Bereits seit einiger Zeit ist kino.to offline und die Nutzer wechseln zu anderen Webseiten wie movie2k.to. Ein interessanter Vorgang ereignete sich nun im Land Sachsen, das eine Abmahnung erhielt. Wir erinnern uns: Die Kriminalpolizei Dresden war im Auftrag der Staatsanwaltschaft für den Einsatz verantwortlich.
(PCGH, 17.06.2011)
Kino.to offline: Abmahnung gegen das Land Sachsen [Quelle: siehe Bildergalerie]
Update 2: Die Abmahnung lässt sich mittlerweile im Original nachlesen, hier der wohl spannendste Auszug des Textes:
"Damit sind Sie als Dienstherr der Kriminalpolizei Sachsen gem. § 2 Nr. 1 Telemediengesetz Diensteanbieter und müssen den im Telemediengesetz vorgeschriebenen Informationspflichten nachkommen. Dies haben Sie ganz offensichtlich versäumt. § 5 Telemediengesetz schreibt nämlich vor, dass jede Internetseite ein Impressum vorhalten muss. Ein solches findet sich auf der Seite an keiner Stelle.
Dem Internetnutzer ist damit nicht ersichtlich, wer für den Inhalt verantwortlich ist. Dies gilt umso mehr als dass der Hinweis auf "die Kriminalpolizei" mehr als nur allgemein gehalten ist. Der Internetnutzer kann damit gar nichts anfangen und hat keinerlei Ansprechpartner, bzw. Postanschrift des Verantwortlichen für die Seite.
Wegen eines fehlenden Impressums werden jährlich tausende Homepagebetreiber abgemahnt. Als Behörde müssen Sie genauso wie etwa Internethändler, Gewerbetreibende oder einfache Internetuser den Informationspflichten nachkommen. Insoweit trifft Sie keinerlei Privilegierung. Als Behörde unterliegen Sie den Vorschriften in ganz besonderer Weise, da hinsichtlich der öffentlichen Verwaltung das Transparenzgebot gilt."
Update 1: Laut Golem.de gibt Cineastentreff in der Abmahnung dem Ministerium bis zum 22. Juni 2011 Zeit, um zu reagieren. Man fordere gleichzeitig die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 411,30 Euro. Die Rechtsanwälte von Cineastentreff.de behalten sich eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen das sächsische Innenministerium vor. Die Rechtmäßigkeit der Abmahnung wird indes angezweifelt. Auch die Abmahnung auf Basis des Wettbewerbsrechts sei juristisch fragwürdig.
---- Klar ist, dass die Streamingwebseite kino.to noch lange die Gerichte beschäftigen wird. Während die GVU zunächst gegen die Betreiber vorgehen will, ereignen sich an anderer Stelle Ereignisse, mit denen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei wohl nicht gerechnet haben. Die Betreiber der Plattform "Cineastentreff" haben das Land Sachsen abgemahnt, weil die von der Krop geschaltete Webseite auf kino.to kein Impressum enthalten hat.
In ihrem Blog erklären die Betreiber, das fehlende Impressum "stellt einen klaren Verstoß gegen das Telemediengesetz dar, von dessen Einhaltung auch Behörden nicht ausgenommen sind. Für den Nutzer ist zur Zeit nicht ersichtlich, wer aktueller Betreiber von kino.to ist." Man stellt aber fest, dass man sich nicht auf die Seite der Betreiber und der Nutzer von kino.to stellen will. "Wir wollen klarstellen, dass wir kino.to nicht gutheißen und die Schließung der Seite begrüßen. Die massenhafte Verbreitung von Raubkopien ist sehr problematisch, das Urheberrecht muss respektiert werden." Vierlmehr wollen die Betreiber von "Cineastentreff" auf den in Deutschland gängigen "Abmahnirrsinn" hinweisen.
Zugegeben, es ist weit hergeholt. Aber wenn ich die zuständige Behörde verteidigen müsste, würde ich die Gesetzesbegründung des §55 I RStV heranziehen. In der wird angegeben, dass eine Kennzeichnung nicht erforderlich ist, wenn dadurch die Privatsphäre verletzt werden würde. Wenn man das auf eine Behörde bezieht. Könnte man durchaus argumentieren, dass durch die Nennung aller Beteiligten hier Ermittlungen gestört, behindert oder sonst wie beeinträchtigt werden könnten. Man muss dann die Verhältnismäßigkeit zwischen Informationspflicht und Schutz der Ermittlungen beurteilen. Ich bin mir aber auch sicher, dass (hier) die meisten auf die Informationspflicht beharren würden.
Wie heißt es so schön. "Eine standfeste Behauptung wiegt mehr, als ein wackeliger Beweis."
Wie schon geschrieben. Die Abmahnung in dieser Form ist angreifbar. §55 I RStV ist mit keinem Wort erwähnt
Ich hab die Abmahnung inzwischen auch mal überflogen. Neben dem teilweise recht seltsamen Ausdruck des Verfassers wird der 55 RStV tatsächlich mit keinem Wort erwähnt, obwohl er mMn. die sinnvollere Grundlage wäre.
und selbst da würde ich behaupten, dass wir hier einen der seltenen Ausnahmefälle haben, in denen §55 I RStV nicht zur Anwendung kommt
Naja, also ich würde dies eher mit den "Baustellen-Seiten" vergleichen, da braucht man ja auch kein Impressum [...] Dann besteht nämlich keine Impressumspflicht gemäß § 5 Abs. 1 TMG.
Ja da gibt's eine sehr interessante Entscheidung des LG Düsseldorf... leider mit sehr fragwürdiger Begründung bezüglich der Anwendung des 55 RStV.
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Der gilt für nicht geschäftsmäßige Anbieter (wobei man selbst bei § 5 TMG beachten muss, dass geschäftsmäßig nicht gleich gewerblich ist).
Wie schon geschrieben. Die Abmahnung in dieser Form ist angreifbar. §55 I RStV ist mit keinem Wort erwähnt (und selbst da würde ich behaupten, dass wir hier einen der seltenen Ausnahmefälle haben, in denen §55 I RStV nicht zur Anwendung kommt). Zudem müsste die Behörde in einer wettbewerblichen Situation mit Cineastentreff.de stehen, um überhaupt berechtigt zu sein, eine Abmahnung zu stellen. Spätestens hier wird es dann eng.
Und Ordnungswidrigkeit - nun ja - im Fall Sachsen geht das Geld von der linken in die rechte Hosentasche.
Moderator
17.06.2011 14:47
Wieso das denn?
Zugegeben, es ist weit hergeholt. Aber wenn ich die zuständige Behörde verteidigen müsste, würde ich die Gesetzesbegründung des §55 I RStV heranziehen. In der wird angegeben, dass eine Kennzeichnung nicht erforderlich ist, wenn dadurch die Privatsphäre verletzt werden würde. Wenn man das auf eine Behörde bezieht. Könnte man durchaus argumentieren, dass durch die Nennung aller Beteiligten hier Ermittlungen gestört, behindert oder sonst wie beeinträchtigt werden könnten. Man muss dann die Verhältnismäßigkeit zwischen Informationspflicht und Schutz der Ermittlungen beurteilen. Ich bin mir aber auch sicher, dass (hier) die meisten auf die Informationspflicht beharren würden.
Wie heißt es so schön. "Eine standfeste Behauptung wiegt mehr, als ein wackeliger Beweis."
Freizeitschrauber
17.06.2011 14:29
Ich hab die Abmahnung inzwischen auch mal überflogen. Neben dem teilweise recht seltsamen Ausdruck des Verfassers wird der 55 RStV tatsächlich mit keinem Wort erwähnt, obwohl er mMn. die sinnvollere Grundlage wäre.
Wieso das denn?
Ja da gibt's eine sehr interessante Entscheidung des LG Düsseldorf... leider mit sehr fragwürdiger Begründung bezüglich der Anwendung des 55 RStV.
Moderator
17.06.2011 12:23
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Der gilt für nicht geschäftsmäßige Anbieter (wobei man selbst bei § 5 TMG beachten muss, dass geschäftsmäßig nicht gleich gewerblich ist).
Wie schon geschrieben. Die Abmahnung in dieser Form ist angreifbar. §55 I RStV ist mit keinem Wort erwähnt (und selbst da würde ich behaupten, dass wir hier einen der seltenen Ausnahmefälle haben, in denen §55 I RStV nicht zur Anwendung kommt). Zudem müsste die Behörde in einer wettbewerblichen Situation mit Cineastentreff.de stehen, um überhaupt berechtigt zu sein, eine Abmahnung zu stellen. Spätestens hier wird es dann eng.
Und Ordnungswidrigkeit - nun ja - im Fall Sachsen geht das Geld von der linken in die rechte Hosentasche.