"Ich habe heute in der Ausgabe 01/2012 den Artikel über Lizenzvereinbarungen gelesen. Dabei fiel mir auf, dass ihr zwar schreibt, dass sämtliche Lizenzvereinbarungen in Teilen gegen geltendes deutsches Recht verstoßen und damit diese Passagen nichtig sind. Doch nach meinen Informationen vergesst ihr leider zu erwähnen, dass der Hauptsitz dieser Firmen in den USA liegt und diese damit nur verpflichtet sind, sich nach dem (nicht vorhandenen) dort geltenden Datenschutzgesetz zu richten. Das BDSG (oder entsprechend EU-Recht) gilt nur dann, wenn die Firmen hier eine eigenständige Vertretung besitzen (was mir nicht bekannt ist). Sollte ich mir in diesem Falle doch irren, würde ich darum bitten, meine Wissenslücken zu schließen."Die Antwort von Clemens Gäfgen (Freier Mitarbeiter und Autor des Artikels):
"Wie von Ihnen richtig festgestellt, ist in §1 Absatz 5 Satz 1 BDSG ein Sitzprinzip verankert, das eine Anwendung des BDSG erst vorsieht, wenn die datenerhebende Stelle einen Sitz oder eine Niederlassung im Inland hat. Jedoch ist für Stellen außerhalb der EU das BDSG zwingend anzuwenden gemäß §1 Absatz V Satz 2 BDSG (vgl. dazu auch Gola/Schomerus BDSG Kommentar, 10. Auflage, Verlag C.H. Beck §1 Rd.Nr.27ff.). Im Falle von Valve, Microsoft, Electronic Arts (Electronic Arts GmbH mit Sitz in Köln) und Blizzard (mit Sitz in Frankreich und in den USA) muss dies bejaht werden. In wie weit das BDSG eine Anwendung findet, wenn die Niederlassung nicht zwangsläufig auch die datenerhebende Stelle ist, muss noch die Praxis und Rechtsprechung zeigen. Jedenfalls spricht vieles (anhand des aktuellen Falles Electronic Arts und Origin) dafür. Eine Zuständigkeit des Landesbeauftragten von Nordrhein-Westfalen wurde jedenfalls schon in diesem Fall bejaht. Von Valve ist mir nach derzeitigen Kenntnisstand kein Sitz oder Niederlassung in der EU bekannt. Ausführliche Informationen in Bezug auf Telemedien (also Online-Diensten) erhalten Sie auch im Kompaktkommentar zum BDSG von Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, 3. Auflage 2010.Leserbriefe können Sie an redaktion@pcgameshardware.de senden. Der Leserbrief der Woche wird jeden Samstag um 16:15 Uhr vorgestellt. Übrigens: Die PCGH-Ausgabe 01/2012 mit den angesprochenen Artikel ist bis Anfang 2012 im Handel erhältlich und kann zudem online bestellt und bequem nach hause geliefert werden.
Ferner muss die schuldrechtliche Seite in Form der AGB betrachtet werden. Im Gegensatz zum BDSG sind in den einschlägigen Normen zum AGB-Recht keine derartigen Vorschriften zum Geltungs- und Anwendungsbereich vorhanden, weswegen hier auf das internationale Privatrecht (größtenteils festgehalten im EGBGB) und Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden muss. So urteilte jüngst das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.02.2011 Az.: 2 U 65/10) zu einem ähnlichen Fall und bejahte die Überprüfung ausländischer AGB auf Grundlage deutscher Gesetze, zumindest wenn ein Verbraucher beteiligt ist.
Die Literatur wiederum bestätigt dann eine Anwendbarkeit der §§305 ff. BGB, wenn aus dem vertraglichen Umfeld und des Zustandekommens des Vertrags, die Umstände eher für eine Anwendung des deutschen Rechts sprechen. Dies soll dann der Fall sein, wenn das (Online-)Angebot größtenteils auf deutsche Nutzer zugeschnitten und/oder die Vertragssprache Deutsch ist. Selbst wenn das BDSG selbst materiell rechtlich keine Anwendung finden soll, so sind doch zumindest bei der Überprüfung der unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers, auch im Falle einer Datenerhebung, diese als Maßstab heranzuziehen. So wären dann auch Online-Dienste mit Sitz in der EU trotz fehlenden/r Sitzes/Niederlassung im Inland an AGB-rechtliche Vorgaben gebunden. Diese scheitern ja sogar bereits an mehrfacher Stelle, da die Einwilligung zur Datenerhebung in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die vertraglich (dann wegen unwirksamer Einbeziehung) nicht vereinbarte Datenerhebung auch einen deliktischen Fall des Bereicherungsrechts im BGB darstellen kann.
Eine ausführliche Erklärung warum die Anwendbarkeit deutscher Gesetze gegeben ist, hat leider schlichtweg aus Platzmangel keine Erwähnung mehr im Artikel gefunden. Zum einen ist die Erklärung selbst teilweise einzelfall- und argumentationsabhängig, zum anderen müsste dies bestimmte Grundkenntnisse bei der Leserschaft voraussetzen. Mit Rücksicht darauf, dass der Artikel keinen Anspruch wie juristische Fachliteratur haben wollte und sollte und nicht jedem Leser ein typisches juristisches Gutachten "lesenswert" erscheint, sicherlich verständlich."