Youtube Unblocker, Ländersperren, VPN-Clients - Kommentar zur Rechtslage

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Mithilfe von Ländersperren versuchen zunehmend verschiedene Online-Dienste ihre Angebote nur ausgewählten Kundenkreisen zugänglich zu machen. Oftmals sind urheberrechtliche Gründe ausschlaggebend. Gelegentlich jedoch auch der Jugendschutz oder das Preisgefälle der unterschiedlichen regionalen Märkte. Findige Nutzer helfen sich selbst, in dem sie Plug-Ins wie den Youtube Unblocker oder VPN-Clients nutzen. Doch ist die Verwendung solcher Programme legal? Ein Kommentar zur Rechtslage.

Das Thema Ländersperren wird derzeit heiß diskutiert. Branchenübergreifend wird zunehmend von sogenannten Geo-Sperren Gebrauch gemacht. Die besuchte Webseite stellt automatisch fest welche IP-Adresse der Besucher verwendet. Befindet sich der Besucher in einem Land, in dem die angebotenen Inhalte nicht angezeigt werden dürfen, wird der Zugang gesperrt. Abhilfe schaffen Plug-Ins wie der Youtube Unblocker, die fast unbemerkt den Zugang freischalten. Dies geschieht mittels Proxy-Server, der die tatsächliche IP-Adresse des Besuchers anonymisiert. Die betreffende Webseite denkt, der Besucher verwende eine IP-Adresse aus einer zugelassenen Region. Der Zugang wird freigeschaltet.

Youtube Unblocker, Ländersperren, VPN-Clients: Bekannte Fälle von Ländersperren

Der Zugang zu Spielen, Filmen, Serien und Musik wird häufiger beschränkt. Grund hierfür ist, dass die jeweiligen Online-Plattformen ihre Rechte für das Zugänglichmachen und Verkaufen der Titel erst von Urhebern und anderen Rechteinhabern eingeräumt bekommen müssen. Ein weiterer Fallstrick sind Verwertungsgesellschaften und ihre Gebührenstruktur. Der bekannteste Streit in Deutschland wird aktuell zwischen Youtube bzw. dem Inhaber Google und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) geführt.

Wer ein betroffenes Video aus Deutschland über eine deutsche IP-Adresse ansehen möchte, bekommt lediglich folgenden Hinweis gezeigt: "Dieses Video ist in Deutschland nicht verfügbar, weil es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden." Im Kern des Streits steht das Gebührenmodell. Die GEMA möchte, dass Youtube pro Klick eine Mindestvergütung von 0,00375 Euro bezahlt. Youtube wiederum präferiert einen prozentualen Anteil an den Werbeeinnahmen. Aus Angst vor zu hohen Schadensersatzzahlungen im Falle einer Niederlage, sperrt Youtube viele Videos mit musikalischen Inhalten - meistens auf Verdacht (siehe dazu den Wortlaut "möglicherweise" in der Sperrnachricht).

Der zweite Fall betrifft große US-amerikanische Streaming-Portale wie hulu.com. Wer die Webseite aus Deutschland mit deutscher IP-Adresse ansteuert, wird direkt mit einem englischsprachigen Hinweis begrüßt, dass der Zugang aus bestimmten Regionen gesperrt ist. Auch hier werden wieder rechtliche Gründe für die Sperrung genannt. Wer die Methode IP-Verschleierung wählt, muss darüber hinaus beim Erstellen eines Accounts falsche Angaben zum Wohnort eingeben.

Kaum anders läuft dies auf der bekanntesten Online-Plattform für PC-Spiele. Valve Steam nutzt ebenfalls Ländersperren, um unterschiedliche Preise für bestimmte Regionen festzulegen und die Belange des Jugendschutzes einzuhalten. Das Thema Jugendschutz wird insbesondere in Deutschland besonders ernst genommen. Während es nach wie vor möglich ist Spiele mit einer USK-Freigabe ab 18 Jahren ohne jeden Altersnachweis auf Steam zu erwerben, werden indizierte Spiele nicht mehr angeboten oder gar verkauft. Der ehemals simple Trick über bestimmte URL-Veränderungen funktioniert nicht mehr. Der Zugang per VPN jedoch schon. Steam untersagt dessen Einsatz in den Nutzungsbedingungen. Für bestimmte Spiele ist es zudem notwendig bei Aktivierung des Lizenzschlüssels eine ausländische IP-Adresse vorzutäuschen. Diese Entscheidung wird zumeist von den Publishern der Spiele getroffen.

Youtube Unblocker, Ländersperren, VPN-Clients: Ist die Umgehung einer Ländersperre legal?

Sachverhalte rund um das Streamen von Filmen und Serien werden nach wie vor strittig unter den Juristen diskutiert. Wir hatten das Themengebiet bereits in einem früheren Artikel zur Strafbarkeit der Nutzer von (illegalen) Streaming-Webseiten ausführlich behandelt. Obwohl mittlerweile zwei Jahre vergangen sind, hat sich am Meinungs- und Gesetzesstand nichts geändert. Eine Umgestaltung aktueller Gesetze ist ebenfalls nicht in Sicht. Trotz allem besteht ein maßgeblicher Unterschied zu den angesprochenen Streaming-Diensten aus dem Ausland: Sie betreiben ihr Geschäft auf legaler Basis und führen hierfür entsprechende Lizenzzahlungen an die Rechteinhaber ab. Trotz dieser Tatsache bleibt fraglich, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für eine urheberrechtlich erlaubte Nutzung unter Umgehung von Ländersperren vorliegt. Hier bei sind insbesondere zwei Paragrafen zu nennen: §44a UrhG und §95a UrhG. Ersterer regelt die Zulässigkeit von Streaming-Inhalten, Zweiterer wiederum die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen, was Ländersperren beinhalten könnte.

Auf die wesentlichen Wortlaute gekürzt, sagt §44 a UrhG folgendes aus: "Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen […] deren alleiniger Zweck es ist […] eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes […] zu ermöglichen […]." Fraglich ist, was insbesondere mit dem fettmarkierten Teil gemeint ist. Schaut man in die zugrunde liegende EU-Richtlinie ist eine Nutzung dann rechtmäßig, "soweit sie vom Rechteinhaber zugelassen und nicht durch Gesetze beschränkt ist." Wer also urheberrechtlich geschützte Werke urheberrechtswidrig nutzt, kann sich nicht auf diese Vorschrift berufen. Ferner wäre man auch dann raus, wenn die Rechteinhaber der Filme und Serien ein länderübergreifendes Streamen untersagt hätten. Letzteres ist nur schwer aus der Position des Webseiten-Nutzers zu entschlüsseln.

Die Urheberrechtswidrigkeit kann sich aber auch aus der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ergeben. Hierfür müsste die Ländersperre zunächst einmal eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des §95a UrhG sein. Ferner müsste eine Umgehungshandlung vorliegen. Ob eine Ländersperre eine wirksame technische Schutzmaßnahme darstellt, ist höchst umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass die Ländersperre sich mit einem simplen Klick umgehen lässt und schon deswegen nicht die Vorgaben von §95a Absatz 1 und 2 UrhG erfüllt. Ebenfalls vorgetragen wird, dass z. B. im Fall von Youtube dieses kein Rechteinhaber im Sinne des §95a UrhG ist und sich in der Folge auch nicht auf diesen Paragrafen berufen kann. Beides Aussagen sind kritisch zu hinterfragen.

Der Begriff der technischen Maßnahme wird sehr weit ausgelegt. Das bedeutet, dass sämtliche technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken, umfasst sind [Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Kommentar, 4. Auflage, §95a RdNr. 16]. Die Art und Weise der technischen Lösung ist hierbei nicht entscheidend. Gleichzeitig wird von der Rechtsprechung die Wirksamkeit einer technischen Schutzmaßnahme extrem gering eingestuft [OLG München Urteil v. 23.10.2008, Az.: 29 U 5696/07]. Im Hinblick auf den relevanten Personenkreis, gegenüber dem der technische Schutz wirken soll, ist auf den durchschnittlichen Benutzer abzustellen, nicht auf einen fachkundigen Hacker [Götting in Schricker/Loewenheim a. a. O. §95a RdNr. 22].

Auf die Praxis übertragen bedeutet dies, dass eine Ländersperre durchaus eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des §95a UrhG darstellen kann. Ohne zusätzliche Programme kann ein durchschnittlicher Nutzer keinen Zugang (Ländersperre entspricht Zugangs- und Nutzungskontrolle) zu den gesperrten Inhalten erhalten. Das gleiche Prinzip gilt auch bei kopiergeschützten Datenträgern. Der Kopierschutz für DVDs und Blu-Ray-Disks ist unbestritten eine wirksame technische Schutzmaßnahme. Ohne einschlägige Brennprogramme, dürfte es dem durchschnittlichen Nutzer sehr schwer fallen diesen zu umgehen. Wenn erst einmal ein solches Brennprogramm installiert ist, genügt ebenso ein einziger Klick für eine Kopie.

Grundsätzlich dürfen wirksame technische Schutzmaßnahmen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers umgangen werden. Ein Recht zur Selbstvornahme, selbst wenn ein berechtigter Zugang gewährt wurde, besteht nicht. Fraglich ist, ob Youtube ein Rechteinhaber im Sinne des §95a UrhG ist. Zu dem Personenkreis der Rechteinhaber können auch solche Personen zugehören, denen aufgrund von Verträgen abgeleitete Rechte eingeräumt wurden. Youtube bzw. Google als Betreiber der Webseite wird sich regelmäßig auf Basis seiner Nutzungsbedingungen entsprechende Rechte einräumen lassen. So gesehen spricht vieles dafür, dass Youtube ein Rechteinhaber im Sinne des §95a UrhG ist und somit technische Schutzmaßnahmen ergreifen darf. In den Fällen hulu.com und Steam dürfte der Fall noch eindeutiger sein, da diese explizite Verträge mit Publishern, Entwickler- und Filmstudios abschließen.

Youtube Unblocker, Ländersperren, VPN-Clients: Rechtsfolgen

Folgt man der oben beschriebenen Argumentation könnte die Umgehung von Ländersperren ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen. Mangels praktischer Fälle ist der aktuelle Streit unter den Juristen dennoch eher akademischer Natur. Es ist zudem zu erwarten, dass die Betreiber der Webseiten gar nicht oder nur in seltenen Extremfällen gegen private Nutzer vorgehen wird. Der Fall kino.to hat gezeigt, dass sich bei Urheberrechtssachverhalten wenn dann auf die großen Fische konzentriert wird, voraussichtlich dürften dies die Anbieter und Entwickler von VPN-Tools und -Plug-Ins sein. Strafrechtlich relevant ist die Umgehung von wirksamen technischen Schutzmaßnahmen zum ausschließlich eigenen privaten Gebrauch nicht (§108b Absatz 1 UrhG).

Vorsichtig sollten jedoch Blogger und Ersteller von Let's Play-Videos sein, die mit ihren per VPN-Zugang erworbenen Inhalten Werbeeinnahmen generieren (freilich bestehen Probleme bei dem Nachweis). Bereits geringe Euro-Beträge führen dazu, dass kein privater Gebrauch mehr vorliegt. Das gleiche gilt für Nutzer, die massenhaft indizierte Spiele per "Gift" über Steam verkaufen. In diesem Fall kommen zudem weitere Straftatbestände aus dem Jugendschutzrecht hinzu. Worauf sich auch private Nutzer einstellen müssen, sind Sperren von Accounts auf Basis von Nutzungsbedingungen der jeweiligen Online-Plattformen. Weitergehende zivilrechtliche Maßnahmen (Unterlassungserklärungen, Schadensersatzansprüche) dürften kaum eingeleitet werden, sind jedoch theoretisch möglich. Eine Verfolgung von privaten Nutzern dürfte unrealistisch sein. Hierfür spricht schon der enorme Aufwand überhaupt die jeweilige Person hinter dem Internetanschluss zu identifizieren. Die jeweiligen Plattformbetreiber dürfte daher eher und vorrangig auf Account-Sperren setzen.

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    • Kommentare (25)

      Zur Diskussion im Forum
      • Von ruyven_macaran Trockeneisprofi (m/w)
        AW: Youtube Unblocker, Ländersperren, VPN-Clients - Kommentar zur Rechtslage

        Zitat von Quake2008
        Gibt es doch PEGI das sollte man auch in Deutschland erlauben we are Europe heist es doch immer ich merk davon nichts.
        Gilt nur wenn es darum geht, deutsche Politik in anderen EU-Ländern durchzusetzen bzw. deutsche Produkte zu exportieren.


        Zitat von Cola_Colin
        Der Witz an der Sache ist doch, dass man z.B. bei Netflix dann zahlender Kunde ist. Und zahlende Kunden verklagt ein vernünftiges Unternehmen nicht.
        Entweder schmeißt Netflix dich raus, oder sie riskieren eine Klage vom Copyright-Inhaber (entweder gegen dich oder gegen Netflix) - so einfach ist das.


        Zitat von yingtao
        Das Dinge gesperrt werden liegt am Urheberrecht. Künstler und Labels bezahlen der GEMA Gebühren damit die aufpassen,
        huh? Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine GEMA-Mitgliedschaft kostenlos ist. Der Verein finanziert sich allein aus seinem Anteil an den Verwertungsgebühren.
      • Von ruyven_macaran Trockeneisprofi (m/w)
        AW: Youtube Unblocker, Ländersperren, VPN-Clients - Kommentar zur Rechtslage

        Zitat von Quake2008
        Gibt es doch PEGI das sollte man auch in Deutschland erlauben we are Europe heist es doch immer ich merk davon nichts.
        Gilt nur wenn es darum geht, deutsche Politik in anderen EU-Ländern durchzusetzen bzw. deutsche Produkte zu exportieren.


        Zitat von Cola_Colin
        Der Witz an der Sache ist doch, dass man z.B. bei Netflix dann zahlender Kunde ist. Und zahlende Kunden verklagt ein vernünftiges Unternehmen nicht.
        Entweder schmeißt Netflix dich raus, oder sie riskieren eine Klage vom Copyright-Inhaber (entweder gegen dich oder gegen Netflix) - so einfach ist das.


        Zitat von yingtao
        Das Dinge gesperrt werden liegt am Urheberrecht. Künstler und Labels bezahlen der GEMA Gebühren damit die aufpassen,
        huh? Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine GEMA-Mitgliedschaft kostenlos ist. Der Verein finanziert sich allein aus seinem Anteil an den Verwertungsgebühren.
      • Von xHaru Software-Overclocker(in)
        AW: Youtube Unblocker, Ländersperren, VPN-Clients - Kommentar zur Rechtslage

        Zitat von yingtao
        Das Dinge gesperrt werden liegt am Urheberrecht. Künstler und Labels bezahlen der GEMA Gebühren damit die aufpassen, dass jeder für die Benutzung ihrer Werke Lizenzen abdrückt. Die GEMA verlangt dann entsprechend Gebühren der Nutzer und behält einen Teil ein als Gewinn und der Rest geht an den Künstler bzw. das Label.


        Du hast da nicht ganz recht. Die GEMA gibt den Künstlern sehr wenig bis fast nichts ab. Es ist eine private Institution, welche sich wie eine staatliche Institution verhält. Eigentlich müsste die GEMA wegen großem Betrugs dicht gemacht werden. Warum Betrug? Ganz einfach: die Kassieren ein Maximum, geben den eigentlichen Urhebern aber nur ein Minimum davon ab. Die stört es aber herzlich wenig, da die CDs und Downloads ja sowieso so viel Geld in die Tasche spülen....
      • Von turbosnake Kokü-Junkie (m/w)
        AW: Youtube Unblocker, Ländersperren, VPN-Clients - Kommentar zur Rechtslage

        Wir haben doch schon mit den Abgaben auf Speichermedien an die GEMA gezahlt
      • Von yingtao BIOS-Overclocker(in)
        AW: Youtube Unblocker, Ländersperren, VPN-Clients - Kommentar zur Rechtslage

        Zitat von Jan565
        Ja und, ich werde trotzdem die sachen weiter nutzen. Wenn ich was sehen will, will ich es sehen! Auf einer Seite schreien die alle nach einer Europäischen Gemeinschaft, aber in Deutschland wird alles gesperrt. Zum glück gibt es schöne Tools mit denen man es trotzdem sehen kann. Genauso wie der ganze Müll mit Werbung im Internet. Wofür zahlen wir dann noch den Provider wenn wir mit Werbung dichtgemüllt werden? Alleine hier jetzt auf PCGH habe ich 13 Inhalte mit Werbung gerade geblockt! Ich finde das eher eine Frechheit!

        Was willst du mit der Gema? Die Gema ist eine PRIVATE Organisation und unternimmt Sachen auf Staatlicher Ebene. Das wäre das gleiche wenn die Deutsche Bahn die jetzt verbieten würde mit dem Auto zu fahren.

        Das Dinge gesperrt werden liegt am Urheberrecht. Künstler und Labels bezahlen der GEMA Gebühren damit die aufpassen, dass jeder für die Benutzung ihrer Werke Lizenzen abdrückt. Die GEMA verlangt dann entsprechend Gebühren der Nutzer und behält einen Teil ein als Gewinn und der Rest geht an den Künstler bzw. das Label. Bei Videodiensten ist es das selbe. Dienste wie Hulu bezahlen Gebühren, damit Leute die Serien Online schauen können und die Höhe der Gebühren hängt von der Anzahl der potentiellen Nutzer ab. Mehr Nutzer heißt mehr Gebühren und damit sich das rechnet muss man dann individuelle Werbung schalten was wieder Kosten verursacht usw.

        Innerhalb der EU gibt es ja so große Probleme nicht mehr was aber auch Nachteile haben kann wie man z.B. an den Abos für Privatfernsehen sehen kann. Unabhängig wo man das Abo abschließt darf man es in jedem anderen EU Land nutzen. Dieses Urteil des des EGH hat dazu geführt, dass die Abos von Sky für Fußball in allen Ländern das selbe kosten wodurch sich die Menschen in z.B. Griechenland (da war es vorher am günstigsten) das Abo nicht mehr leisten können.

        Natürlich ist es ärgerlich aber es liegt schlicht und einfach an den Anbietern. Vevo oder auch MyVideo zeigen auch von der GEMA geschütztes Material und MyVideo (oder ein anderer dieser Dienste) zeigt auch US Serien.

        Zu sagen, dass man etwas guckt nur weil man es gucken will, zeigt wie wenig Rechtsbewusstsein in einem steckt. Man sagt ja auch nicht "Ich esse jetzt einfach diese Banane weil ich es will und gehe dann wieder" oder "Ich fahr jetzt einfach mit dem Porsche der da steht". Es gibt legale Wege an die Inhalte zu kommen wo man dann halt mal ne Werbung davor oder zwischen durch gucken muss oder einfach nen paar Euro bezahlen muss.
      • Von Cola_Colin Freizeitschrauber(in)
        AW: Youtube Unblocker, Ländersperren, VPN-Clients - Kommentar zur Rechtslage

        Dir ist klar, dass 99% der Werbung nicht von deinem Provider ist und pcgh nicht funktionieren würde, wenn sie nur Provider Werbung machen könnten?
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