LG Düsseldorf: AGB von Vodafone DSL-Verträgen unwirksam [Quelle: siehe Bildergalerie]
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war auf Grund mehrerer Beschwerden bei der Abwicklung von Vertragsabschlüssen zwischen Verbrauchern und der Vodafone D2 GmbH auf Unstimmigkeiten in den AGB des Telekommunikationsanbieters gestoßen. Eine beim Landgericht Düsseldorf eingereichte Klage (Urteil vom 28.12.2011, Az. 12 O 501/10) verlief nun erfolgreich für die Verbraucherzentralen und könnte für viele zuvor abgeschlossenen DSL-Verträge mit Vodafone Konsequenzen haben.
Zum Sachverhalt: Die beteiligte Verbraucherin als Zeugin des Sachverhalts, unterzeichnete am 29. April 2010 im Ladengeschäft der Firma Vodafone einen Auftrag über einen DSL-Anschluss mit der Produktbezeichnung "Vodafone-Internet 6000". Die detaillierte Leistungsbeschreibung hatte die verfügbare Bandbreite mit 2.049 bis 6.114 Kbps angegeben. Eine Woche später erhielt die Zeugin jedoch ein Schreiben, in der ihr ein Anschluss mit der Bezeichnung "Vodafone-Internet 2000" bestätigt wurde. Die Zeugin wies auf die abweichende Bezeichnung hin und kündigte vorsorglich das Vertragsverhältnis. Vodafone hingegen verwies auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf dem, von der Zeugin ausgefüllten, Auftragsformular abgedruckt waren. Nach Ansicht Vodafones sei diese einseitige Umstellung der Leistung rechtens.
Dieser Ansicht folgte das Landgericht Düsseldorf nicht. Folgende Klauseln der Vodafone-DSL-AGB wurden vom Gericht überprüft:
"1. Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.
2. Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.
3. Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir Vodafone diesen Auftrag bestätigt hat."
Die erste Klausel, die maßgeblicher Streitpunkt des Falls ist, sei nach Ansicht der Richter gegenüber dem Verbraucher unangemessen benachteiligend. Mit dieser Klausel werde von der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung zu stark abgewichen (§150 II BGB in Verbindung mit §307 I S.2, II Nr.1), da eine Abänderung des Angebots, nicht gleichzeitig zum Vertragsschluss führe, sondern wieder ein neues Angebot entstünde, das der Annahme (hier: des Verbrauchers) bedürfe. Ferner ist der Änderungsvorbehalt gemäß §308 Nr.4 BGB unwirksam, da nicht genauer darauf eingegangen wird, aus welchen Gründen ein "nicht zur Verfügung stehen" in Betracht kommt. Die zweite Klausel sei wegen der fehlenden ausdrücklichen Zustimmung für Werbung ebenfalls unwirksam. So auch die dritte Klausel, die eine unbestimmte Annahmefrist seitens Vodafones enthält. Der Vertragsschluss werde einzig und alleine von Vodafone abhängig gemacht.
Das Urteil hat in erster Linie für Kunden von Vodafone Konsequenzen, die in ihren Verträgen diese Klauseln wiederfinden. Auf Grund der unwirksamen Annahmefristen und der unwirksam einseitigen Änderungsmöglichkeiten des Leistungsinhalts, könnten bei vergleichbaren Sachverhalten fristlose Kündigungsmöglichkeiten eröffnet sein.
Quelle: vzbv.de UrteilstextReklame: Verpassen Sie keinesfalls den stets aktuellen PCGH-Schnäppchenführer mit
Tiefpreis-Tipps für DVD, Blu-ray und Spiele
Alle Infos zum
Firefox, dem Internetbrowser von Mozilla, finden Sie auf der Themenwebseite. Auch zum
Internet Explorer, dem Internetbrowser von Microsoft, finden Sie alles auf der Themenwebseite. Wenn Sie sich für
Chrome, den Internetbrowser von Google interessieren, sollten Sie die passende Specialseiten anrufen. News, Tests, Downloads und Wissen zu Themen wie
Internet-Browser, Suchmaschinen und soziale Netzwerke finden Sie auf der Internet-Übersichtsseite von PC Games Hardware Online.
Komplett-PC-Käufer
30.01.2012 11:59
Wie bei allem andren auch das so nicht von einem selbst angekreuzt wurde (Flat-Option etc.) - dann ist der Vertrag anfechtbar.
Komplett-PC-Käufer
30.01.2012 08:48
Was ist aber, wenn es nichts zum Ankreuzen gibt bzw. ein Dritter dieses vornimmt? Ich weiß, Streichen hilft immer. Wer weiß, wer so auf dumme Gedanken kommt.
Komplett-PC-Aufrüster
29.01.2012 22:11
Ich finde es richtig, dass sich jetzt mal ein Gericht darum kümmert, dass die Verbraucher auch das bekommen, für das sie bezahlen. Ich hoffe, dass sich das auch auf andere Anbieter auswirkt, vor allem auch bei UMTS und der Gleich. Es kann ja schließlich auch nicht sein, dass man für ne gewisse Bandbreite zahlt, jedoch diese eingeschränkt wird, weil man schon zu viel Datenverkehr im Monat hatte.