Cyber-Mobbing: Versetzung in Parallelklasse wegen schweren Beleidigungen über Facebook und StudiVZ rechtmäßig [Quelle: siehe Bildergalerie]
Ein Thema, das Eltern wie auch Schüler gleichermaßen betreffen kann, ist Mobbing in den Schulklassen und darüber hinaus gehend in zahlreichen Internet-Foren und sozialen Netzwerken, wie Facebook und Google Plus. Gerade letztere Möglichkeit seine Mitschüler gezielt öffentlich bloßzustellen, gewann in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung. Der Fall Joel H., ein dreizehn-jähriger Schüler aus Österreich, markierte im Mai 2010 den bisherigen Höhepunkt. Der Junge beging Selbstmord nachdem er eine Fotomontage von sich selbst auf einer pornografischen Webseite sah, dargestellt als Homosexueller. Die verantwortlichen Täter konnten bis heute nicht ermittelt werden.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte im Rahmen eines Beschluss (Az.: 10 L 488/11) zu klären, ob eine von der Schule verhängte Versetzung eines Schülers in die Parallelklasse wegen Mobbing über diverse Internetforen und sozialen Netzwerken rechtmäßig ist. Der betroffene Schüler begehrte gegen diese Entscheidung der Schule einstweiligen Rechtsschutz. Er bestritt zudem teilweise die vorgeworfenen Äußerungen getätigt zu haben und erklärte, dass er die betreffende Facebook-Gruppe, die für die gezielten Mobbing-Attacken gegen Mitschüler ins Leben gerufen wurde, verlassen wollte. Opfer der Angriffe waren drei Mitschüler, die mit Ausdrücken wie "Du bist fett", "schwul", "voll der Pisser" und "Pussy" beleidigt worden sein sollen. Zudem soll der Mitschüler "Petzern" gegenüber mit "schwerwiegenden Sanktionen" gedroht haben. Einige der Opfer hatten in Vorgesprächen angekündigt die Schule verlassen zu wollen.
Das Verwaltungsgericht lehnte das Begehren ab. Die schweren Beleidigungen seien von den Betroffenen glaubhaft gemacht worden. Ein weiterer Verbleib in der Klasse sei nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Opfer zu vereinbaren. Durch die von der Schule gewählte Art der Sanktion, die Versetzung in die Parallelklasse, habe der Schüler zudem kaum Nachteile zu erleiden.
Wie weit die schulischen Strafen für Mobbing gehen können, hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 12.05.2011 (Aktz. 9 S 1056/11) festgelegt. Neben dem zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht steht auch der Schulverweis von allen öffentlichen Schulen des Bundeslandes offen. In diesem Verfahren wurde insbesondere der erschwerende Umstand der unkontrollierten öffentlichen Verbreitung von beleidigenden Äußerungen im Internet hervorgehoben, die zwar privat veranlasst sind, aber dennoch einen schulischen Bezug haben können, was schulische Maßnahmen erst eröffnet. Gleichermaßen macht diese Entscheidung aber auch deutlich, wenn bereits zuvor andere Konflikte in der Klassengemeinschaft als Ganzes aufgetreten sind, dass Maßnahmen gegen einzelne Schüler nicht zwangsläufig auch verhältnismäßig sind. Das Gericht hatte hier erhebliche Zweifel, ob alle Voraussetzungen für einen Unterrichtsausschluss vorliegen würden.
Opfer von Cyber-Mobbing sollten rechtzeitig Beweise sichern und frühzeitig einen Rechtsanwalt konsultieren. Fertigen Sie Screenshots der Aussagen an und informieren Sie den Betreiber der Webseite. Die Betreiber von Webseiten sind gesetzlich dazu verpflichtet (§10 Telemediengesetz) rechtswidrige Inhalte, wie Beleidigungen, zu löschen oder zu sperren.
Quellen: Verwaltungsgericht Köln, 19.04.2011, 10 L 488/11,
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12.05.2011, 9 S 1056/11Reklame: Verpassen Sie keinesfalls den stets aktuellen PCGH-Schnäppchenführer mit
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Software-Overclocker
13.02.2012 15:16
das kenne ich aber auch von einem klassenkammeraden aus der grundschulklasse meines bruders. der hat praktisch nur s*****e gebaut. wenn man aber seinen eltern berichtet hat was wieder vorgefallen ist. hieß es immer nur "das kann gar nicht sein unser junge macht sowas nicht". manche eltern wollten die wahrheit gar nicht erkennen.
Software-Overclocker
13.02.2012 09:30
man steckt nicht drin, was da alles im einzelnen abgelaufen ist und was der täter seinen eltern erzählt und glaubhaft machen konnte.
bei uns in der schule gabs damals auch viel mobbing/sticheleien/ärgern etc. teilweise sehr extrem. aber oft war es auch ein heilloses durcheinander wer da gegen wen was gesagt oder getan hat. im grunde hat da jeder jeden fertig gemacht, sobald sich nur eine gelegenheit geboten hat.
so traurig das auch war bzw. ist.
von daher ist ein einzelfall sehr schwierig zu beurteilen! aber nuter der annahme, dass er tatsächlich täter ist, kann man sich schon fragen, ob die eltern sie noch alle haben?!
PCGH-Community-Veteran
13.02.2012 00:02
Ja Schulwechsel - Klassenwechsel, da hab ich mich verschrieben.
Das ist ja der Punkt, dass er nicht die Verantwortung dafür übernehmen will. Aber spätestens seit dem Kindergarten sollte doch (leider nur in der Theorie) jeder wissen, dass man eins auf den Deckel bekommt wenn man anderen weh tut.
Ich sehe den Grund für die Uneinsicht woanders. Das wird dann indirekt aufs System geschoben, im Stil von "Ich habe doch nur XY gesagt/gemacht, das macht doch jeder mal mit einem. Der soll doch nicht so überreagieren." Ich finde es nur wirklich dreist, dass er keine Konsequenzen bei Beleidigungen erwartet und dann noch die Schule verklagt. Und dass bei Mobbing hart durchgegriffen werden kann, sollte Schülern, die zumindest alt genug für Facebook sind, bewusst sein, oder irre ich mich da leider wieder?
Und wenn ich da einen Schritt weiterdenke: Was sind das denn für Eltern, die in ihrem Kind die personifizierte Unschuld sehen und diese Klage noch in die Wege geleitet haben?
Und die Entscheidung des Gerichts wundert mich auch nicht, ich sage lediglich, dass die Begründung verbessert werden könnte