgebühren nicht weiter, ergo hofft der Lizenzinhaber darauf, dass entsprechende Produkte dann als DVD/Bluray oder bei anderen Anbietern online gekauft werden um so weiter Einnahmen damit zu generieren. Wenn ich die angefertigten Kopien aber einfach ewig behalte, obwohl sie bei meinem Streaminganbieter nicht mehr verfügbar sind, werde ich aber definitiv nicht zum Kundenkreis gehören.

        Darum geht es mir, da Ihr speziell diesen Fall hier auch angebt und da glaube ich einfach nicht, dass das rechtens ist. Vielmehr gehe ich davon aus, dass man sobald Material beim Streaminganbieter verschwindet, man auch die privaten Kopien löschen muss - denn man hat dann (wie ich schon schrieb) keinen legalen Zugriff mehr auf diese Filme/Serien.
      • Von PCGH_Claus Freizeitschrauber(in)
        Zitat von Julian K
        Ich bezweifle auch sehr stark, dass gerade der hier empfohlene Anwendungsfall legal ist. Man darf Privatkopien von Dingen erstellen, auf die man ansonsten auch noch tatsächlichen Zugriff hat (CD, DVD etc. z.B.). Genau diesen Zugriff hat man aber eben nicht mehr, wenn ein Film oder eine Serie aus welchen Gründen auch immer von einem Streamingdienst verschwindet.

        Dann kann ich für private Zwecke auch einfach im Kino jeden Kinofilm aufzeichnen und danach privat weiter ansehen. Ich habe ja immerhin einmal dafür bezahlt und konnte ihn zu diesem Zeitpunkt tatsächlich sehen. Dass ich danach keinen Zugriff mehr auf den Film habe, spielt dann wohl keine Rolle. ^^
        Nein, im Kinosaal darf ich nicht einfach den Kinofilm aufzeichnen, weil das gegen die Regeln der Kinobetreiber verstößt und es sich dabei um eine öffentliche Aufführung handelt!
        Laut Urheberrechtsgesetz § 53 darf man ausschließlich Privatkopien anfertigen, also Kopien, die nur für einen selbst gedacht sind und nicht verkauft werden und nicht an Dritte gegeben oder gezeigt werden. Zudem ist eine öffentliche Aufführung nur dann erlaubt, wenn man sich zuvor die Erlaubnis des Streaming-Anbieters eingeholt hat. Eine Ausnahme sind lediglich spezielle, bei Netflix-registrierte Nutzer von Bildungseinrichtungen, die bestimmte Serien und Filme in Schulen zeigen dürfen. Link: https://help.netflix.com/...

        Bei DVDs, CDs, Blu-rays ist zwar eine Privatkopie erlaubt, aber es darf dabei keine DRM-Maßnahme, etwa ein Kopierschutz, umgangen werden! Bei Streaming-Diensten erfolgen die DRM-Maßnahmen hauptsächlich über die Verifizierung des Nutzerkontos sowie Informationen zum Abspielgerät, etwa Geräte-ID, IP-Adresse, offizielle App bzw. Webseite des Streaming-Anbieters. Je nach Streaming-Service kann es weitere DRM-Maßnahmen geben.
        Bei Audials wird keine DRM-Maßnahme umgangen, da man zwingend ein legales Nutzerkonto beim Streaming-Anbieter benötigt. Im Zweifel gilt immer das Nutzungsrecht des jeweiligen Streaming-Anbieters zu beachten.
        Achtung: Wenn der Streaming-Anbieter in seinen Nutzungsbedingungen festgelegt hat, dass z. B. keine erhöhte Abspielgeschwindigkeit gestattet ist, so muss man sich als Nutzer daran halten, wenn man keine Accountsperre riskieren möchte. Beim Musik-Dienst Spotify darf man bspw. nicht mit 30-facher Geschwindigkeit Musik & Co. hören, da dies laut den AGB als illegales Rippen gewertet wird...
        Links:
        Von 2021: https://www.pcgameshardwa...,

        Aus dem Jahr 2012: https://www.pcgameshardwa...
      • Von Traghetti Schraubenverwechsler(in)
        Zitat

        "Alle Videos werden standardmäßig im MKV-Format abgespeichert, bei dem eine mehrfache Kompression stattfindet. Wer das nicht möchte, muss etwa auf das MP4-Format umstellen."
        Hier entsteht aus meiner Sicht der Eindruck, dass das Containerformat (MKV, MP4) etwas mit der Kompression (=Bild-&Audioqualität) zu tun hätte. Ein Verweis auf die Codecs und deren Qualitätseinstellungen wäre an bereits dieser Stelle des Artikels eine Alternative, oder eine etwas vorsichtigere Formulierung. (und ggf eine kurze Erwähnung, was es mit Containern in Bezug auf Features und Kompatibilitäten so auf sich hat..)
      • Von Gast1730416202
        Ich bezweifle auch sehr stark, dass gerade der hier empfohlene Anwendungsfall legal ist. Man darf Privatkopien von Dingen erstellen, auf die man ansonsten auch noch tatsächlichen Zugriff hat (CD, DVD etc. z.B.). Genau diesen Zugriff hat man aber eben nicht mehr, wenn ein Film oder eine Serie aus welchen Gründen auch immer von einem Streamingdienst verschwindet.

        Dann kann ich für private Zwecke auch einfach im Kino jeden Kinofilm aufzeichnen und danach privat weiter ansehen. Ich habe ja immerhin einmal dafür bezahlt und konnte ihn zu diesem Zeitpunkt tatsächlich sehen. Dass ich danach keinen Zugriff mehr auf den Film habe, spielt dann wohl keine Rolle. ^^
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