[PLUS] Special zu Garantiebedingungen - CPUs, Grafikkarten, Netzteile und mehr
PCGH Plus: Gerade gekauft und schon kaputt: Was muss man als Kunde beachten und welche Rechte hat man als Käufer? Wir geben einen Überblick, sodass Sie für den nächsten Umtausch gewappnet sind. Der Artikel stammt aus PC Games Hardware 04/2019.
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Garantie garantiert?
Erlebt hat es wahrscheinlich schon jeder einmal: Das vor Kurzem erst erworbene Produkt gibt unerwartet den Geist auf oder arbeitet nicht so, wie es soll. Eine sichtlich ärgerliche Situation, aber halb so wild, weil man als Kunde in der europäischen Union ja durch Gesetze geschützt ist. Dazu zählt die Gewährleistung, die passenderweise auch als Mängelhaftung bezeichnet wird und vom Verkäufer - nicht dem Hersteller der Ware - zu tragen ist.
Diese Gewährleistung, die nicht mit der einer Garantie verwechselt werden darf, wird in der europäischen Union durch die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie geregelt, sodass einheitliche Mindeststandards vorhanden sind. Dazu zählt beispielsweise, dass innerhalb von zwei Jahren auftretende Mängel zu beheben sind. Dabei handelt es sich um das absolute Minimum an zugesprochener Gewährleistungszeit, weshalb man in Ländern wie Schweden oder Irland Zeitspannen von bis zu sechs Jahren zugesichert bekommt. Was aber kann man machen, wenn Händler nicht mitspielen? Kann man vom Kauf zurücktreten? Wer übernimmt Kosten einer Rücksendung und welche Fristen gelten für die Nachbesserung? Dies versuchen wir auf den folgenden Seiten zu klären, dürfen aber keine Rechtsberatung liefern, sondern es soll lediglich die allgemeine Rechtslage dargestellt werden. Dieser Artikel kann also keinen Beratungstermin bei einem Anwalt im Falle eines Falles ersetzen.
Begrifflichkeiten
Nun hat man also den Salat: Die neueste Errungenschaft ist defekt. Also ab zum Händler und umtauschen, aber worauf beruft man sich dann? Muss das im Rahmen der Garantie oder der Gewährleistung abgehandelt werden?
Bei der Gewährleistung handelt es sich um ein gesetzlich festgelegtes Recht, das jedem Käufer zusteht, sollte ein Mangel im Produkt auftreten. Hier gibt der Gesetzgeber eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Bei der Garantie dagegen räumt der Händler oder Hersteller ein freiwilliges, vertraglich geregeltes Recht dem Kunden ein. Diese geht meist über die Gewährleistung hinaus, verlängert diese und gilt ebenfalls bei Mängeln. Auch beim sogenannten Umtauschrecht handelt es sich um ein freiwilliges Recht, welches nicht mit den zwei Wochen Rückgaberecht bei Käufen im Internet gilt (Fernabsatzverträge). Ein Händler kann beispielsweise bei Nichtgefallen der Ware einem Umtausch innerhalb von 14 Tagen zustimmen, wobei ein Mangel dann nicht erforderlich ist. Eine Verpflichtung dazu besteht für den Händler nicht, wird aber oft aus Kulanzgründen vollzogen. Je nachdem also, welches dieser drei Gesetze gelte, ist entweder der Händler oder der Hersteller in der Pflicht.
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Folgendes finden Sie im Artikel:
- Begrifflichkeiten: Garantie, Gewährleistung
- Was tun im Streitfall
- Transportkosten/-risiko
- Hürde: Beweislastumkehr
- Herstellergarantien: Prozessoren, Grafikkarten, Netzteile
- Fallbeispiel: Umtausch nach einer massiven Preiserhöhung
- Fallbeispiel: Spiel verbuggt
- Fallbeispiel: Spulenfiepen bei Grafikkarte gleich Sachmangel?
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