OLG Köln: Unerlaubt verwendetes Lichtbild für Ebay rechtfertigt Streitwert von 3.000 Euro [Quelle: siehe Bildergalerie]
Die unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken kann zu Urheberrechtsverletzungen führen. Dieser Grundsatz kann schnell und teilweise unbewusst verletzt werden. Ein simpler Rechtsklick und nachfolgender Download eines Fotos kann hierzu bereits genügen. Je nachdem welche urheberrechtliche Schöpfungshöhe dieses Foto erreicht, können unterschiedliche Rechtsvorschriften Anwendung finden. Beispielsweise ist ein aufwendiges Portrait-Foto einer Person eher den Lichtbildwerken (§2 I Nr.5 UrhG) zuzuordnen, während ein einfaches Produktfoto eher den Lichtwerken (§72 UrhG) gehört. Praktische Unterschiede ergeben sich insbesondere in der Berechnung des Streitwerts und gegebenenfalls Schadenersatzes.
Im vorliegenden Fall wurde von einer privaten Verkäuferin ein Produktfoto eines Onlineshops verwendet. Das Angebot dieses Onlineshops umfasste Kunststoffbälle zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen. Ein eben solches Produktfoto verwendete die Beklagte für das eigene Angebot auf Ebay. Dagegen klagte der Onlineshop auf Unterlassung. Der Streitwert, der unter anderem für die Berechnung der Gerichtskosten relevant ist, wurde in der ersten Instanz auf 6.000 Euro festgelegt. Das erschien der Beklagten zu hoch, weswegen sie Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegte. Zu Recht, wie jetzt das OLG Köln (Beschluss v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11) befand. Der Streitwert wurde halbiert auf nunmehr 3.000 Euro.
Es sei auf Grund der technologischen Entwicklung verhältnismäßig nur noch 3.000 Euro, anstatt 6.000 Euro anzusetzen. Dies gelte aber nur, wenn die Verletzung im privaten oder kleingewerblichen Bereich begangen wurde und es sich hier um ein Lichtbild handle. Wäre ein Lichtbildwerk betroffen, seien auch weiterhin 6.000 Euro als Streitwert anzusetzen.
Hintergrund Lichtbilder:Was alles Lichtbilder sein können, ist recht umfangreich. Beispielsweise können Abbildungen, die durch Computertomographie gemacht wurden, Lichtbilder sein, aber auch Satellitenfotos. Urheberrechtlichen Schutz genießen aber auch einfache Handy-Schnappschüsse. Ob Screenshots einer Programmoberfläche Lichtbilder im Sinne des §72 UrhG sind, ist strittig, wird aber überwiegend verneint. Gründe hierfür sind meistens die zu geringe schöpferische Leistung, das Zeigen von Inhalten, die bereits anderweitig urheberrechtlich geschützt sind oder grundsätzlich die Herstellungstechnik, die denen von anderen Lichtbildern nicht ähnlich ist.
Quelle: online-und-recht.deReklame: Verpassen Sie keinesfalls den stets aktuellen PCGH-Schnäppchenführer mit
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Volt-Modder
23.01.2012 00:08
Gigabyte muss nicht zwangsläufig der Rechteinhaber des Bildes sein, es kann durahcaus der beauftragte Fotograf/agentur sein!
Wekr andere zu verwenden ist immer Problematisch und das Graka Beispiel ist aus zweierlei Hinsicht schlecht:
1. es ist wohl heute kein Problem mit dem Handy ein X Beliebiges Bild zu machen, wenn man da schon zu faul ist einfach nur
2. Wenn man was verkaufen will sollte man schon von dem Produkt ein Foto anbieten, nicht das dass dargestellte dem verkauften gar nicht entspricht!
Software-Overclocker
22.01.2012 23:39
wenn das nicht erlaubt ist, läuft in diesem staat gehörig was falsch...
vote4 piratenpartei, kampf dem system, anonymous, kim schmitz und abschaffung urheberrecht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! wahahahahahahaha
Peinlich...
Übrigens, es gibt so ein T-shirt wo vorne drauf steht : Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten.
Die T-shirts sollte man hier manchmal gratis verteilen.
BIOS-Overclocker
22.01.2012 23:34
Genau sowas wollte ich auch schreiben.