Urteil: Anonyme WLAN-Hotspots möglich - keine Auswirkungen auf Störerhaftung
Das Landgericht München 1 hat in einem am 16.07.2012 veröffentlichten Urteil vom 12.01.2012 festgestellt, dass Betreiber eines WLAN-Hotspots keine Pflicht trifft die Daten seiner Nutzer zu speichern. Ein Wettbewerber hatte gegenüber einem anderen Anbieter von Hotspots geklagt. WLAN-Betreiber müssen sich allerdings immer noch vor der Störerhaftung in Acht nehmen.
Urteil: Anonyme WLAN-Hotspots möglich - keine Auswirkungen auf Störerhaftung
Das Betreiben eines offenen WLAN-Hotspots ist insbesondere für kleinere Hotel- und Gastronomie-Betriebe ein unkalkulierbares Wagnis. In aller Regel werden die Betreiber für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftbar gemacht. Allerdings bestehen auch wettbewerbsrechtliche Fallstricke, wie nun ein Urteil des LG München I zeigt. Zum Sachverhalt: Ein Anbieter von WLAN-Hotspots stellte jene ohne weitere Speicherung von Nutzerdaten zur Verfügung. Ein Wettbewerber sah darin eine wettbewerbsrechtliche Benachteiligung und klagte gegen den Konkurrenten. Der Kläger speicherte wiederum die Nutzerdaten. Die Richter des LG München I stellten nun fest, dass ein WLAN-Hotspot-Anbieter keine Pflicht trifft die Daten seiner Nutzer zu speichern. Dies ergebe sich weder aus dem Urheberrechtsgesetz, noch aus dem Telekommunikationsgesetz. §111 TKG schreibe zwar vor, dass Rufnummern von Telekommunikationsbetreibern gespeichert und in Auskunftsverfahren bereitgestellt werden müssen, doch seien dynamische IP-Adressen keine Rufnummern im Sinne des §111 TKG. Dynamische IP-Adressen dienten nicht dazu ein Ziel dauerhaft innerhalb eines Netzes zu erreichen.
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßte das Urteil: "Damit dürfen WLAN-Internetzugänge beispielsweise in Hotels, Gaststätten, Bahnhöfen und Flughäfen weiterhin anonym angeboten werden", erklärte Michael Ebeling vom Arbeitskreis. Bis zu einer gesetzlichen Regelung einer Vorratsdatenspeicherung trifft WLAN-Anbieter daher keine Pflicht Nutzerdaten zu speichern, sie dürfen es aber, wie Juristen feststellen. Dennoch ist Vorsicht geboten. Das Urteil bezieht sich nicht auf die nach wie vor offene Frage der Störerhaftung. Es ist daher nicht auszuschließen, dass WLAN-Betreiber dennoch Daten verlangen, um drohende Abmahnungen verhindern zu können bzw. Regress-Ansprüche im Nachgang durchsetzen zu können. Höchstrichterliche Entscheidungen fehlen bisher und die niederen Instanzen sind sich uneinig, in wie weit und wann – vor allem Privatpersonen – für Rechtsverletzungen haften.
Quelle: LG München I, Az.: 17 HK O 1398/11, Urteil vom 12.01.2012
