Amtsgericht Nürtingen

Ebay-Auktionen: Vorzeitige Beendigung kann zu Schadenersatzpflicht führen

Das Amtsgericht Nürtingen hatte am 16. Januar 2011 einen Fall zu einer vorzeitig beendeten Auktion bei Ebay zu entscheiden. Demnach ist ein Ebay-Verkäufer nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden, weil die Ware anderweitig verkauft worden ist. Das Gericht stellte eine Schadenersatzpflicht des Verkäufers fest. (Clemens Gäfgen, 29.01.2012)
 
Ebay-Auktionen: Vorzeitige Beendigung kann zu Schadenersatzpflicht führen
 
Ebay-Auktionen: Vorzeitige Beendigung kann zu Schadenersatzpflicht führen [Quelle: siehe Bildergalerie]
Wer häufiger die verschiedenen Marktplätze in Internetforen - so auch im PCGH Extreme-Forum - besucht, stellt des Öfteren fest, dass die dort angebotene Ware auch gleichzeitig auf gewerblichen Auktions- und Handelsplattformen eingestellt sind. Diese parallelen Angebote sind nicht nur den Verkaufsplattformen ein Dorn im Auge, sondern auch den Foren-Betreibern selbst. Ebay beispielsweise untersagt parallele Verkäufe von Artikeln, die auch in Ebay eingestellt sind. Die meisten Foren-Betreiber respektieren diese Nutzungsbedingungen und unterbinden ebenfalls solche Angebote. Dennoch ist insbesondere der klassische Privat-Verkauf im nahen Umfeld nur kaum damit zu kontrollieren.

Ein solcher Fall wurde nun vor dem Amtsgericht Nürtingen (Urteil vom16.01.2012 - Az.: 11 C 1881/11) verhandelt. Ein Ebay-Verkäufer hatte einen Satz Winterreifen auf Ebay angebotenen. Noch vor Ende der Auktion hatte dieser die Ware anderweitig verkauft. Die Auktion wurde abgebrochen. Der damalige Höchstbietende mit einem Gebot von 1 Euro und zugleich Kläger im Verfahren war damit nicht einverstanden und leitete ein Mahnverfahren gegen den Verkäufer ein, das in einer Klage mündete. Auf die zuvor ergangene Fristsetzung zur Vertragserfüllung reagierte der Verkäufer nicht.

Der Richter gab nun dem behaupteten Käufer Recht. Nach ständiger Rechtsprechung käme auch bei vorzeitigem Ende einer Auktion ein Vertrag zwischen Verkäufer und Höchstbietenden zustande. Hierzu muss noch erläutert werden, dass Internet-Auktionen entgegen klassischer Auktionen, wie beispielsweise von Pfandleihern, schuldrechtlich wie Vertragsschlüsse im Sinne der §§145 ff. BGB behandelt werden. Zum Zustandekommen des Vertrags mit dem Kaufpreis von 1 Euro äußerte sich das Gericht wie folgt:
"Nach allem war der Kaufvertrag daher zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1,00 EUR zustande gekommen. Dieser "lachhafte" Preis ist das Risiko, das mit der Auktion bei eBay verbunden ist, was der Beklagte wissen musste, dass es besteht."
Der BGH (Urt. v. 08.06.2011 - Az.: VIII ZR 305/10) hatte bereits zuvor eine Entscheidung getroffen, dass Auktionen dann vorzeitig beendet werden können ohne Schadenersatzpflicht, wenn die Ware ohne Verschulden des Verkäufers abhanden gekommen (Diebstahl) oder auf eine andere Art und Weise untergegangen ist (Zerstörung durch z.B. einen Brand). Im konkreten Fall habe das aber nicht vorgelegen. Die Ausnahmetatbestände greifen nicht, da der Verkäufer die anderweitige Veräußerung des Gegenstands selbst herbeigeführt hatte.

Quelle: Telemedicus/Urteilstext

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Aktuelle Kommentare
the.hai
Komplett-PC-Aufrüster
02.02.2012 10:16
AW: Ebay-Auktionen: Vorzeitige Beendigung kann zu Schadenersatzpflicht führen

grad wieder passiert...super pc-hardwarebundle mit komplett wakü...genau das was ich gebrauchen könnte. wäre heute abend zu ende gewesen und ich sitz seit einer woche wie auf heißen kohlen deswegen...
naja aber wurde übernacht beendet^^ somit ist es erledigt.

wäre ich höchstbietender gewesen, würd ich glatt mal ne nette mahnung mit verweisen auf die bisher gefällten urteile schreiben. bzw dem gestrigen höchstbietenden auf seine möglichkeiten hinweisen, aber der is ja durch die 10000000% anonymität bei ebay nichmehrzu erreichen.

ebay verkommt immer mehr und mehr, einerseits solls anonym und sicher sein, andererseits mischt sich ebay nirgends ein, auch wenn unrecht geschieht.

beispiel: man kann als verkäufer seinen käufer nicht schlecht bewerten, auch wenn diesee nur mist in der gegebenen bewertung schreibt und ebay hält sich raus.

XE85
Moderator
30.01.2012 11:33
AW: Ebay-Auktionen: Vorzeitige Beendigung kann zu Schadenersatzpflicht führen

Quote: (Zitat von turbosnake)

Vorallem sehe ich nicht wo ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.


Der kommt durch die Abgabe des Gebotes zustande. Genauso wie für einen Käufer ein Gebot bindend ist ist es für den Verkäufer bindend die Ware dann enstprechend der Beschreibung auszuhändigen.

Quote: (Zitat von turbosnake)
...das kann dan keiner Nachweisen wenn ein Reifen kaputt ist.


Das wirst du dann aber unter umständen belegen müssen wenn shart auf hart kommt.

Quote: (Zitat von fuddles)

Toll sind auch die Heinze, die als Käufer! zuerst eine Bewertung verlangen.... Prinzip," Ich erhalte Ware und bewerte dann den Verkauf ", scheint ziemlich vielen unbekannt zu sein.


Das ist mir persönlich schon egal - dann soll er halt keine Bewertung abgeben, auf eine mehr oder weniger kommts mir nicht an.

mfg

fuddles
BIOS-Overclocker
30.01.2012 10:35
AW: Ebay-Auktionen: Vorzeitige Beendigung kann zu Schadenersatzpflicht führen

Die Auktionen in Ebay hab ich mir komplett abgewöhnt. Weil auf dreiste Verkäufer kommen nochmal X Dutzend Käufer die sich wie sau benehmen. Vorallem mieserable Zahlungsmoral und Spaßbieter.
Toll sind auch die Heinze, die als Käufer! zuerst eine Bewertung verlangen.... Prinzip," Ich erhalte Ware und bewerte dann den Verkauf ", scheint ziemlich vielen unbekannt zu sein.
Daher vertick ich nur zu Festpreis ( man kann ja sehr leicht ermitteln für wieviel ein Artikel in Ebay normalerweise weggeht )
Die paar Mehrgebühren machen den wenigeren Ärger alle mal wett.
Dazu ein paar ordentliche Bedingungen ins Angebot reingeschrieben ( Zahlungsziel, Privatverkauf, Ausschluß von Gewährl., etc. )
Sollte trotz stimmigen Angebots aus irgendwelchen Gründen die man selbst nicht zu verschulden hat eine Rote reinkommen, dem Käufer klar machen das man bereit ist wegen Rufschädigung, nicht Beachtung der Ebay und "Angeobts" AGBs bereit ist rechtliche Schritte einzuleiten.
Und da sind die Gerichte durchaus auf der Seite des Verkäufers:

"Negative Bewertung muss sachlich gerechtfertigt sein
Das Gericht sah in der streitgegenständlichen Bewertung eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten, aus der ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Löschung gemäß §§ 280 Abs.1, § 241 Abs.2 BGB resultierte. Die abgegebene negative Bewertung sei offenkundig sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und sie verstoße deshalb gegen das von eBay propagierte Bewertungssystem, dem sich auch der Beklagte unterworfen habe. Dieses Bewertungssystem könne nur dann funktionieren, wenn der Bewertungskommentar eine faire und sachliche inhaltliche Darstellung der Bewertung beinhalte. Fehle dagegen jeglicher Bezug zur Abwicklung des konkreten Kaufvertrages und enthalte die Bewertung statt dessen unsachliche, überspitzte und mehrdeutige Meinungsäußerungen, so liege ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit vor, aus dem zumindest in evidenten Fällen ein Löschungsanspruch resultiere. Die Beurteilung des Beklagten sei allein abwertend ohne sachliche Begründung erfolgt und sie sei zudem sehr allgemein gehalten, so dass sie Spekulationen Tür und Tor geöffnet habe."


Tipp von mir: Die Ausschlußliste ( abgemahnte Käufer, etc. ) soweit ausdehen wie möglich.
Oder gleich auf Amazon verkaufen, genauso teuer aber weniger Streß.

 
 
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