OLG Köln: Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer verboten
Ein Autofahrer wollte ein Bußgeld nicht zahlen, weil er nicht am Handy, sondern auf seiner E-Zigarette getippt hatte. Nun hat das Oberlandesgericht Köln entschieden: Auch Touchscreens von E-Zigaretten sind am Steuer verboten.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25. September 2025 (Aktenzeichen III-1 ORbs 139/25) klargestellt: Wer während der Fahrt am Touchdisplay seiner E-Zigarette Einstellungen vornimmt, verstößt gegen das geltende Displayverbot im Straßenverkehr. Die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers aus Köln, der sich gegen ein Bußgeld von 150 Euro gewehrt hatte, blieb damit erfolglos.
Am 22. März 2024 war ein 46-jähriger Audi-Fahrer auf der A59 unterwegs, als Polizeibeamte ihn dabei beobachteten, wie er Tippbewegungen auf einem Display ausführte. Für die Beamten war der Fall eindeutig: Handy am Steuer. Es folgte ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Erst im Verfahren stellte sich allerdings heraus, dass es sich nicht um ein Telefon handelte, sondern um eine E-Zigarette, auf der der Fahrer während der Fahrt die Stärke des Dampfens einstellte.
Fällt die E-Zigarette unter StVO?
Der Mann akzeptierte den Bescheid nicht und zog vor Gericht. Seine Argumentation: Eine E-Zigarette sei kein Kommunikationsgerät und falle daher nicht unter das Handyverbot nach § 23 Absatz 1a StVO. Das Amtsgericht Siegburg sah das allerdings anders und bestätigte das Bußgeld. In zweiter Instanz schloss sich nun auch das Oberlandesgericht Köln dieser Einschätzung an.
Die Richter stellten klar: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein elektronisches Gerät mit Bildschirm im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Maßgeblich sei nicht, ob es sich um ein Telefon handelt, sondern dass ein Gerät mit visueller Anzeige und Bedienoberfläche genutzt wird, das während der Fahrt ablenkt. Schon die Anzeige der gewählten Stärke erfülle den Tatbestand, da hier Informationen bereitgestellt werden.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO schränkt die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer ohnehin stark ein, vor allem, wenn das Gerät aufgenommen oder gehalten wird oder eine Blickabwendung erforderlich ist. In der überarbeiteten Fassung gilt nicht mehr ausschließlich ein klassisches Hand-Held-Verbot, sondern ein kombiniertes Verbot von "Halten" und gleichzeitiger Bedienung. Gerichtsurteile haben in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass auch scheinbar kurze Eingriffe, etwa das Ablesen eines Displays, das Wegdrücken eines Anrufs oder das schnelle Tippen einer Nummer, unzulässig sind.
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Ist kein Thema wenn ich falsch liege aber ich kapier es nicht.
Vielleicht reden wir auch an einander vorbei.
Früher Handy-in-Hand-halte-Verbot.
Aktuell versteh ich das so: alles was im Straßenverkehr an technischen Geräten (auch fest verbauten) länger als "kurz" ablenkt, ist verboten zu nutzen. Der Ges.geb. hat nur "kurz" geschrieben, das lässt Spielraum und individuelle Rechtsprechung zu.
Finde ich gut.
Meine persönliche Meinung ist, im Navi auf nach Hause tippen und nächstes Lied wäre ok, wenn die Touchfläche das direkt ermöglicht. Bei mir hängt das Fon neben dem Lenkrad, also ähnlicher Blinkwinkel wie zum Tacho. Navi starten (bei mir) nicht, weil 3sek oder (bei 50km/h) 45m Blindflug..
Bezüglich der sicherheitsrelevanten Bedienkriterien gibt es meinem Wissen nach nur sehr rudimentäre Vorschriften. Pedale, Lenkrad, Wischer an/aus, normale und Lichthupe, Blinker und Lichtschalter. Wobei VW letzteren bekanntermaßen auch schon auf Touch plus Anzeige umgestellt hat, was einen Blick für zuverlässige Bedienung erfordert.
Ich mache die Tür und km Stand.
Bei meinem voll ausgestatteten a3 bj 2020 hab ich weder so nen quatsch, noch nen dämlichen touchscreen.
Die auflösung vom bildschirm könnte besser sein.
Was ich als touch super finde ist das touchrad in der mittelkonsole. Blind mit dem finger buchstaben schreiben für das navi ist sogar besser als die sachen so eintippen.