Dual-Grafikkarten Radeon HD 6990: Garantieverlust bei Aktivierung des Uber-Mode?

26
News Clemens Gäfgen Als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügen

Für eine weitere Steigerung der ohnehin schon üppig vorhandenen Grafik-Power der Radeon HD 6990 hat AMD einen Umschalter zwischen zwei BIOS-Versionen integriert. Dieser "Uber-Mode" führt zu einer vollständigen Entfesselung der Kraft der Radeon HD 6990. Eine Folge davon ist jedoch der Verlust sämtlicher Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller AMD. Es entsteht zu Recht Verwirrung über diese Tuning-Option, zumal AMD nicht müde wird, auf dieses Feature hinzuweisen. Nachfolgend erhalten Sie eine unverbindliche Einschätzung der rechtlichen Folgen.

Die werkseitigen Voreinstellungen für GPU (830 MHz)- und Speichertakt (2.500 MHz) der Radeon HD 6990 können bequem über einen Schalter angehoben werden. Ein zweites BIOS wird hierfür geladen. Nun verfügt die Grafikkarte über 880 MHz GPU-Takt und nebenbei steigt die GPU-Spannung auf 1,175 Volt. Die Karte wird nun außerhalb ihrer Spezifikationen betrieben und sprengt zudem auch noch die PCI-Express-Spezifikationen mit einem Stromverbrauch von bis zu 450 Watt. Verkaufsversionen der Karte werden einen Aufkleber als Warnhinweis bezüglich des Verlusts der Garantie haben. Doch reicht das aus, um angemessen über den Verlust der Garantie aufgeklärt zu haben? Zunächst seien zum Verständnis die allgemeinen Normen erklärt.

Garantie: Theorie
Anders als bei den Regelungen zur gesetzlichen Gewährleistung (§§433 ff. BGB) können Garantiegeber (Garanten) weitestgehend frei über Art und Umfang ihrer Garantie bestimmen. Eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Erweiterung zur gesetzlichen Gewährleistung vom Hersteller oder/und vom Händler. Sie dient insbesondere dazu, die Absatzchancen zu verbessern. Wichtig ist, dass eine Garantieerklärung nicht die Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung beschränken oder ersetzen können. Wie umfangreich eine Garantie ist, ergibt sich aus den individuellen Bestimmungen des Garanten (Verkäufer oder Hersteller). Es gelten immer die Garantiebestimmungen, die zum Zeitpunkt des Kaufs aktuell waren und Bestandteil des Kaufvertrags wurden. Eine nachträgliche Änderung zu Ungunsten des Käufers ist nicht möglich.

Könnte der Schalter zum Verlust von Garantie und Gewährleistung führen? Quelle: PC Games Hardware Könnte der Schalter zum Verlust von Garantie und Gewährleistung führen? In der Regel stellen Garantien wie im Falle von AMD und seinen Grafikkarten sogenannte Haltbarkeitsgarantien im Sinne des §443 BGB dar. Bei einer Haltbarkeitsgarantie übernimmt der Garant (AMD) die Gewähr dafür, dass die Sache (Grafikkarte) für einen bestimmten Zeitraum die Beschaffenheit erhält, d.h. kein Defekt auftritt. Voraussetzungen für diese Gewähr finden sich regelmäßig in einer Garantieerklärung, deren Inhalt auch maßgeblich für das Bestehen einer Garantie ist. Nimmt die Garantieerklärung Bezug auf ein Siegel (z.B. könnte ein Siegel über den Schalter auf der Radeon HD 6990 geklebt sein), wäre ein Siegelbruch gleichzusetzen mit dem Verlust der Garantie, wenn dies in der Garantieerklärung so festgehalten ist. Auswirkungen auf die gesetzliche Gewährleistung hätte ein Siegelbruch aber nicht, da die Bestimmungen der Garantie nicht die gesetzlich zustehenden Ansprüche beschneiden oder zum Nachteil des Verbrauchers ersetzen dürfen.

Möchte der Käufer also wissen, ob eine Aktivierung des OC-BIOS schädlich für die Garantie ist, muss er in die Garantieerklärung von AMD schauen, die sich auf die Radeon HD 6990 bezieht. Oftmals liegen diese Garantieerklärungen als Beiblatt in der Verpackung bei. Fehlt diese Garantierklärung, ist der Verbraucher aber nicht aufgeschmissen. Der Gesetzgeber hat ihm die Möglichkeit gegeben, vom Garanten eine in Textform (in der Regel in Form einer Email) vorliegende Garantierklärung zu fordern (§477 II BGB). Doch ist nicht nur der Inhalt der Garantieerklärung wichtig. Aussagen aus der Werbung für das Produkt können ebenso in Betracht kommen. Zwar begründen diese Aussagen keinen Anspruch wie einer aus der Garantieerklärung, doch könnten diese Teil der Beschaffenheit im Sinne des §434 I S.3 BGB und somit der gesetzlichen Gewährleistung werden (dazu unten mehr).

Ferner muss die Garantierklärung verständlich und einfach abgefasst sein (§477 I BGB). Soll der Inhalt der Garantieerklärung also wirksam sein, muss der Inhalt verständlich und in der Sprache des Verkaufsortes verfasst sein. In Deutschland ist das Deutsch. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass englische Ausführungen zum Ausschluss bestimmter Garantien keine Wirkung haben, wenn diese nicht in Deutsch formuliert sind. "Englische Sprache genügt auch bei Produkten moderner Informationstechnologie (noch) nicht." [Quelle: Jauernig BGB-Kommentar, 12. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2007, §477 RandNr. 2]. Ob in Englisch (oder einer anderen Sprache) verfasste Garantiezusagen zum Vorteil des Verbrauchers ausgelegt werden können, ist in Absatz 3 des §477 BGB geklärt. Demnach ist "die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird". Der Verbraucher soll keine Nachteile auf Grund der Schutzbestimmungen der Absätze 1 und 2 im §477 BGB erfahren.

Im Falle von Haltbarkeitsgarantien hat der Garantiegeber aufgrund der gesetzlichen Vermutung im §443 II BGB die Beweispflicht, ob der Käufer (Garantienehmer) den Defekt selbst zu verschulden hat. Werden in der Garantieerklärung die zur Verfügung stehenden Rechte nicht explizit aufgeführt, gelten die §§437 ff. analog [Quelle BT-Drs (Bundestagsdrucksache) 14/6040 S.239]

Garantie: Praxis
Da die Radeon HD 6990 größtenteils nicht auf dem Markt erhältlich ist, können zu diesem Zeitpunkt keine Ausführungen auf beiliegende Überschreitet die PCI-Express-Spezifikationen. Muss das dem Käufer bekannt sein? Quelle: PC Games Hardware Überschreitet die PCI-Express-Spezifikationen. Muss das dem Käufer bekannt sein? Garantieerklärungen gemacht werden. Sie erhalten nachfolgend ein paar argumentative Ansätze zum Bestehen und Nicht-Bestehen der Garantie, die jedoch als unverbindlich verstanden werden sollten.

Wie ist der Ausschluss der Garantie bei Betätigung des Schalters formuliert? Nur eine verständlich formulierte Garantieerklärung in deutscher Sprache kann bei Betätigung des Schalters die Garantie aussetzen. Sollte die Garantieerklärung also in Englisch verfasst sein (aktuell lassen sich z.B. auf der AMD-Webseite nur englische Ausführungen zur Garantie finden), könnte dieser Ausschluss keine Bedeutung für das Bestehen der Garantie haben.

Ebenso muss die rechtliche Relevanz des Aufklebers bezweifelt werden. Es liegen zwar aktuell noch keine konkreten Hinweise über die Art und Grad der Konkretisierung der auf dem Aufkleber befindlichen Informationen vor, doch sollten diese ebenso in fremder Sprache vorliegen ohne eindeutige und allgemein verständliche Warnzeichen, könnte auch der Aufkleber keine rechtlich relevante Rolle spielen.

Ein weiterer Angriffspunkt sind die Werbeaussagen zu diesem "Uber-Mode". Es muss sehr genau beobachtet werden, wie AMD diese Option bewirbt und inwieweit ein Verlust der Garantie damit in Verbindung steht. Unterbleibt ein eindeutiger Hinweis auf den Verlust der Garantie, könnten diese Werbeaussagen als Argumentation zum Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung oder Garantie (hier mit Einschränkungen) herhalten.

Dem entgegenzuhalten könnten allerdings die Einstellungen der dann außerhalb der Spezifikationen laufenden Radeon HD 6990 im "Uber-Mode" sein. Man könnte insoweit argumentieren, dass dem fachkundigen Käufer die PCI-Express-Spezifikationen bekannt sein müssten. Und dass ein Betreiben der Karte außerhalb dieser Spezifikationen die Haltbarkeit beeinträchtigen und somit per se nicht von der Garantie übernommen werden könnte.

Und die Gewährleistung?
Von der Garantie muss die gesetzliche Gewährleistung unterschieden werden, die zwischen Käufer und Verkäufer (in der Regel ein gewerblicher Händler, bei dem die Grafikkarte gekauft wurde) besteht. Jedem Verbraucher steht eine zweijährige gesetzliche Gewährleistung auf Sachmängel zu. Der Verkäufer wird verpflichtet, bei einem Sachmangel - der unverschuldet vom Käufer vorliegt - eine mangelfreie Nacherfüllung zu tätigen. Außerdem stehen dem Käufer weitere Ansprüche zu, wie beispielsweise Rücktritt oder die Minderung (§323 I, §441 BGB), wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. bei erfolgloser Fristsetzung). Weitere interessante Ausführungen zur gesetzlichen Gewährleistung finden Sie in der aktuellen Ausgabe 04/11 der PCGH. Händler müssen Werbeaussagen ihrerseits für sich gelten lassen. Quelle: PC Games Hardware Händler müssen Werbeaussagen ihrerseits für sich gelten lassen.

Sachmängel entstehen dann, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der bei Vertragsschluss vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Im Fall der Radeon HD 6990 könnte z. B. die alternative Betriebsmöglichkeit im "Uber-Mode" diese vereinbarte Beschaffenheit verändern. Geschieht dies nachweislich durch eine Handlung des Käufers, erlischt die gesetzliche Gewährleistung. Um zu klären, wann und inwieweit eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit durch die Aktivierung des "Uber-Modes" eintritt, muss zunächst erläutert werden, was Teil der vereinbarten Beschaffenheit wird. Es könnte nämlich sein, dass der Uber-Mode an sich bereits bei Vertragsschluss zum Teil der vereinbarten Beschaffenheit wird. Es gibt hierfür mehrere Möglichkeiten.

Entweder vereinbaren Käufer und Verkäufer direkt und konkret, dass die Betätigung des Schalters keine Auswirkungen auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung hat oder sie wird durch die Aussagen des Verkäufers Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Wie geht das? Gemäß §434 I S.3 BGB werden Aussagen aus der Werbung für eine Sache Teil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet ("Spielen am PC"), die übliche Beschaffenheit gleicher Sachen aufweist (Maßstab ist der Durchschnittskäufer, Argumentation evtl. notwendig bezüglich der Nutzungsmöglichkeiten des "Uber-Mode") und die Äußerungen öffentlich getätigt wurden (z. B.in einer Verkaufsanzeige in einem Internet-Shop).

Ein praktisches Beispiel könnte im aktuellen Angebot des Internet-Händlers Alternate zur Radeon HD 6990 vorhanden sein. So heißt es dort:

"Die beiden GPUs laufen mit 830 MHz, über einen Schalter lässt sich jedoch über ein im Dual-BIOS hinterlegtes Profil eine Taktrate von 880 MHz bei leicht erhöhter Spannung einstellen. Die EAH6990/3DI4S begnügt sich im 2D-Betrieb mit 37 Watt, der Verbrauch unter Vollast liegt bei ca. 375 Watt bzw. 450 Watt im OC-Modus."

Weitere Ausführungen zum Verlust der Gewährleistung oder Garantie sind in der Verkaufsanzeige nicht ersichtlich. Diese Anzeige erfüllt alle Kriterien des §434 I S.3 BGB und könnte somit trotz Betätigung des OC-Schalters zu keinem Verlust der gesetzlichen Gewährleistung von Alternate gegenüber dem Käufer führen.

Beachten Sie bitte, wenn Sie ihre Grafikkarte bei einem Retail-Hersteller, wie Club3D, XFX oder Sapphire gekauft haben, dass deren Garantieerklärungen gelten und unter Umständen stark von einander abweichen können. Auf die gesetzliche Gewährleistung hat das natürlich keinen Einfluss.

26
    • Kommentare (26)

      Zur Diskussion im Forum
      • Von a.stauffer.ch@besonet.ch BIOS-Overclocker(in)
        Find ich überhaupt nicht gut seitens AMD, da verbaut man dieses Uber-Mode aber gleichzeitig will man dann nichts wissen falls es ein Garantiefall werden könnte bei Aktivierung!! das ist wirklich schwach von denen
      • Von a.stauffer.ch@besonet.ch BIOS-Overclocker(in)
        Find ich überhaupt nicht gut seitens AMD, da verbaut man dieses Uber-Mode aber gleichzeitig will man dann nichts wissen falls es ein Garantiefall werden könnte bei Aktivierung!! das ist wirklich schwach von denen
      • Von Megael Freizeitschrauber(in)
        verdammt, ja, das "bis" is irgendwie an mir vorbei gelaufen. Ich sollte sowas nicht zwischen Tür und Angel schreiben
      • Von Pokerclock Kokü-Junkie (m/w)
        Zitat von Megael
        lies mal den §475, da ist §434 explizit _nicht_ aufgezählt. Für eine Analogie halte ich dir Norm zudem für zu vollständig (warum hat der Gesetzgeber 435 reingeschrieben und 434 grade nicht, Redaktionsfehler?)
        Hast du das Wörtchen "bis" übersehen?

        Zitat
        die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht,
        Zitat von Megael
        Wenn überhaupt, dann ist die defekte Karte, die in Folge des Schalterdrückens, abraucht, sachmangelhaft. Dies wäre unzweifelhaft der Fall, wenn einem nirgends mitgeteilt wird, dass die Karte kaputt geht, wenn man den Schalter drückt. (Also, Hinweis nicht da+ Schalter gedrückt + Karte kaputt = Nachlieferungsanspruch und ggf Schadensersatz neben der Leistung, wenn man das als Nebenpflicht begreift).
        Genau das meine ich ja. Sorry, falls es missverständlich rüber kam.
      • Von Megael Freizeitschrauber(in)
        Zitat von Pokerclock
        EDIT

        was mir noch als Beispiel zum §475 eingefallen ist. Der wäre einschlägig, wenn der Unternehmer Werbung mit dem OC-Schalter machen würde und gleichzeitig erklären würde, dass diese Werbung nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit werden würde (Verstoß gegen §475 I in Verbindung mit §434 I S.3).
        lies mal den §475, da ist §434 explizit _nicht_ aufgezählt. Für eine Analogie halte ich dir Norm zudem für zu vollständig (warum hat der Gesetzgeber 435 reingeschrieben und 434 grade nicht, Redaktionsfehler?)

        Außerdem geht es nicht um die Frage, ob das Betätigen des Schalters ein Sachmangel darstellt (das ist denklogisch schon garnicht möglich, denn ein Sachmangel ist der vom Soll-Zustand abweichende Ist-Zustand, das kann aber nie eine Handlung des Benutzers sein). Wenn überhaupt, dann ist die defekte Karte, die in Folge des Schalterdrückens, abraucht, sachmangelhaft. Dies wäre unzweifelhaft der Fall, wenn einem nirgends mitgeteilt wird, dass die Karte kaputt geht, wenn man den Schalter drückt. (Also, Hinweis nicht da+ Schalter gedrückt + Karte kaputt = Nachlieferungsanspruch und ggf Schadensersatz neben der Leistung, wenn man das als Nebenpflicht begreift). Wenn der Hinweis da ist also "Die HD 6990 verfügt über den Uber-Mod und geht kaputt, wenn man ihn einschaltet" (das ist jetzt wirklich Werbung mit einem Selbstzerstörungsmechanismus!). Dann liegt in der Tat einerseits eine Beschaffenheitsvereinbarung und andererseits eine Nebenpflichtenhinweis vor und es gibt garnichts.
      • Von Pokerclock Kokü-Junkie (m/w)
        Zitat von Megael
        Wenn ich das grade richtig beurteile, dann ist die Frage sowieso nach §475 (Verbrauchsgüterkauf!) und nicht nach §444 zu beantworten. D.h. der Unternehmerverkäufer kann sowieso keinen Gewährleistungsausschluss ins Felde führen.
        Ob §475 BGB in dem Fall einschlägig ist, halte ich für fraglich. Zumindest wenn man die Fallkonstellation (OC-Schalter + Werbung dafür + in der Werbung bzw. generell vor Vertragsschluss unterlassener Hinweis auf den Betrieb außerhalb der Spezifikationen) unterstellt.

        Der §475 BGB bezieht sich in erster Linie auf die Beschränkung der Gewährleistungsrechte an sich, die dem Verbraucher zu stünden, nicht darauf, wie etwas (nicht?) Teil der vereinbarten Beschaffenheit (in dem Fall über die öffentlichen Äußerungen im Sinne des §434 I S.3 BGB) wird. Den §475 könnte man allenfalls in dem Zusammenhang zitieren, wenn der Verkäufer über einen vorhandenen Mangel aufgeklärt, also den Käufer über den Mangel in Kenntnis setzt. Nur wie schon festgestellt, ist die Betätigung bzw. das schlichte Vorhandensein des Schalters kein Mangel.

        Ich hatte schon in einem anderen Thread geschrieben, dass die Fragen zur Gewährleistung viel interessanter sind. Tja, das scheint sich zu bewahrheiten.

        Mir fehlt im Moment leider die Zeit für ein vernünftiges Gutachten. Mehr als partielle Lösungsansätze sind bei mir im Moment nicht drin.

        EDIT

        was mir noch als Beispiel zum §475 eingefallen ist. Der wäre einschlägig, wenn der Unternehmer Werbung mit dem OC-Schalter machen würde und gleichzeitig erklären würde, dass diese Werbung nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit werden würde (Verstoß gegen §475 I in Verbindung mit §434 I S.3).
      Direkt zum Diskussionsende
  • Print / Abo
    Apps
    PCGH Magazin 07/2026 PC Games 07/2026 play5 07/2026 N-Zone 07/2026 Linux Magazin 07/2026 LinuxUser 07/2026 Raspberry Pi Geek 07/2026
    PC Games Hardware PC Games Linux Magazin Raspberry Pi Geek Computec Kiosk