Strafbarkeit der Nutzer von Streams festgestellt - Kommentar zum kino.to-Urteil des Amtsgericht Leipzig [Quelle: siehe Bildergalerie]
Update: Vielleicht hat er eine oder andere User wegen der Weihnachtsfeiertage diesen Kommentar verpasst. Aus diesem Grunde veröffentlichen wir ihn heute erneut.
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Wir hatten bereits im Juni 2011 ausgiebig und ausführlich zu dem Thema kino.to berichtet und informierten sehr nah an den rechtlichen Regelungen und einschlägiger Kommentar-Literatur in Bezug auf die Nutzung von Streaming-Diensten, deren Angebot nicht immer zweifelsfrei von rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Inhalten, wie aktuellen Kinofilmen, befreit war. Mit Rücksicht auf die selbst für fachkundige Leser nur schwer zu differenzierende Sachlage bei Streaming-Angeboten und deren rechtlicher Einschätzung, sollten Sie zuvor für ein solides Grundverständnis den unter dem Artikel aufgeführten Kommentar zur Strafbarkeit der Nutzer von Streaming Webseiten durchlesen. Sie finden dort insbesondere Ausführungen zum Urheberrecht und den Ausnahmetatbestand der unerlaubten Vervielfältigung im Rahmen des §44a UrhG.
In der Pressemitteilung der Gesellschaft zur Verwertung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) finden Sie bereits in der Überschrift folgenden Wortlaut: "Richter Winderlich stellt in der Urteilsbegründung klar: Nutzen von illegalen Streams ist rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung." Da bisher noch kein Urteilstext zur freien Verfügbarkeit besteht, erscheint diese Aussage der GVU, die maßgeblich an der Recherche und Beweisfindung der strafbaren Handlungen der kino.to-Betreiber beteiligt war, widersprüchlich. Es ist zu bezweifeln, dass Richter Winderlich zugleich eine rechtswidrige Verbreitung der (Film-)Inhalte durch die Nutzer festgestellt hat. "Mit dem Begriff der Verbreitung knüpft die Vorschrift an §17 UrhG an. (…) Es verbreitet somit, wer das Original oder Vervielfältigungsstücke (…) a) der Öffentlichkeit anbietet oder b) in Verkehr bringt" [Zitat aus Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Kommentar, C.H. Beck Verlag, 4. Auflage, 2010, Seite 2027, Rd.Nr.: 14].
Folgt man dieser Definition, kann ein Nutzer kaum durch das bloße Herunterladen bzw. Streamen der Dateien eine Verbreitung vornehmen. Hier entsteht ein falscher Eindruck einer (strafbewehrten) Handlung, die vom Nutzer allerdings gar nicht durchgeführt wird. Es muss daher festgehalten werden, dass zumindest der Tatbestand der Verbreitung (§106 I UrhG) im Falle eines Nutzers, der einen Stream von unredlichen Streaming-Diensten startet, nicht vorliegt.
Fraglich bleibt nach diesem Urteil außerdem der Tatbestand der Vervielfältigung. Der Strafprozess vor dem Amtsgericht Leipzig sollte ursprünglich die Strafbarkeit des Mit-Betreibers feststellen, der maßgeblich an der Beschaffung und Bereitstellung der notwendigen Server für und von kino.to mitgewirkt hat. So heißt in der Pressemitteilung der GVU weiter: "Der Richter stellte zudem in seiner Urteilsbegründung unmissverständlich klar, dass beim Nutzen von Streams eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet. Mit dem Begriff ‚vervielfältigen' habe der Gesetzgeber das ‚Herunterladen' gemeint, führte Richter Winderlich aus. (…) Illegale Streaming-Portale, wie in diesem Fall kino.to, erzeugten eine Situation, in der massenhaft Straftaten begangen werden, so Richter Winderlich."
Was das Gericht hier in diesem Fall vermissen lässt, ist eine genauere Differenzierung der verschiedenen Techniken eine Datei "herunterzuladen" und eine Auslegung des §44a UrhG, der als Ausnahmetatbestand in Bezug auf flüchtige und vorübergehende Vervielfältigungsstücke in Betracht kommen könnte. Die Rechtswidrigkeit der Nutzung wird per se vorausgesetzt. Betrachtet man die Technik hinter dem Streaming näher, wird man feststellen, dass in den meisten Fällen keine dauerhafte Vervielfältigung auf dem heimischen Rechner eines Nutzers geschieht. Typische dauerhafte Vervielfältigungen sind beispielsweise Downloads von P2P-Tauschbörsen. In der Regel hat hier der Nutzer auch schon die Erwartung bzw. das Ziel eine Datei für sich dauerhaft verfügbar zu machen. Die Streaming-Technik funktioniert anders. Die meisten Verfahren speichern nur Bruchteile des Films temporär im Arbeitsspeicher des Nutzers. Eine eigenständige Nutzung der Dateien wird auf Grund der Zahl und der Art der Dateien kaum möglich sein. Mit Rücksicht darauf hätte eine Prüfung des §44a UrhG vonstatten gehen müssen, zumal der Richter selbst die Unterschiede feststellt, auch wenn fraglich bleibt, was Richter Winderlich mit "sukzessive Vervielfältigung" meint: "Dazu gehöre auch das zeitweilige Herunterladen. Nichts anderes finde beim Streaming statt: Es würden Datenpakete sukzessive heruntergeladen. Dies sei eine sukzessive Vervielfältigung. Jeder Nutzer von illegalen Streaming-Portalen müsse sich bewusst sein, dass dahinter eine Vervielfältigungshandlung stehen könne."
Es bleibt abzuwarten, ob im noch nicht abgeschlossenen Verfahren kino.to weitere Gerichte versuchen die Rechtslage der Nutzung solcher Dienste zu klären ohne die Strafbarkeit von vornherein voraus zu setzen.
Weiterführende Links:
kino.to, drei.to oder video2k.tv: Ein Kommentar zur Strafbarkeit der Nutzer von Streaming Webseiten,
UrhebergesetzReklame: Verpassen Sie keinesfalls den stets aktuellen PCGH-Schnäppchenführer mit
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PC-Selbstbauer
17.01.2012 11:07
weil er kaum vom fach sein dürfte, ich sag nur "strafbewährten"...
und außerdem, weil das urteil nicht einmal in voller länge vorliegt.
davon sollte man wohl ausgehen.
außerdem spielts keine rolle, da der artikel hier im redaktionellen teil auftaucht.
Software-Overclocker
09.01.2012 11:19
Komplett-PC-Käufer
29.12.2011 14:45
Ja das ist es! Es ist sogar in meinen Augen noch schlimmer, weil sich hier nicht auf die Aussage/Urteil des Richters berufen wird sondern auf die Pressemitteilung der GVU. Keiner weiß ob die Zitate nicht aus dem Zusammenhang gerissen sind oder wie das Urteil genau aussieht.