Download versus Streaming

Schadenersatzberechnung bei File-Sharing-Abmahnungen in Frage gestellt - Gericht verweist auf andere Vergütungssätze

Das Oberlandesgericht Köln sorgt auf Grund eines aktuellen Hinweisbeschluss' in einem Verfahren (AZ: 6 U 67/11) für Diskussionen rund um die Berechnung von Schadenersatzhöhen im Rahmen unerlaubter Zugänglichmachung von Musiktiteln im Rahmen des File-Sharings. Die Neubewertung könnte erheblichen Einfluss auf nachfolgende Verfahren haben. (Clemens Gäfgen, 15.10.2011)
 
Schadenersatzberechnung bei File-Sharing-Abmahnungen in Frage gestellt - Gericht verweist auf andere Vergütungssätze
 
Schadenersatzberechnung bei File-Sharing-Abmahnungen in Frage gestellt - Gericht verweist auf andere Vergütungssätze [Quelle: siehe Bildergalerie]
In Diskussionen rund um das Thema File-Sharing und insbesondere die unerlaubte Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet taucht stets eine Frage auf. Wie ist die Höhe eines Schadens zu berechnen, der dem Rechteinhaber durch die unerlaubte Verbreitung von z.B. Musiktiteln entsteht. Neben problematischer Beweisführung in Bezug auf Abrufzahlen, macht auch die Bemessungsgrundlage Schwierigkeiten. Bisher wurden insbesondere vom OLG Köln, das für rechteinhaberfreundliche Rechtsprechung bekannt ist, die Vergütungssätze der GEMA herangezogen. Die GEMA hat für verschiedene Arten von Musik (z.B. Ruftonmelodien und Hintergrundmusik) verschiedene Regelsätze. Bisher wurde für Fälle, die das Streaming von Musikinhalten betraf, der Tarif VR-W I verwendet (Sie finden alle einschlägigen Tarif als Link unter dem Artikel). Dieser regelt die "Nutzung von Werken des GEMA-Reportoires als Hintergrundmusik, Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten (…)" Ferner auch die "Öffentliche Zugänglichmachung von Musik im Internet (Streaming, Live oder On-Demand)". Vorteil dieses Tarifs ist insbesondere die pauschale Mindestvergütung von 100 Euro bei den ersten angefangen 10.000 Zugriffen. Bedeutet, selbst ein einziger Zugriff konnte mit mindestens 100 Euro Schadenersatzhöhe bemessen werden.

Das Gericht sah hier jedoch in Bezug auf die begrifflichen Abgrenzungen zwischen "Streaming", "File-Sharing" und "Download" Unrichtigkeiten im Tarif VR-W I. Dieser kollidiert nämlich mit dem GEMA-Tarif VR-OD5, dessen Anwendungsbereich "ausschließlich für Music-on-Demand Audio-(Musikaufnahmen) und Music-on-Demand Musikvideo-Angebote (Konzertmitschnitte, Videoclips, etc.) einschließlich Plattformen mit Nutzer-generierten Inhalten im Internet oder ähnlichen Datennetzen (Music-on-Demand-Angebote), welche die Speicherung von Werken sowie deren Zugänglichmachung gegenüber dem Endnutzer zum Streaming und/oder Download beim Endnutzer zum Gegenstand haben" gilt.

Für den Laien werden auf den ersten Blick die Begriffe Streaming, File-Sharing und Download auf dasselbe hinauslaufen. Es bestehen jedoch juristische Unterschiede. Unter dem Begriff "Streaming" ist eine laufende Übertragung zu verstehen, die durch Abrufung eines Nutzers fast in Echtzeit wiedergegeben werden kann. "Fast" deswegen, weil vor dem Ansehen eine Zwischenspeicherung einzelner Programmteile z.B. im Arbeitsspeicher notwendig ist. In der Regel sind diese Streams an die Öffentlichkeit gerichtet und können jederzeit abgerufen werden. Die Übertragung der Daten erfolgt paketweise an die Nutzer und wird temporär im Zwischenspeicher gespeichert (Buffering). In der Regel werden nur Teile des Werkes (Films) gespeichert und kurz darauf wieder gelöscht. Eine vollständige und dauerhafte Speicherung der Daten ist eine Ausnahme. Beispiele von Streaming ist die ehemalige Plattform kino.to. Ein Download hingegen hat das Ziel die heruntergeladene Datei dauerhaft für den Herunterladenden verfügbar zu machen z.B. in Form einer abgespeicherten Datei auf dem heimischen Rechner. Diese dauerhafte Speicherung fehlt schlichtweg beim typischen Streaming. Der Senat führt dazu aus: "Im vorliegenden Verfahren geht es indes weder um Hintergrundmusik noch um bloßes Streaming. Vielmehr soll der Schaden abgegolten werden, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind."

Demnach sei das File-Sharing, das in der Regel zwischen den einzelnen Nutzern geschieht und sich damit dem Nutzer-generierten Inhalt zuordnen lässt, eher einem Download zuzuordnen, als dem Streaming. In der Folge würden sich die Grundlagen für die Schadenersatzberechnungen ändern. Musikstücke mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten würden pro Abruf (Problematik der Beweispflicht beachten) mit 0,1287 Euro veranschlagt werden. Der klagende Musikverlag entgegnete, dass die Anwendung dieses Tarifs unangemessen sei. Als Tonträgerhersteller würde er das volle wirtschaftliche Risiko tragen. Der Tarif beziehe sich ausschließlich auf Rechte von Komponisten und Texter.

Welche Konsequenzen dieser Hinweisbeschluss hat, ist noch nicht absehbar. Das Gericht forderte den Kläger zunächst auf zu erklären, wie hoch die übliche Lizenzgebühr für einen Download auf einer Internet-Plattform sei. Ferner müsse er darlegen wie viele Zugriffe auf den Rechner des Beklagten erfolgt sind.

Quelle/Weiterführende Links: Hinweisbeschluss (Definition), OLG-Hinweisbeschluss, Tarif VR-W I, Tarif VR-OD5
 
 
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Aktuelle Kommentare
M.O.S
Kabelverknoter
17.10.2011 04:21
AW: Schadenersatzberechnung bei File-Sharing-Abmahnungen in Frage gestellt - Gericht verweist auf andere Vergütungssätze

Also ich habe damals auch immer schön gezogen was das Zeug hält. Irgend wann lag dann mal ein Schreiben von einem Anwalt der Firma Atari Frankfurt in meiner Post. Ganze 700 Euronnen wollten die von mir(Strafrechtlich) und (Zivilrechtlich) belief sich die Summe auf 30.000 Knöpfe.
Gezahlt habe ich keinen Cent. Und meiner Meinung nach sollten sie doch nicht denn User eine Rechnung schicken sondern denn Betreibern.
PS.:sind denn die Produkte die angeboten werden überhaupt ihren Preis wert???

bsua
Schraubenverwechsler
17.10.2011 00:45
AW: Schadenersatzberechnung bei File-Sharing-Abmahnungen in Frage gestellt - Gericht verweist auf andere Vergütungssätze

ich wurde auch einmal ertappt, als ich noch torrents geladen hab, komischerweise auch 2 worlds (1). müsste aber "nur" 380€ zahlen. weniger gut war es dass ich an das wlan meiner nachbar (mit seiner genehmigung) war

steveO
PC-Selbstbauer
16.10.2011 05:18
AW: Schadenersatzberechnung bei File-Sharing-Abmahnungen in Frage gestellt - Gericht verweist auf andere Vergütungssätze

xD ! OH MAANN !!!
gut das ich das jetzt weiss = ) ! nach dem mein freund wegen EINEM Torrent ( 2worlds 2 ) angezeigt wurde und er satte 700 € ( ! ) zahlen musste _._

 
 
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