ACTA: Kommentar zum umstrittenen Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie [Quelle: siehe Bildergalerie]
So groß die Entrüstung über
ACTA und seine juristischen und tatsächlichen Folgen auch sein mag, der Vertragstext mit seinem Inhalt und seinen mutmaßlichen Spitzfindigkeiten ist im Detail, selbst in der deutschen Übersetzung, nur schwer zu verstehen. Bandwurmsätze und Verweise für Wort-Definitionen auf TRIPS (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum) machen es dem Laien nicht leichter, sich selbst ein Bild vom Inhalt und den Folgen zu machen. Doch so sieht ein typisches internationales Abkommen aus. Abstrakt formuliert, gespickt mit undefinierten Klauseln, um Staaten genug Spielraum für die eigene Rechtsordnung zu lassen bzw. Tribut an deren Souveränität zu zollen. So wird schnell aus einem "muss" ein "kann", was der rechtlichen Unsicherheit leider nur allzu zuträglich ist, vor allem, wenn der Rest des Vertragstextes für die "Muss"-Formulierung zugeschnitten war. Auch im ACTA lassen sich teilweise solche Passagen finden (z.B. Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 4). Wir zitieren nachfolgend immer einzelne Artikel und Absätze aus dem Vertragstext "ACTA". Sie finden den offiziellen Text des
Abkommens als PDF auf der Webseite des Rats der europäischen Union.
Wie schon erwähnt lehnt sich ACTA für die Definitionen von Begriffen am TRIPS-Abkommen an. Umstritten hierbei ist die Verwendung des umfassenden Begriffs des "geistigem Eigentums". Die Verwendung soll nach einigen Kritikern zu weit ausgedehnt sein und bereits die bloße Idee schutzbedürftig machen. Übersehen wird hierbei, dass sich der Begriff dabei an Artikel 5h des TRIPS-Abkommens anlehnt, also Urheberrechte, Marken, geografische Angaben, gewerbliche Muster und Modelle, Patente usw. umfasst, nichts jedoch darüber hinaus gehend. Dies steht auch im Einklang mit dem deutschen Recht [BGH GRUR 1987, 704/706, BGH GRUR 2003 231/233 u.a. Entscheidungen]. Eine weitere Angelegenheit, die außerhalb des Vertragstextes kritisiert wird, ist die Ratifikation des Vertrags durch die einzelnen Staaten. Im Moment der Ratifizierung entfaltet ACTA noch keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Die jeweiligen Staaten müssen zunächst nationale Gesetze erlassen, was im Falle von Deutschland, wie nachfolgend gezeigt weniger sein werden, als befürchtet.
"Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein
wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen."
Artikel 6 beschreibt in erster Linie die Durchsetzung von Rechtsverletzungen über die nationale Gerichtsbarkeit. Dazu gehören der einstweilige Rechtsschutz (§§935. 940 ZPO) und die (Selbstverständlichkeit) Verfahren wegen Rechtsverletzungen dieser Art vor Gericht klären zu können. Das fettmarkierte Wort der Abschreckung klingt im ersten Moment bedrohlich, könnte aber das in Deutschland etablierte System der Abmahnungen meinen.
"Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist."
Interessant, wenngleich nur indirekt heraus lesbar, könnte hier eine Kontrolle des Abmahnwesens gemeint sein. Eine Forderung, die zuletzt von Verbraucherzentralen geltend gemacht wurde.
"Diese Verfahren dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen."
Auch hier zunächst eher vorteilhaft in Bezug auf die gerichtliche Praxis, wird ein schnelles Abarbeiten der bei Gericht anhängigen Verfahren gefordert. Wer die aktuelle Situation bei den Gerichten kennt, wird sich teilweise über die Jahre andauernden Verfahren ärgern.
Artikel 9 beschäftigt sich mit der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen, aber auch anderen Ansprüchen, wie dem Unterlassungsanspruch:
"Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anordnen dürfen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung entstandenen Schadens einen angemessenen Schadensersatz leistet."
Schadenersatzansprüche setzen regelmäßig ein Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit) voraus. Unterlassungsansprüche hingegen nicht. Man kann also behaupten, dass das deutsche Recht bereits jetzt weiter gefasst ist, als dieser Artikel im Vertragstext.
"Bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes für eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Gerichte einer Vertragspartei befugt, unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen, das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis."
Was hier wieder gegeben wird, ist das deutsche Modell der Schadenersatzberechnung. Nicht mehr und nicht weniger. Andere Vertragsstaaten, wie beispielsweise die USA, müssten mehr Probleme mit diesem Absatz haben.
Artikel 9 Absatz 3 enthält eine Aufzählung, welche Systeme zur Berechnung des Schadenersatzes vom Vertragsstaat verwendet werden sollen.
"Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, mit denen Werke,Tonträger und Darbietungen geschützt werden, sowie bei Markennachahmung wird von jeder Vertragspartei darüber hinaus ein System eingeführt oder aufrechterhalten, das auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale abstellt:
a) im Voraus festgesetzte Schadensersatzbeträge oder
b) Vermutungen als Grundlage für die Festlegung der Höhe des Schadensersatzes als
angemessenen Ausgleich für den dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstandenen
Schaden oder
c) zumindest im Fall von Urheberrechten zusätzliche Schadensersatzleistungen."
b) und c) sind Systeme, die auch in Deutschland regelmäßig verwendet werden. Mit b) ist beispielsweise die Lizenzanalogie gemeint, die in Fällen von unerlaubten Up- und Downloads von Musiktiteln herangezogen wird. Die GEMA-Tarife werden als Bemessungsgrundlage heran gezogen. c) meint vermutlich den Verletzeraufschlag, auch der ist Normalität, vor allem bei Fällen, in denen Werke einer unbekannten Zahl von Personen im Internet angeboten wurden.
Artikel 10 Absatz 2 beschäftigt sich mit der Vernichtung von Materialien und Geräten, die zur Herstellung von rechtsverletzenden Waren genutzt worden sind:
"Jede Vertragspartei sorgt außerdem dafür, dass ihre Gerichte anordnen dürfen, dass
Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung solcher rechtsverletzender Waren verwendet wurden, unverzüglich und ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden oder dass außerhalb der Vertriebswege so über sie verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen möglichst gering gehalten wird."
Auch das ist Normalität im deutschen Urheberrecht (§98 I S.2 UrhG). §98 III UrhG sieht sogar einen Herausgabeanspruch des Rechteinhabers vor, wenn hierfür eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Artikel 12 Absatz 2 kommt mit einem, zunächst sehr hart klingenden Wortlaut im Rahmen einstweiliger Maßnahmen daher:
"Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, wo dies zweckdienlich erscheint, einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch Verzug dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. In Verfahren ohne Anhörung der anderen Partei sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, bei Beantragung einstweiliger Maßnahmen mit der gebotenen Eile tätig zu werden und unverzüglich eine Entscheidung zu treffen."
Insbesondere das "ohne Anhörung" wird als anstößig empfunden. Die Zivilprozessordnung sieht die Anhörung des Verletzers/Schuldners als Regelfall vor. Die Praxis vor Gericht zeigt aber ein anderes Bild [vgl. dazu Aussagen von Jens Ferner, Diplom-Jurist auf
ferner-alsdorf.de].
Artikel 14 beschäftigt sich mit der Kontrolle von Kleinsendungen und persönlichem Gepäck:
"Eine Vertragspartei kann kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen."Was insbesondere bei Verbrauchern für großen Unmut gesorgt hat, muss bei Betrachtung des Wortlauts und des sich daraus erschließenden Umkehrschlusses etwas relativiert werden. Die Vertragspartei, also der Staat kann selbst entscheiden, in wie weit Kontrollen durchgeführt werden und welche persönlichen Gegenstände betroffen sein könnten.
Artikel 16 bis 21 beschreiben das Tätigwerden der (Zoll-)Behörden. Der überlange verschachtelte Satz verleitet dazu die Tätigkeit der Behörden als "Handlanger" der Rechteinhaber zu klassifizieren. Dem ist allerdings nicht so. In der Tat muss der Rechteinhaber zunächst einmal darlegen, dass Rechte verletzt werden und er natürlich der Inhaber der Rechte ist (Beweispflicht liegt also bei ihm). Eine Durchsetzung der eigenen Ansprüche kann gar nicht vom Rechteinhaber selbst durchgeführt werden. Dafür braucht es die rechtsstaatliche Gewalt.
Artikel 23 hat die strafrechtliche Durchsetzung zum Inhalt. Wir erleben hier auch erstmalig in
Absatz 1 Satz 2 einen echten schwerwiegenden Kritikpunkt, der aktuell geltende (Straf-)Gesetze erweitern könnte:
"Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Waren in gewerblichem Ausmaß Anwendung finden. Für die Zwecke dieses Abschnitts schließen Handlungen in gewerblichem Ausmaß zumindest solche Handlungen ein, die der Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils dienen."
Festgehalten wird, dass
jeder wirtschaftliche und kommerzielle Vorteil aus Rechtsverletzungen strafbar sein soll. Unabhängig von einer fehlenden Formulierung einer genauen Abgrenzung (Was ist ein wirtschaftlicher Vorteil?), ist nach den aktuell gültigen Gesetzen nicht jeder wirtschaftlicher Vorteil strafbar. Wir hätten hier also eine Erweiterung strafrechtlicher Normen (die zunächst in inländisches Recht übernommen werden müssten).
"Im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Rechtsverstößen, für die eine Vertragspartei Strafverfahren und Strafen vorsieht, sorgt diese Vertragspartei dafür, dass auch die Beihilfe unter Strafe gestellt wird."
Nach deutschem Recht (§27 StGB) würde das bisher nur vorsätzliches Handeln umfassen, nicht aber fahrlässiges Handeln.
Eine Besonderheit in Bezug auf juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) lässt sich in
Artikel 23 Absatz 5 finden:
"Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, welche die – gegebenenfalls strafrechtliche – Verantwortlichkeit juristischer Personen für die in diesem Artikel genannten und von der Vertragspartei mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße begründen. Diese Verantwortlichkeit lässt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die strafbaren Handlungen begangen haben, unberührt."
Eine Strafbarkeit von juristischen Personen kennt das deutsche Recht nicht. Allenfalls für deren vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer, Vorstand etc). Bußgelder erscheinen wahrscheinlich, eventuell auch durch die deutsche Rechtsprechung entwickelte Haftungstatbestände im Rahmen des §826 BGB, wenn die Gesellschaftsstruktur sittenwidrig genutzt wird.
Kern der Diskussionen ist zudem die Providerhaftung im Rahmen des
Artikels 27 bei (mutmaßlichen) Rechtsverletzungen durch deren Nutzer:
"Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4 (Strafrechtliche Durchsetzung) aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, damit wirksam gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann; dies umfasst auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen."
Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden1."
Interessant an diesen beiden Absätzen ist nicht nur was in jenen drin steht. Sie erkennen am Ende des zweiten Absatzes eine Fußnote und einem im Vertrags genannten Beispiel, das hellhörig werden lässt:
"Dies umfasst beispielsweise – unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei – die Annahme oder Aufrechterhaltung einer Regelung zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern oder der Rechtsbehelfe gegen Internet-Diensteanbieter bei gleichzeitiger Wahrung der rechtmäßigen Interessen der Rechteinhaber."
Im Klartext bedeutet das die Rechtsdurchsetzung über die Mitarbeit der Provider. "Provider" kann hier jeder Diensteanbieter eines digitalen Telemediums sein. Also auch Soziale Netzwerke, wie Facebook und Google Plus, aber auch Filehoster. Erst hier wird deutlich, warum von dieser Seite ebenfalls Front gegen ACTA gemacht wurde. Pflicht bedeutet, nicht nur Mitarbeit, sondern auch Regulierung und die Einführung kostenintensiver Kontrolle. Zu Bedenken sollte zudem die Aufzählung der Grundsätze "freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre". Es handelt sich zwar nicht um eine abschließende Aufzählung doch bleibt fraglich, warum "freie Kommunikation" unerwähnt bleibt, obwohl gerade hier eine Erwähnung geeignet erscheint.
Eine Providerhaftung existiert unter bestimmten Voraussetzungen schon im deutschen Recht, auch für Content-Provider (§10 Telemediengesetz). ACTA möchte eine solche auch gar nicht explizit einführen, gleichwohl soll der Staat aber über Maßnahmen nachdenken und das Beispiel in der Fußnote könnte nur eines von weiteren sein.
"Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten."
Auch an diesem Absatz wird deutlich, wie sehr die Provider in die Verfolgung von Rechtsverletzungen eingebunden werden. Mit "Kooperation" kann nur eine Zusammenarbeit von Rechteinhabern und Providern gemeint sein. Erschwerend hinzukommend, die staatliche "Förderung" (mit wahrscheinlichen finanziellen Mitteln) des Zustandekommens dieser "Kooperationen", zumal über diese "Kooperationen" Verfahrensweisen zustande kommen könnten, die per Gesetz niemals durchzubringen wären, sei aus politischen oder verfassungsrechtlichen Gründen.
Die
Absätze 5 und 6 sind im Rahmen der §§95a UrhG bereits normiert.
Einen weiteren Grund zur Kritik bietet
Artikel 34:
"Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29 (Risikomanagement an der Grenze) ist jede Vertragspartei bestrebt, folgende Informationen mit den andern Vertragsparteien auszutauschen:
a) Informationen, welche die Vertragspartei nach den Bestimmungen des Kapitels III
(Durchsetzungspraxis) sammelt, einschließlich Statistikdaten und Informationen über
vorbildliche Verfahren,
b) Informationen über die eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und
c) sonstige Informationen, die zweckdienlich erscheinen und einvernehmlich festgelegt wurden."
Der internationale Informationsaustausch und damit die internationale Zusammenarbeit sind unverzichtbar bei Sachverhalten im Internet oder die Verletzung von Markenschutzrechten auf Grund von im Ausland hergestellter Ware. Dennoch werden die Belange und die Stellung des Datenschutzes nicht einmal erwähnt. Soweit das Bundesdatenschutzgesetz (und andere datenschutzrechtliche Normen) Anwendung finden, müssen sich diese ACTA-Regelungen daran messen. Wie eine Umsetzung aussehen soll, bleibt offen.
Fazit: ACTANicht alles, was aktuell von der Kritik-Welle getragen wird, ist auch so schlimm wie befürchtet. Ein Großteil des Vertragstextes ist schon lange in Deutschland Realität. Darüber hinaus bietet ACTA auch keinerlei neuen Erkenntnisse, um den verändernden Rahmenbedingungen und technischen Gegebenheiten des Internets entgegen zu treten. Was schon lange gesucht ist - eine praktikable Handhabe mit Internet-Sachverhalten in Bezug auf Rechtsverletzungen - findet auch ACTA nicht. Internet-Sachverhalte sind nur mit internationalen Abkommen und einer engen Verzahnung von Staat, Wirtschaft und Kommunikationsanbietern vernünftig und nachhaltig zu verfolgen. Doch gerade das "Wie" gibt Grund zur Sorge. Unverständliche Bandwurmsätze und hinterlistig anmutende Fußnoten schaffen kein Vertrauen, ganz im Gegenteil. Der tatsächliche Verlierer wird anfangs nicht einmal der Verbraucher sein. Zumindest hier in Deutschland müssten noch nicht mal gravierende Gesetzesänderungen vorgenommen werden. Es ist (fast) alles vorhanden. Die große Unbekannte, die uns ACTA aufzeigt, könnten die Kooperationsvereinbarungen zwischen Provider und Rechteinhabern sein, gefördert vom Staat, im schlimmsten Fall geschlossen außerhalb jedweder Kontrolle von Gewalten und Ausschüssen. Die Provider werden das Mittel zum Zweck sein. ACTA ist nicht der erste Schritt, es ist ein Wegweiser, wohin die Reise gehen wird.
Quellen/Weiterführende Links: ACTA-Vertragstext,
Gesetze im Internet (Juris),
Jens Ferner (Diplom-Jurist).
Komplett-PC-Käufer
23.02.2012 03:33
Zur Parteinahme von ARD und ZDF gibt es einen netten Kommentar auf Telepolis - "Gute Gründe für ARD und ZDF"? | Telepolis
Zumindest bei einigen Medien ist jetzt immerhin wohl endlich angekommen, dass ACTA nur Durchgangsstadium ist - Ipred wartet schon
Anti-Piraterie-Abkommen - Warum der Europäische Gerichtshof Acta stoppen muss - Digital - sueddeutsche.de
ignoriert von vielen Medien, die immer noch verharmlosen und ACTA-Kritiker als uninformiert, hysterisch, pauschal raubkopierend, oder alles zusammen
herabwürdigen.
Volt-Modder
17.02.2012 15:54
Es gab die Dinger aber, und mich hatte es betroffen, teilweise auch, das ich die CDs dann zurueckgeben musste, da sie nicht auf meinem Player lief...
Das lustige, danach habe ich fuer ca 6-10 Jahre meinen CD kauf auf 0 reduziert. Erst in den letzten Monaten dank neuer Anlage und Player hab ich angefangen, mal wieder CDs zu kaufen.
Da hatte man bei mir echt erfolg mit den Kopierschutzmassnahmen
Hab aber auch gehoert, dass heutzutage kaum noch Probleme auftauchen mit CDs.
Und das mit den 1:1 Kopien von der CD wurde ziemlich schnell eingefroren. Die Dinger waren wirklich nur recht kurz am Markt. Muesste man nochmals genau hinsehen. Das Problem war ja bei denen, das sie jedwedes Bit genau so geschrieben haben wie es auf dem Orginal war. Die ganzen dinge, das eben doch einiges umgeaendert wird oder nicht eingelesen wird, gabs da nicht.
@poker:
ist doch egal, ob ich mich zivilrechtlich nur angreifbar mache oder nicht. Es kann doch echt nicht sein, das ich mich auf jeden Fall belangbar mache...
Und wie soll denn bitte ein Ottonormalbuerger da durchsteigen, wenn wir hier selbst verdammt aufpassen muessen, wie denn was wo wie und wann unter welchen Vorraussetzungen denn genau ausgelegt wird, und wo man sich dann wie belangbar macht oder auch nicht.
Da steigt doch wirklich keiner mehr durch. Die Rechtssicherheit ist doch da ueberhaupt nicht mehr gegeben...
Moderator
17.02.2012 15:18
7 waren es und die Regelung stammte mindestens aus der MC-Zeit, wenn sie nicht sogar noch älter war. Zu CD-Zeiten gab es bereits Bestrebungen, sie abzuschaffen - weil es eben keine verlustbehaftete Kopie mehr war.
RAW-Modus wurde afaik über Jahre unterstützt (ich musste jedenfalls auf nichts besonderes achten, um einen zu bekommen - es war einfach Standard bei guten Geräten). Ich habe ehrlich gesagt nie ein Verschwinden vom Markt bemerkt (passende Software ist ja eh illegal), es wurde nur bei Einführung der DVD durch die Hardware-Lizenz-Geber massiv draufgeachtet, das sich sowas nicht wiederholt, weswegen die Technik heute keinerlei Bedeutung mehr hat.
Dann schau mal bitte 20 Jahre zurück in die Zeit der Kassetten und FloppyDisks... Oder auch in die Anfangszeiten der CD. Ich erinnere mich noch an den Vorgänger von DukeNukemForever und Doom und den Vorgänger von WolfensteinReturn etc. Die sind doch in solchen Massen kopiert worden, das es nicht mehr schön war,
Du hast zuvor mit analogen Musikkopien argumentierst und jetzt bringst du als Beispiel für Kopien ausgerechnet Shareware-Spiele
Ich habe keine Ahnung, wie oft diese Kopien zum Kauf geführt haben (stelle aber fest, dass Diablo II afaik wesentlich erfolgreicher war, als Diablo I - und das der beliebte Multiplayer übers Battlenet lief -> frühe Variante von online-DRM), aber fest steht, dass die Kopiererei heute genauso weiterläuft (nur dass statt "SC oder Diablo" ganze Filmarchive mit mehreren 100 GB vervielfältigt werden) - was aber niemanden zu Käufen in vergleichbarer Höhe motiviert.
Windows hatten wir jetzt schon in soviel Dialogen, dass ich mir spare, erneut den Unterschied zu erklären.
Ich gebe zu, nicht wirklich den Überblick zu haben (mein Musikgeschmack war nie betroffen), aber afaik gibt es auch nur noch sehr wenige kopiergeschützte CDs. Der Hauptteil der Kopiererei läuft eh online und es gab nie einen Kopierschutz, der länger als 10 Sekunden gehalten und keine Kompatibilitätsprobleme mit CD-Spielern hatte.