Kepler-Grafikkarten: Begründet unvollständige DirectX-11.1-Unterstützung einen Sachmangel?

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Vor ein paar Tagen wurde bekannt, dass Nvidias Kepler-Grafikkarten entgegen den Werbeaussagen keine vollständige DirectX-11.1-Unterstützung bieten. Die aktuelle Geforce-GTX-600-Serie nutzt diese Grafik-Chips und ist seit Ende März offiziell erhältlich. Es stellt sich nun die Frage, ob das teilweise Fehlen von DirectX-11.1-Funktionen einen Sachmangel begründet und in der Folge eine Rückgabe beim Händler möglich macht. Wir wollen dies nachfolgend näher untersuchen.

Zum leichteren Verständnis erläutern wir zunächst die Grundsituation bei der gesetzlichen Gewährleistung von Kaufverträgen, wenn Sachmängel vorliegen. Begründen falsche oder widersprüchliche Werbeversprechen des Herstellers und/oder Verkäufers einen Sachmangel? Diese und andere Fragen versuchen wir nachfolgend einfach und verständlich zu erklären. Es ist ratsam parallel den Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzulesen.

Die gesetzliche Gewährleistung §§434 ff. BGB:

Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Gestaltungsrecht, das der Käufer vom Verkäufer (nicht vom Hersteller) verlangen kann, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Die Gewährleistung ist zu unterscheiden von der Garantie, die freiwillig vom Händler und/oder Hersteller gegeben werden kann und neben der gesetzlichen Gewährleistung besteht. Ein (Sach-)Mangel ist gemäß §434 I BGB jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Sache. Das können Falschlieferungen, Montagemängel aber auch von der Anzahl der Bestellartikel abweichende Mengen sein. Denkbar sind zudem von der Vereinbarung abweichende Eigenschaften einer Grafikkarte, obwohl diese ansonsten vollkommen funktioniert. Gleichermaßen können auch Mängel an Software einen Sachmangel begründen. Man spricht hier von einem Rechtsmangel (§§435, 453 BGB), da die Übertragung von (Einzel-)Lizenzen, beispielweise bei Computerspielen, die Einräumung von Rechten darstellt.

Die gesetzliche Gewährleistung gilt regelmäßig nur zwischen Käufer und Verkäufer. Der Verkäufer muss für zwei Jahre ab Kaufdatum/Lieferung (Gefahrenübergang) für die Beschaffenheit der Kaufsache einstehen. Tritt innerhalb dieser Zeit ein Mangel auf, kann der Käufer seine gesetzlichen Rechte geltend machen. Diese Rechte können nicht vertraglich z.B. durch eine AGB beschränkt oder ersetzt werden. Der Käufer kann nach seiner Wahl binnen einer angemessen Frist Nacherfüllung (die Lieferung einer neuen oder gleichwertigen Sache) oder Nachbesserung (Reparatur) verlangen (§437 Nr.1, §439 BGB). Läuft die Frist erfolglos ab, kann er vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§§437 Nr.2, 440, 441, 323, 326 V BGB). Eine Ausnahme des Wahlrechts besteht dann, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung/Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Verkäufer verbunden ist.

Eine Besonderheit bei Verbraucherkäufen ist die Beweislastumkehr nach sechs Monaten ab Kaufdatum/Lieferung (§476 BGB). Innerhalb der ersten sechs Monate trifft den Verkäufer eine Beweispflicht, dass die Sache nicht von Anfang an mangelhaft war. Nach diesen sechs Monaten dreht sich die Beweispflicht. Nunmehr muss der Käufer darlegen, dass die Sache ab Kaufdatum mangelhaft war. Hat der Käufer den Mangel selbst verschuldet oder den Mangel bereits beim Kauf gekannt, sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen (§442 BGB).

Vorliegen eines Sachmangels - Beweispflicht beim Käufer!

Warum wir nachfolgend so detailliert prüfen, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt, hat seinen Grund. Der Käufer ist verpflichtet das Bestehen eines Sachmangels nachzuweisen, sobald die Sache angenommen wurde [Chr. Berger in Jauernig, BGB-Kommentar, 12. Auflage, S. 551]. Diese Beweispflicht darf nicht verwechselt werden mit dem Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit. Dass ein Sachmangel vorliegt, ist auch in Verbrauchsgüterkäufen Angelegenheit des Käufers einen Nachweis zu bringen, anders wann ein Sachmangel vorliegt. Dies regelt §476 BGB im Rahmen der Beweislastumkehr. Wenn falsche Werbeaussagen einen Sachmangel begründen, hat der Käufer die Falschaussagen zu belegen.

Vereinbarte Beschaffenheit

Die Beschaffenheit einer Kaufsache ist jede von den Vertragsparteien festgelegte Anforderung an die Kaufsache [D.Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6.Auflage, S. 721]. Den Kern einer Beschaffenheitsvereinbarung bilden die physischen Eigenschaften einer Sache. Im Fall einer Grafikkarte ist das typischerweise die Grafikberechnung innerhalb eines Computersystems, die durch zusätzlich softwarebasierte Programme (Treiber) ermöglicht wird. Zu der vereinbarten Beschaffenheit können aber auch andere Eigenschaften gehören, beispielsweise dass eine Grafikkarte kein Spulenfiepen aufweist. Wird ein nicht vorhandenes Spulenfiepen explizit zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart und weißt die Grafikkarte nach dem Kauf dennoch Spulenfiepen auf, kann ein Sachmangel vorliegen. Die Praxis - insbesondere bei Internet-Käufen - zeigt allerdings, dass explizite Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer selten sind. Vereinbarungen zur Beschaffenheit werden daher nicht getroffen. Für diese Fälle sieht das Gesetz (§434 I bis IV BGB) Auffangtatbestände vor, wann ein Sachmangel dennoch vorliegen kann.

Vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung

Noch bevor wir zu dem Tatbestand der fehlenden Werbeaussagen kommen, muss zunächst ein anderer Auffangtatbestand beachtet werden, der bei Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit klärt, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht. In §434 I S.2 BGB heißt es wie folgt:

"Nr.1 "Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

Nr.2 wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."

Das fettgedruckte "sonst" zeigt, dass zunächst der Auffangtatbestand in der Nr.1 geprüft werden muss, bevor Nr.2 und damit auch die in §434 I S.3 BGB erwähnten Werbeaussagen heran gezogen werden können.

Was unter der vertraglich vorausgesetzten Verwendungseignung verstanden wird, lässt sich am besten anhand eines Beispiels aufzeigen: Käufer K erwirbt eine Wohnung, die zu privaten Wohnzwecken verwendet wird. Im Kaufvertrag ist die Wohnung auch als solche ausgewiesen. Der Käufer möchte nach Vertragsschluss die Wohnung als Lager verwenden. Er stellt jedoch fest, dass eine Lagerung in der Wohnung nicht möglich ist, da die Tragfähigkeit nicht ausreicht. Dies macht er als Sachmangel geltend.

Aus dem Vertrag geht hervor, dass die gekauften Räume als Wohnung genutzt werden können. Die Nutzung als Wohnung ist die Funktion der Kaufsache, nicht die Nutzung als Lager. Damit eignet sich die Wohnung für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck. Bezogen auf eine Grafikkarte wird dieser Auffangtatbestand jedoch nicht greifen. Die Anwendungsmöglichkeiten einer Grafikkarte sind zu beschränkt und zumindest in den allermeisten Verträgen über das Internet wird es auch keine weiteren Anhaltspunkte geben, dass hier kein Sachmangel vorliegt.

Werbeversprechen

Es dürfte klar sein, dass Kepler-Grafikkarten, soweit kein echter Defekt vorliegt, sich für die gewöhnliche Verwendung (Berechnung von digitalen Bildinhalten) eignen. Fraglich ist jedoch, ob Kepler-Grafikkarten in Bezug auf die teilweise Nicht-Unterstützung von DirectX-11.1-Funktionen auch eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der hier genannten Beschaffenheit gehören gemäß §434 I S.3 BGB auch Äußerungen des Verkäufers, der Herstellers (hier Nvidia und diverse Retail-Hersteller gemäß §4 I, II Produkthaftungsgesetz) insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Betrachtet man beispielsweise die einführende Ankündigung der Geforce GTX 680 vom 22. März 2012 auf der Nvidia-Webseite wird ganz explizit mit der DirectX-11.1-Unterstützung geworben:

"Produziert von TSMC in 28-Nanometer-Fertigungstechnologie, unterstützt PCI-E Gen 3 und DX11.1"

Wer sich jedoch die aktuelle Übersicht (Stand 23. November 2012) zur Geforce GTX 680 (und anderen Kepler-Grafikkarten) anschaut, wird unter Rubrik "Technische Daten" nur noch "Direct X 11" ausgewiesen sehen. Ebenso auf Retail-Verpackungen. Die Verpackung einer Gainward Phantom Geforce GTX 660 Ti spricht ebenfalls nur von "DirectX 11", nicht von DirectX 11.1. Das gleiche Bild bei der Verpackung einer MSI Geforce GTX 670 Power Edition. Auch dort wird nur DirectX 11 beworben. Es kommt daher stark auf den Einzelfall an, insbesondere welches (Retail-)Modell wann gekauft wurde.

Fazit: Begründet unvollständige DirectX-11.1-Unterstützung einen Sachmangel?
Wer ernsthaft versucht, die nun entdeckte teilweise Nicht-Unterstützung von DirectX 11.1 als Sachmangel geltend zu machen, wird dem Händler eine gute Argumentation liefern müssen. Frühe Käufer sollten die Verkaufsverpackung genau untersuchen, ob offen mit einer DirectX-11.1-Unterstützung geworben wurde. Allerdings dürften jene Käufer dann mit der drohenden und bereits eingetretenen Beweislastumkehr zu kämpfen haben. Ansonsten gilt öffentliche Aussagen von Nvidia zu sammeln und als Argumentationsgrundlage zu verwenden. Dass grundsätzlich ein Sachmangel vorliegt und in der Folge einen Vertragsrücktritt ermöglicht, muss jedoch ausdrücklich verneint werden.

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    • Kommentare (38)

      Zur Diskussion im Forum
      • Von ALL_FOR_ONE Freizeitschrauber(in)
        AW: Kepler-Grafikkarten: Begründet unvollständige DirectX-11.1-Unterstützung einen Sachmangel?

        Scheint eine GTX 670 zu sein. Link
      • Von ALL_FOR_ONE Freizeitschrauber(in)
        AW: Kepler-Grafikkarten: Begründet unvollständige DirectX-11.1-Unterstützung einen Sachmangel?

        Scheint eine GTX 670 zu sein. Link
      • Von Tarvos Komplett-PC-Käufer(in)
        AW: Kepler-Grafikkarten: Begründet unvollständige DirectX-11.1-Unterstützung einen Sachmangel?

        Zitat von stefan79gn
        Habe mal rein zur info Alternate angeschrieben.
        Was schreibt Alternate? Vergessen zu posten oder schweigen die?
      • Von Kapii
        AW: Kepler-Grafikkarten: Begründet unvollständige DirectX-11.1-Unterstützung einen Sachmangel?

        Zitat von stolle80
        Naja, es scheint als währe die Dx11.1 Unterstützung nicht komplett. Aber vorhanden.
        Das ist bereits bekannt. Alles was Kepler hat sind die Primären und Optionalen Features von Direct3D 11.0, das "Direct3D Frontend" von Fermi wurde einfach nur übernommen - sonst nichts. In anderen Worten: Kepler hat 100%-ig genau die gleichen Direct3D Features wie Fermi. ^^ (Die Optionalen Features von Direct3D 11.0 sind ein Teil der Primären Features von Direct3D 11.1).

        Übrigens: Wenn Direct3D Feature Level 11_1 nicht komplett ist, dann ist der Direct3D 11.1-Pfad nicht vorhanden.

        Zitat von GrEmLiNg
        Und wenn juckt das den jetzt, es geht eh nur um die roh leistung. Und jede Wette die nägste GeForce oder die darnach hat eh DX 12 und dann schreiht auch kein schwein mehr darnach. Und ob nun DX 11 oder 11.1 dadürch sehen die Games auch nicht besser aus......
        DirectX 11.1 soll die Leistung von DirectX 11 erhöhen. Ich bin mir sicher, dass dich das auch interresiert hätte, wenn ich mir deine SLI-Konfiguration anschaue. Du scheinst ziemlich geil auf Leistung zu sein.

        Übrigens: Es gibt auch viele DirectX 10.1 Spiele, die Leistung war auch höher als bei DirectX 10. Wer also der Meinung ist, dass DirectX 10.1 eine Totgeburt ist hat absolut keine Ahnung. ^^ Diese Liste wäre mit Sicherheit auch länger, wenn Nvidia DirectX 10.1 unterstützt hätte. Leider verzichtete Nvidia darauf, obwohl Nvidias Kunden von der Mehrleistung profitiert hätten...
      • Von GrEmLiNg Software-Overclocker(in)
        AW: Kepler-Grafikkarten: Begründet unvollständige DirectX-11.1-Unterstützung einen Sachmangel?

        Und wenn juckt das den jetzt, es geht eh nur um die roh leistung. Und jede Wette die nägste GeForce oder die darnach hat eh DX 12 und dann schreiht auch kein schwein mehr darnach. Es dauert eh noch ewig bis Spiele Photo realistisch aussehen. Und glaube eh nicht, das die nägste Consolen Genereation dort hin einen großen Sprung machen wird. Von darher abwarten und Tee trinken alles mit der ruhe angehen....

        Und ob nun DX 11 oder 11.1 dadürch sehen die Games auch nicht besser aus......
      • Von stolle80
        AW: Kepler-Grafikkarten: Begründet unvollständige DirectX-11.1-Unterstützung einen Sachmangel?

        Naja, es scheint als währe die Dx11.1 Unterstützung nicht komplett. Aber vorhanden.

        Nvidia GeForce 600-Serie unterstützt DirectX 11.1 nicht komplett.
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