Indizierte Spiele - Teil 1 - Seite 2: Das deutsche Recht
Das deutsche Jugendschutzrecht ist europaweit am strengsten reglementiert. Was hat man als Verbraucher und Verkäufer beim Kauf und der Einfuhr zu beachten? So sieht die Rechtslage aus! Wir beginnen heute mit dem ersten Teil unserer Reihe "Indizierte Spiele". Dieser behandelt zunächst die trockene Theorie: Wie und warum wird indiziert und welche Spiele landen bei der BPjM auf der Liste?
Anwendbarkeit von deutschem Recht
Ist deutsches Recht in Fällen mit Auslandsbezug anwendbar? Diese Frage stellt sich vor allem bei Internetsachverhalten und betrifft Händler mit Sitz im Ausland, Ordnungswidrigkeiten und daraus resultierende Bußgelder. Eine Anwendung kommt dann in Betracht, wenn Internetangebote von Deutschland aus abrufbar sind und der für die Erfüllung des Tatbestands notwendige Erfolg im Inland eintritt [Liesching/Schuster, a. a. O. S. 530]. Beispielsweise bei einem Download-Angebot aus den USA, aber auch der EU, während die Speicherung der Download-Inhalte (= Erfolg) im Inland auf dem heimischen Rechner geschieht. Der Webseiten-Betreiber kann einer Ordnungswidrigkeit entrinnen, wenn er technische Schutzmaßnahmen auf seiner Seite implementiert, die einen Zugang von Deutschland aus verhindern. Youtube und Steam nutzen beispielsweise derartige Maßnahmen.
Trägermedien
Das JuSchG regelt nur Fälle, in denen Trägermedien betroffen sind, während das JMStV für Telemedien gilt (§16 JuSchG). Trägermedien sind Medien, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind (§1 II JuSchG). Darunter fallen DVDs, CDs, aber auch USB-Sticks, externe Festplatten und Speicherkarten. Kritisch wird es allerdings bei Festplatten, die in Rechnergehäusen und Notebooks eingebaut sind. Es wird angenommen, dass sich diese Medien nicht für die Weitergabe eignen und nur mit erheblichem Aufwand vom Rest des Geräts zu trennen sind [vgl. Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auflage, S. 9]. Eine Argumentation, die sich in Zeiten von schraubenloser Montage und Download-Versionen mit ausführbarer .exe-Datei (z. B. Gog.com) nur schwer nachvollziehen lässt.
Das Gesetz sieht allerdings schon gewisse Beschränkungen beim Verkauf von Medien mit Freigabe ab 16 Jahren und "Keine Jugendfreigabe" vor, wobei der Fokus klar auf den Letztgenannten liegt. Gewerbetreibende, die ein Spiel mit Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" an einen Minderjährigen verkaufen, handeln ordnungswidrig. Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Unter Umständen kann der Betrag höher ausfallen, wenn der Verkäufer dadurch wirtschaftlich bedeutende Marktgewinne erlangt hat [Bundesdrucksache 14/9013, S. 39 f.]. Wenn auf Datenträgern gespeicherte Computerspiele über das Internet angeboten werden, gelten die Bestimmungen des JuSchG. Der Versandhändler hat sicherzustellen, dass der Besteller zugleich auch der Empfänger ist, nur dieser die bestellte Ware erhalten kann und auf beiden Ebenen (Besteller und Empfänger) eine verlässliche Alterskontrolle vorgenommen wird. Die verschiedenen Händler realisieren diese Vorgaben über eine Kombination von Post-Ident-Verfahren und einem Versand der Medien als "Einschreiben eigenhändig". Der Postbote nimmt dann anhand des Personalausweises einen Daten- und Gesichtsabgleich vor. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsauffassung der obersten Landesjugendbehörden. Für Spiele ab 16 wird eine Überprüfung anhand einer Ausweiskopie oder das Vorschalten von Zeitsperren (Bestellung nur zwischen 22:00 bis 06:00 Uhr) empfohlen [siehe Gemeinsame Handlungsempfehlungen der OLJB, KJM und jugendschutz.net]. Ferner sind deutliche Hinweise auf die FSK-/USK-Kennzeichen vorzunehmen. Hieran fehlt es oftmals bei Online-Plattformen mit Sitz im Ausland.
Jugendgefährdende Trägermedien
Die gesetzlichen Verbotstatbestände für Vertrieb und Werbung von indizierten Trägermedien lassen sich in §15 JuSchG finden. Die Rechtsfolgen bei einem Verstoß sind in §§27, 28 JuSchG niedergeschrieben und nochmals schwerwiegender als bei jugendbeeinträchtigenden Medien. Indizierte Spiele dürfen einem Minderjährigen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Das Verbot betrifft auch Personen in einem Elternhaus, die ihre minderjährigen Mitbewohner beim abendlichen Zusammensein über die Schulter schauen lassen, während die älteren Geschwister indizierte Spiele zocken. Die älteren Geschwister würden sich in dem Moment strafbar machen (§27 I Nr.1 JuSchG). Es droht eine einjährige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Falle von fahrlässigem Handeln reduziert sich die Freiheitsstrafe auf maximal sechs Monate oder maximal 180 Tagessätze. Die Zahl der erfassten Fälle ist rückläufig. 2010 lagen die erfassten Fälle noch bei 287 (Absatz 1) bzw. 129 (Absatz 2) Fällen. 2011 waren es noch 127 (Absatz 1) und 91 (Absatz 2) Fälle. Die Aufklärungsquote ist extrem hoch und liegt bei über 90 Prozent [Quelle: PKS 2011].
Allenfalls die Eltern dürfen aufgrund ihres Erziehungsprivilegs ihren Kindern derartige Spiele zugänglich machen (§27 IV JuSchG). Das gilt auch dann, wenn das Medium bestimmte strafbare Inhalte hat (§131 IV StGB). Das Zugänglichmachen darf jedoch nicht missbräuchlich geschehen. Die Eltern müssen das Medium selbst erwerben. Es reicht nicht aus, dass sie dem Kind die Erlaubnis zum Kauf geben. Für "Anbieter" (Händler, aber auch Webseiten-Betreiber oder Privatpersonen) gilt ein absolutes Werbeverbot, was bei einem Verstoß ebenso strafbar ist. Vorsatz ist zwingend notwendig. Der Gewerbetreibende muss dafür Sorge tragen, dass die indizierten Trägermedien (nur Liste A) in getrennten Bereichen ausgestellt sind, zu denen nur Erwachsene Zugang haben.
Soweit die Theorie der Indizierung in Deutschland. Diesen durchaus trockenen Text braucht es in unserer Reihe "Indizierte Spiele", damit sie das nötige Basiswissen für den Folgeartikel haben. Dann klären wir nämlich in der Praxis, wie es sich mit dem Versandhandel verhält und wie es mit Telemedien (sprich Downloads, Video, Online-Spiele, etc.) verhält. Außerdem verraten wir Ihnen anhand von drei Fällen, was bei der Einfuhr von Spielen der Liste A und der Liste B verhält. Das ist Praxiswissen für Ihren sichern Umgang mit diesen Medien. Das beinhaltet natürlich auch einen Exkurs zum Sonderfall Steam.





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Der Kopf hat doch nichts mehr zu tun, wenn ihm alles vorgekaut wird. Spätestens, wenn man alt genug ist und auch genug Reife im Kopf hat, wird das einem bewusst. Und diese Leute verteufeln dann den Jugendschutz, weil sie keine Jugendlichen mehr sind, die geschützt werden brauchen......
Ganz einfach tragen die falschen Leute die Verantwortung, die sich mehr trauen sollten oder auch selbst so ein kleiner Gröfaz Sarazin in ihrer Überzeugung sind aber es sich nie getrauen einzugestehen. Und da soll völlig vom Sinn befreit in einem Computerspiel so ein Symbol tausende Kinder und Jugendliche retten, die aus Mitleid (weil die Nazi-KI ja wirklich zu dumm dargestellt und inszeniert wird) wenn entsprechende Symbole vorhanden wären, den Weg zur NPD bahnt, ohne die sie wohl die Braunen wohl gar nicht erst gefunden hätten.
Der gesunde Menschenverstand ist wegen der Unmenge überflüssigen Gesetzen und gesellschaftlichen Normen schon überflüssig
Du weißt aber schon, dass im WKII. mehr als 62 Millionen Menschen ums Leben kamen, oder? Dagegen sind die Zahlen der beiden Irakkriege und des Afghanistankrieges ja direkt kümmerlich.
Etwas Anderes sind Spiele, in denen Hakenkreuze zu sehen sind, weil das Spiel vom 2. WK. handelt. Hier müsste eine Indizierung nicht sein, da es bei Filmen ja auch nicht getan wird. Es passiert aber dennoch, weil zwischen Filmen und Spielen unterschieden wird. Filme sind nicht interaktiv, Spiele jedoch schon. Und daran hängt sich die BPjM ja auf.
Die BPjM befürchtet hier, dass sich die Spielekonsumenten mit Spielfiguren identifizieren, die z.B. dieses nationalsozialistische Gedankengut verherrlichen. Aber mMn. kann dies genau so bei Filmen passieren, weshalb Ich denke, dass man jedes Medium gleich behandeln sollte. Entweder man indiziert alles oder nichts.
Es sollte dann bei der Indizierung nur noch eine Liste geben, von Dingen deren Verkauf verboten ist.
Das andere Thema ist die Zensur. Wenn die BPjM das USK-18-Siegel verweigert, muss das Spiel ja gewaltgemindert erscheinen. Das ist ja der eigentliche Aufreger bei der ganzen BPjM. Ich sehe es z.B. nicht ein, dass ein Spiel in abgeänderter Form in Deutschland erscheinen muss, nur weil darin Hakenkreuze zu sehen sind. Ich sehe es z.B. auch nicht ein, dass wir Deutschen nach Meinung der BPjM keine abgetrennten Gliedmaßen ertragen können. Das ist einfach unsinnig und führt nur dazu, dass dem Deutschen Einzelhandel Einnahmen verloren gehen, weil die Leute zur PEGI-Version greifen, oder sich die Spiele gleich in AT oder UK bestellen.
Wenn es nach mir ginge, dann würde es gar keine USK-Siegel mehr geben. Dann würde die BPjM die Spiele nur noch auf verfassungsfeindliche Inhalte hin untersuchen und gegebenen Falls verbieten.
Natürlich ist auch der Jugendschutz sehr wichtig. PEGI- oder USK 18 Spiele haben nichts in den Händen von Minderjährigen zu suchen. Man muss aber auch ganz klar sagen, dass man nicht zu 100% verhindern kann, dass solche Spiele in die Hände von Minderjährigen gelangen. Es gibt immer den großen Bruder, bei dem man solche Spiele zocken kann, es gibt immer Kumpels oder eben Raubkopien, die das ermöglichen. Wenn man verhindern will, dass solche Spiele in die Hände von Minderjährigen kommen, dann muss man sie komplett verbieten.