Windows 10 - Ende des Gratis-Upgrades ohne Auswirkung auf Preise in Deutschland
Microsoft hatte vor einigen Tagen nochmal offiziell bestätigt, dass das kostenlose Upgrade-Angebot für Windows 10 am 29. Juli 2016 endet. Danach wird das aktuelle Betriebssystem nur noch mit neuen Geräten oder kostenpflichtig im Handel erhältlich sein. In Deutschland wird sich das auf die Preise für Windows 10 aber nicht auswirken.
Microsoft Deutschland hat in einem Blogbeitrag weitere Informationen zum Ende des kostenlosen Upgrade-Angebots für Windows 10 veröffentlicht. Wie schon letzte Woche angekündigt, endet die Aktion am 29. Juli 2016. Danach wird Windows 10 nur noch zusammen mit neuen Geräten oder kostenpflichtig im Handel erhältlich sein. Für die USA hatte Microsoft dabei einen Preis ab 119 US-Dollar für Windows 10 Home genannt.
Nun sind auch die geplanten Preise für die Vollversion des aktuellen Betriebssystems in Deutschland bekannt. Laut Microsoft Deutschland werden sich die Preise für Windows 10 nach dem 29. Juli 2016 nicht ändern. Windows 10 Home wird als Einzelhandels-Version weiterhin für eine unverbindliche Preisempfehlung von 135 Euro angeboten. Bei Windows 10 Pro liegt die unverbindliche Preisempfehlung bei 279 Euro.
Diese Vollversionen von Windows 10 enthalten sowohl die 32- als auch die 64-Bit-Version des Betriebssystems und berechtigen auch zur Inanspruchnahme des Supports von Microsoft. In Deutschland werden aufgrund der Rechtslage aber auch OEM- beziehungsweise System-Builder-Versionen im Handel angeboten.
Diese deutlich günstigeren Versionen von Windows 10 kosten zwischen 80 und 110 Euro, enthalten aber nur die 32- oder 64-Bit-Version des Betriebssystems ohne Support seitens Microsoft. Windows 7, das noch einige Wochen kostenlos zum Upgrade auf Windows 10 berechtigt, gibt es im Handel aktuell sogar für rund 20 Euro. Mehr Informationen zu Windows 10 finden Sie auf unserer Themenseite zum Microsoft-Betriebssystem.

aus: https://www.bitkom.org/Pu...
Handel mit »gebrauchter« Software
„
4.4
Umfang des gesetzlichen Nutzungs-
rechts – bestimmungsgemäße Benutzung
Die Berechtigung des Zweiterwerbers ergibt sich nach der
Rechtsprechung des BGH unmittelbar aus den gesetzli-
chen Rechten des § 69d Abs. 1 UrhG, also dem Recht zur
Vornahme von Handlungen, die zur bestimmungsgemä-
ßen Benutzung erforderlich sind, und ausdrücklich nicht
aus einer übergegangenen vertraglichen Berechtigung.
Nach der Konstruktion des BGH definieren sich die gesetz
-
lichen Nutzungsrechte des Zweiterwerbers aber dennoch
nach dem zwischen dem Rechteinhaber und dem Erst
-
erwerber geschlossenen Lizenzvertrag. Anders ausge-
drückt: Die Bestimmung des § 69d Abs. 1 UrhG fingiert
auf gesetzlichem Wege in der Person des Zweiterwerbers
genau diejenigen Nutzungsrechte, die dem Ersterwer
-
ber im Lizenzvertrag eingeräumt wurden. So wirkt zum
Beispiel eine Beschränkung der Anzahl der Nutzer (z.
B. 25
gleichzeitige Nutzer) für den Zweiterwerber fort.
Allerdings: Vertraglich nicht ausgeschlossen werden
dürfen die zum Kernbereich von § 69d Abs. 1 UrhG gehö-
renden Rechte, etwa die für das Laden und den Ablauf des
Programms notwendigen Nutzungshandlungen.
Es gibt ein Deutschland kein Gesetz gegen eine Hardwarebindung!
Unseriöse Händler behaupten dies gerne um ihre illegalen Verkäufe zu verschleiern und Nutzer zu täuschen, zudem hält sich dieser Irrglaube auch hartnäckig in diversen Foren.
Es gibt den Erschöpfungsgrundsatz und höchstrichterliche Urteile zum Weiterverkauf von gebrauchter (ins Besondere OEM) Software. Diese verbieten Software-Herstellern den Weiterverkauf generell zu untersagen.
Aber: das bedeutet nicht (!!!), dass Software-Hersteller Software nicht an Hardware binden dürfen. Gebrauchtkäufer haben gegenüber dem Hersteller keinen Rechtsanspruch die gebraucht gekaufte Software auch nutzen zu können. Der BGH hat dies ausdrücklich so festgehalten (BGH Urteil 11.2.2010 ZR 178/08)
Das ist auch der Grund, warum bspw. die Bindung von Spielen an Accounts wie das Steam macht absolut legal ist.
In der Praxis bedeutet das also, dass Steam bspw. den Weiterverkauf von Spielen nicht verbieten darf. Aber sie müssen eben auch nicht dafür sorgen, dass die Spiele auf anderen Accounts funktionieren. Was dann natürlich dazu führt, dass man mit einem Spiel eines fremden Accounts nichts anfangen kann.
Microsoft darf also rechtlich gesehen sehr wohl eine Windows-Lizenz an eine Hardware oder auch einen MS-Account binden. Sie dürften das sogar für jedwede Lizenz machen, also nicht nur für OEM Lizenzen, sondern auch für Retail-Lizenzen. Momentan schränkt Microsoft die Verwendung von Retail-Lizenzen in keinster Weise ein und erlaubt es explizit diese auch auf einer beliebigen anderen Hardware weiter zu verwenden, sofern keine parallele Nutzung stattfindet.
Jetzt zum kostenlosen Windows 10 Upgrade:
darf man diese Lizenz die man von Microsoft erhalten hat (und an die Lizenz der vorherige Version gebunden ist) verkaufen? Diese und NUR DIESE Frage behandelt der Erschöpfungsgrundsatz. Ohne das rechtlich einordnen zu wollen würde ich das mal stark bezweifeln. Die Frage ist aber vollkommen uninteressant, weil selbst wenn ein Weiterverkauf nicht unterbunden werden dürfte, das nichts darüber aussagt, ob die Lizenz auch auf einer anderen Hardware aktiviert werden können muss. Wie oben erläutert gibt es dafür keinerleich rechtliche Verpflichtung auf Seiten von Microsoft.
Soweit der rechtliche Rahmen.
Es hängt also letztlich bei Microsoft, ob sie sich hier großzügig zeigen und die Aktivierung des kostenlosen Upgrades nach Ende der kostenlosen Phase erlauben oder nicht. Ich habe beides gelesen, eine Aussage von Microsoft, dass diese spezielle Lizenz an die Hardware gebunden ist wie hier ...
The free upgrade offer will not apply to activation of Windows 10 in such scenarios where hardware changes reset Activation.
Ich kann es mir nicht vorstellen, dass Microsoft die Windows 10 Lizenz aus dem kostenlosen Upgrade auf andere Hardware übertragbar macht. Vielmehr halte ich es für wahrscheinlich, dass diese Lizenz zum "anfixen" gedacht war und dafür die Nutzer zum schnellen Wechsel zu bewegen. Natürlich will Microsoft aber bei dem nächsten PC Kauf mit Windows wieder etwas mitverdienen.
Hauptsache die Leute machen ein Upgrade und sorgen für eine gute Verbreitung.
Ob man nachher verarscht wird oder nicht, wird sich zeigen.
Und das Zauberwort in dem besagten und tausend anderen Artikeln ist "erwerben". Das gilt für das Gratis Upgrade jedoch meiner Meinung nach in keinem Fall.
Warum ist es wohl für Steam UND Konsorten auch in Deutschland möglich, digitale Software an ein Konto zu binden?!
Hardware und Software Bindung ist in Deutschland nicht verboten. Lediglich gebundelte OEM Software muss übertragbar sein, für digitale Software muss das aber nicht der Fall sein.
Der zweite Punkt ist, wenn überhaupt hat man Rechte gegenüber dem Verkäufer, und nicht dem Hersteller. Beim Gratis Upgrade findet aber kein Kaufvertrag statt, und somit hat man auch keinen Verkäufer, dem gegenüber man Ansprüche geltend machen könnte.
Microsoft wäre rechtlich gesehen auf sicherem Terrain. Also gehe ich von einer Hardware Bindung aus. Alles andere wäre unlogisch und würde eine Änderung des Aktivierungssystem speziell nur für Deutschland erfordern.
Das man so etwas nur aus einfacher Kulanz macht, wäre wirtschaftlich unsinnig.
sagt ein MS-Mitarbeiter sogar selbst hier: Windows 1 Lizenzen - Hardware-Bindung oder nicht? - GameStar