Indizierte Spiele - Teil 2 - Seite 2: Jugendgefährdung, Gewaltdarstellung und Verbotene Kennzeichen
Das deutsche Jugendschutzrecht ist europaweit am strengsten reglementiert. Was hat man als Verbraucher und Verkäufer beim Kauf und der Einfuhr zu beachten? So sieht die Rechtslage aus! Wir setzen unseren Bericht "Indizierte Spiele" heute mit dem zweiten Teil fort, der sich mit der Praxis beschäftigt und die Frage klärt: Wie sieht es aus bei Versandhandel, Download, Steam-Geschenken und Co.?
Indizierte Spiele: Jugendgefährdende Telemedien
Quelle: Valve
Left 4 Dead 2
Der Schutz vor jugendgefährdenden Telemedien ist jedoch auch beim US-Unternehmen Valve angekommen. Von Deutschland aus sind nur "gewaltgeminderte Versionen" erhältlich (Beispiel Left for Dead 2). Jene technische Schutzmaßnahme erfährt allerdings schnell ihre Grenzen. Steam bietet auch für US- und UK-Spieler die Lizenzen an, dort aber unzensiert. Einziger Bezugspunkt für die Wirksamkeit der Sperre ist eine veränderbare (deutsche) IP-Adresse. Zudem können überschüssige Steam-Lizenzen unter den Nutzern frei "verschenkt" werden. In einschlägigen Foren und Benutzergruppen (nicht verwechseln mit "geschlossenen Benutzergruppen") werden diese Lizenzen ohne jede Altersüberprüfung zwischen den Nutzern getauscht. Der §4 JmStV enthält sämtliche Vorgaben für (absolut) "unzulässige" Angebote. Umfasst werden strafrechtliche, einfach (indizierte) wie auch schwer jugendgefährdende Inhalte. Spiele auf Liste A können innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe frei beworben und verkauft werden (§4 II Nr. 2 JmStV). Das gilt auch für Spiele, die nicht indiziert sind, aber offensichtlich geeignet sind, Minderjährige zu gefährden. Zu dieser Art Spiele existiert auch die einzige Straftatbestimmung im JmStV (§23 JmStV), die erfüllt ist, wenn offensichtlich jugendgefährdende Spiele Minderjährigen frei zugänglich gemacht sind. Nicht nur für Laien, sondern auch für Juristen unverständlich ist die Ungleichbehandlung zwischen Telemedien und Trägermedien [Liesching/Schuster a. a. O. S. 338 f.].
Wer Spiele auf Trägermedien vertreibt, die den Krieg verherrlichen, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen (§12 II Nr.2 ivm. §27 I Nr.2 JuSchG). Wer diese Spiele aber als Download-Version zugänglich macht, hat nur eine Bußgeldstrafe zu befürchten (§4 I Nr.7 JmStV ivm. §24 I Nr.1h JmStV). Daraus folgt, auch wenn das Spiel inhaltlich absolut gleich ist, können durch die Wahl der Zurverfügungstellung (Download versus Datenträger) unterschiedliche Rechtsfolgen entstehen. In §4 I JmStV sind alle absolut unzulässigen Angebote in Telemedien aufgelistet. Jene dürfen auch nicht in geschlossenen Benutzergruppen angeboten oder verkauft werden. Dazu gehören alle Spiele mit gerichtlich festgestellten strafbaren Inhalten, aber auch Spiele, die auf der Liste B geführt werden, ohne dass ein Gericht die strafbaren Inhalte festgestellt hat (§4 I Nr.11 JmStV).
Indizierte Spiele: Gewaltdarstellung
Quelle: Konami
Silent Hill
Der mit Abstand häufigste Beschlagnahmegrund in diesem Bereich ist §131 StGB. 371 Beschlagnahmebeschlüsse wurden bis zum 31. März 2012 durchgeführt [Quelle: bundesprüfstelle.de]. Soweit ersichtlich, sind aktuell 30 Computerspiele davon betroffen [Quelle: BPjM-Aktuell 02/2012]. Darunter auch Spiele, die in Deutschland als gekürzte Fassung erhältlich sind (Left 4 Dead 2 EU-Version, Silent Hill Homecoming UK-Version). Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich der Begriff der Gewaltverherrlichung eingebürgert, wenngleich das Gesetz noch mehr Tatbestände kennt. Resultat ist ein nahezu absolutes Verbreitungs- und Werbeverbot. Allenfalls der Besitz der Medien ist noch gestattet (zur privaten Einfuhr siehe Fall 2). Demjenigen, der diese Medien versucht zu verbreiten, öffentlich auszustellen, vorzuführen oder sonst zugänglich zu machen drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Zahl der erfassten Fälle im Jahr 2011 lag laut Statistik [Polizeiliche Kriminalstatistik 2011] bei 185 (2010: 265). In 53 Fällen wurden derartige Medien Minderjährigen zugänglich gemacht (2010: 44). Eine extrem niedrige Zahl. Die Aufklärungsquote lag bei über 88 Prozent. Zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum wurden 328.748 Fahrräder geklaut. Dort lag die Aufklärungsquote bei 10,1 Prozent.
Indizierte Spiele: Verbotene Kennzeichen
Quelle: http://www.activision.de
Wolfenstein (dt.)
Gemäß den §§86 und 86a StGB ist das Verbreiten von Propagandamitteln und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verboten. Verboten sind nach §86 I StGB die Verbreitung, die Herstellung, Ein- und Ausführung sowie Vorratshaltung zum Zweck der Verbreitung bzw. das öffentliche Zugänglichmachen von Propagandamitteln auf Datenspeichern. Nicht verboten ist der bloße Besitz. Das gilt auch für die Fälle des §86a StGB, wobei es hier vermehrt auf die vorhandene Stückzahl ankommt, die sich im Besitz befindet. Es ist nicht auszuschließen, dass Gerichte je nach Stückzahl ein Vorrätighalten zum Zwecke der Verbreitung unterstellen [vgl. Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung]. Zur privaten Einfuhr siehe Fall 3. Verkäufer oder (Download-)Anbieter werden sich stets strafbar machen. Das bekannteste Beispiel eines aus diesem Grund beschlagnahmten Spiels ist Wolfenstein 3D [AG Tiergarten, Beschluss vom 07.12.1994, Az.: 351 Gs 5609/94] bzw. der neuere Ableger Wolfenstein [AG Detmold, Beschluss vom 19.01.2010, Az.: 3 GS 99/10].
Zuletzt stellte das OLG Frankfurt [Urteil vom 18.3.1998, Az.: 1 Ss 407/97] strafrechtlich relevante Inhalte fest. Das Urteil wird häufig zitiert, wenn es um die Ungleichbehandlung zwischen Filmen und Computerspielen geht. Unter Juristen machen sich Zweifel breit, ob die Unterscheidung zwischen Filmen und Computerspielen noch dem technischen Fortschritt und der zunehmenden Vermischung von filmischen Elementen gerecht wird [Liesching/Schuster, a. a. O. S. 570 f.].
Damit ist unsere Reihe "Indizierte Spiele" beendet. Den ersten Teil "Indizierte Spiele: Wie kommen Wolfenstein 3D, Doom und Co. auf die BPjM-Liste?" finden Sie natürlich auf unserer Webseite. Er ergänzt den hier praxisnahen Teil um die nötige Theorie.

P.S: Als Verbraucher natürlich.