Leere Originalverpackung bei Ebay ersteigert: Kommentar zur Rechtslage

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Leere OVP bei Ebay ersteigert: Kommentar zur Rechtslage
Quelle: PC Games Hardware

Eigentlich ist das Thema so alt wie Ebay selbst und doch fallen regelmäßig Käufer darauf rein. Arglistige Verkäufer versuchen, leere Verpackungen zu überhöhten Preisen an den Mann zu bringen. Artikelbeschreibung und -überschrift sind dabei häufig so formuliert, dass der Eindruck entsteht, echte Ware erwerben zu können. Wie die Rechtslage aussieht und was im Nachhinein noch getan werden kann, erfahren Sie nachfolgend.

Wir berichteten vor wenigen Tagen über eine vermeintliche Auktion einer AMD Radeon R9 290X von Sapphire. Das Endgebot lautete auf 360 Euro. Ein echtes Schnäppchen, wenn man den aktuellen Neupreis von rund 450 Euro bedenkt. Tatsächlich verbarg sich dahinter der Verkauf der Originalverpackung mit Rechnung - ohne Grafikkarte. Ein klassicher Betrugsfall oder doch nur die Dummheit, die Artikelbeschreibung nicht aufmerksam gelesen zu haben? Eben das wollen wir herausfinden.

Wie man im Kommentarthread unserer News lesen kann, gehen die Meinungen unserer Leser weit auseinander. Die Meinungen reichen von arglistiger Täuschung bis hin zur vollständigen Entlastung des Verkäufers. Für den Käufer stellt sich jedenfalls nur eine Frage: Wie komme ich wieder aus dem Vertrag raus? Grundsätzlich bietet sich hier eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB an. Ist die Anfechtung der Willenserklärung erfolgreich, ist der Kaufvertrag von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB). Notwendige Tatbestandsvoraussetzung ist jedoch, dass der Verkäufer arglistig getäuscht hat. Der Täuschende muss demnach beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen, aufrechterhalten oder bestärken, indem er falsche Tatsachen vorspiegelt bzw. wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt.

Um das beurteilen zu können, schauen wir uns die Artikelbeschreibung und deren Titel näher an. Der Titel lautet "AMD Radeon R9 290X OVP + Rechnung 29.10.2013". Insgesamt zwei Bilder wurden in der Auktion gezeigt. Beide zeigen die OVP, wobei eines zusätzlich noch die Rechnung zeigt. Die Rechnung weist unter anderem eine Grafikkarte aus, die beim Händler Alternate erworben wurde. Der Kaufpreis betrug damals 569 Euro. Die Artikelbeschreibung ist sehr knapp gehalten: "Hallo, ich verkaufe hier eine AMD Radeon R9 290X-Originalverpackung und die Rechnung. Alles in einem neuen Zustand." Zudem weist Ebay den standardisierten Text für den Artikelzustand "Gebraucht" aus. Interessanterweise wurde die Auktion in der Kategorie "Faltkartons & -schachteln" eingestellt.

Der Verkäufer könnte durch das Vorspiegeln oder Entstellen wahrer Tatsachen getäuscht haben. Dafür sprechen vor allem zwei Dinge: Das Angebot wurde mit einem Startpreis von 280 Euro eingestellt. Eine überhöhte Preisgestaltung kann bereits zu einer Täuschung beitragen [Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6. Auflage, § 123 Rn. 6]. Eine Originalverpackung würde niemals für diesen Preis angeboten werden, zumal es sich nicht um ein Sammlerstück oder ein sonst seltenes Exemplar handelt. Zweitens ist der Ausweis der Rechnung für die Aufrechterhaltung der Täuschung von Belang. Die Rechnung zeigt u. a. den ursprünglichen Preis mit Grafikkarte. Eben dies erweckt beim Käufer die Erwartung, eben solche mit zu erwerben. Etwas anderes hätte nur gegolten, wenn die Rechnung ebenso lediglich auf die OVP ausgestellt wäre.

Gegen die Täuschungshandlung sprechen wiederum zwei andere Dinge. Die Auktion wurde in der Kategorie "Faltkartons & -schachteln" eingestellt. Eben das könnte schon ausreichen, um dem Käufer zu vermitteln, dass nur die OVP verkauft wird. Zweitens verwendet er in der Artikelbeschreibung die Formulierung "eine AMD Radeon R9 290X-Originalverpackung". Etwas anderes hätte gegolten, wenn er z. B. die Formulierung "eine AMD Radeon R9 290X mit Originalverpackung" verwendet hätte.

Es bestehen also durchaus Zweifel, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Fraglich ist jedoch, ob den Verkäufer eine Offenbarungspflicht trifft. Eine Verletzung der Offenbarungspflicht kann eine Täuschungshandlung begründen. Täuschungen mit Originalverpackungen sind nun wahrlich ein Ebay-Klassiker und schon seit Jahren regelmäßig vorzufinden. Vor allem aufgrund der Tatsache des überhöhten Anfangspreises hätte der Verkäufer nochmals ausdrücklich und unmissverständlich in der Artikelbeschreibung darauf hinweisen müssen, dass lediglich eine Originalverpackung verkauft wird und keine Grafikkarte beiliegt. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich nach Treu und Glauben und den Anforderungen des Verkehrs unter Gesamtwürdigung der Umstände ergeben [Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6. Auflage, § 123 Rn. 12]. Stellt man nun eine Täuschungshandlung fest, könnte auch der strafrechtliche Anwendungsbereich von § 263 StGB unter seinen weiteren Voraussetzungen eröffnet sein.

Im vorliegenden Fall ist eine abschließende und allgemein gültige Beurteilung nur bedingt möglich. Er zeigt aber sehr schön, dass die Grenzen zwischen Täuschung und geschickter Artikelbeschreibung fließend sind. Nicht nur für den Käufer, sondern auch für den Verkäufer könnte das zu erheblichen Nachteilen führen, insbesondere wenn er sich kaum Gedanken über bestimmte Problematiken gemacht hat.

Tipps zum weiteren Vorgehen:
Sollten Sie sich einem Fall mit leeren Originalverpackungen entgegensehen, ist eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung sinnvoll. Begründen Sie die Anfechtung und verschicken Sie die Anfechtungserklärung möglichst so, dass sie garantiert in den Empfangsbereich des Verkäufers kommt (Einschreiben mit Rückschein). Versuchen Sie einen Zeugen aufzutreiben, der den Inhalt dieses Briefes bezeigen kann. Darüber hinaus bietet sich eine Strafanzeige wegen Betrug an. Kommt es zu Problemen bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags, bleibt der Gang zum Anwalt unausweichlich.

Besser ist jedoch, es erst gar nicht alles so weit kommen zu lassen. Lesen Sie aufmerksam und vollständig die Artikelbeschreibung und überprüfen Sie alle sonstigen Angaben zum Artikel. Ergeben sich Zweifel, fragen Sie direkt beim Verkäufer nach. Spätestens hier muss er wahrheitsgemäß antworten. Bleiben Zweifel bestehen, verzichten Sie auf einen Kauf.

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    • Kommentare (169)

      Zur Diskussion im Forum
      • Von mmayr BIOS-Overclocker(in)
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      • Von mmayr BIOS-Overclocker(in)
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      • Von Threshold Großmeister(in) des Flüssigheliums
        Zitat von Spinal
        Anscheinend ist es einfach eine Charakterfrage. Auch ein (vielleicht) legaler betrug ist für mich ein Betrug und der Mensch dahinter ein schlechter Mensch.

        Ich würde ihn jetzt nicht pauschal als "schlechten Menschen" darstellen.
        Jeder von uns versucht irgendwo Vorteile zu bekommen.
        In diesem Fall hat er einfach auf ein paar User gehofft die ohne groß zu denken zugreifen.
        Sowas gibt es überall.
        Bei den Banken war das Jahrelang ein Geschäftsmodell und hat zur Krise 2008 geführt.
      • Von Cleriker Kokü-Junkie (m/w)
        Und vorverurteilen und alle gegen einen hetzen, tun das gute Menschen?
      • Von Spinal BIOS-Overclocker(in)
        Zitat von Threshold
        Ich verstehe das Gehacke nicht.
        Da ist ein Verkäufer der genau weiß wie Käufer ticken -- zumindest einige davon.
        Er hat sein "Produkt" genauso platziert damit es eben eine ganz bestimmter Käuferschicht "entdeckt" und diese reagiert dann schnell und greift zu.
        Es ist das Prinzip des Flohmarktes wo man hofft dass niemand auffällt dass die Fernbedienung des tollen fernsteuerbaren Strandbuggy nicht mehr funktioniert.

        Anscheinend ist es einfach eine Charakterfrage. Auch ein (vielleicht) legaler betrug ist für mich ein Betrug und der Mensch dahinter ein schlechter Mensch.

        bye
        Spinal
      • Von keinnick Lötkolbengott/-göttin
        Zitat von mmayr
        Was unter "Subjekt" jedoch provokant sein soll, erschließt sich mir noch nicht. Bitte um Aufklärung diesbezüglich!
        http://de.wikipedia.org/w...)
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