BGH schützt Verkäufer bei unbefugter Nutzung des Ebay-Accounts [Quelle: siehe Bildergalerie]
Update 2 vom 12.05.2011:Juristen streiten darüber, ob durch das Urteil des BGH Ebay selbst womöglich in Zugzwang kommt, seine Geschäftsbedingungen anzupassen. Zwar weist Ebay im Anmelde-Formular darauf hin, dass das Kenntwort nicht gespeichert werden soll, wenn mehrere User auf den PCs zugreifen - ein echter Schutz für den Account-Inhaber ist das aber nicht.
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Update 1 vom 12.05.2011:Wie man zu dem Ebay-Fall stehen mag, kann wohl jeder selbst entscheiden. Pikanterweise wurde nun bekannt, dass die Frau mit ihrem Ehemann nach dem Verkauf der restlichen Gastronomie-Einrichtung nach Kalifornien auswandern wird. Zudem hätte der Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss auf Zahlungen gehabt. Die geforderte Schadensersatzleistung hätte sie aufgrund ihrer Verarmung ohnehin nicht leisten können.
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Original-Artikel vom 11.05.2011:Ebay-Konteninhaber haften nicht für eingestellte Artikel, die nicht durch sie autorisiert wurden. Simpel formuliert kommt kein Vertrag zustande, wenn das Ebay-Konto von Dritten missbraucht wurde. Allerdings muss der Kontoinhaber belegen, dass der eingestellte Artikel nicht von einer von ihm autorisierten Person angelegt wurde. Das entschied der Bundesgerichtshof im Aktenzeichen VIII ZR 289/09.
Der Entscheidung zu Grunde lag der Fall, dass über ein gehacktes Ebay-Konto eine Gastronomie-Einrichtung verkauft wurde. Der Käufer bot 1.000 Euro, tags darauf wurde die Auktion vorzeitig beendet. Nun forderte der Bietende die Überlassung der Einrichtung für sein Höchstegebot von 1.000 Euro - die Einrichtung war zum damaligen Zeitpunkt noch 3.3820 Euro wert. Da der nicht rechtmäßige Verkäufer dies logischerweise ablehnte, folgte eine Schadensersatzforderung von 32.820 Euro.
Die Kontoinhaberin verwies darauf, dass die Auktion ohne ihr Wissen eingestellt wurde und sie damit nicht verantwortlich sei - ihr Mann habe die Auktion eröffnet. Die Ebay-Geschäftsbedingungen besagen in Paragraph 2, Ziffer 9: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." Es folgten die Klagen vor dem Landgericht Dortmund und dem Oberlandesgericht Hamm, die beide abgelehnt wurden. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte diese Entscheidungen nun.
In der Begründung heißt es, dass die Regeln des Stellvertretungsrechts zur Anwendung kommen. So heißt es weiter: "Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen."
Quelle:
Der Bundesgerichtshof In der Galerie: Die vermutlich größten Hardware- und Softwareflops der Geschichte
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F@H Team Member
12.05.2011 21:27
So is es!
Hab mich auch gefragt, was DER FÖHN mit ebay zu un hat
Komplett-PC-Aufrüster
12.05.2011 20:04
Überhaupt überzeugt deine Argumentation nicht wirklich. Wo ziehst du die Grenze?
ich habe ja auch nur per vorkasse überwiesen, weil alle bewertungen gut waren und der kontakt einwandfrei. zu dieser zeit war es hin und wieder üblich per überweisung zu zahlen. ich heul ja jetzt auch nicht übelst rum, wollte es nur mal sagen. nicht, dass ich daran zerbrochen wäre
ich meine, dass es nicht sein kann, dass einfach irgendwer deinen account benutzt, zeug verscherbelt und dann nicht haften muss. insbesondere, weil mich mittlerweile ebay ANRUFT, wenn ich an einem anderen rechner sitze. ich denke seitens ebay wird alles getan um solche fälle des unbefugten nutzens zu unterdrücken.
wer also absolut fahrlässig mit seinen passwörtern umgeht, muss haften. ich kann auch keine knarre mit munition unterm kissen liegen lassen. wenn wer abgeknallt wird, bin ich mit dran!
PCGH-Community-Veteran
12.05.2011 18:32
Man kann es mit dem Social Engineering auch übertreiben
habe schon auf einigen TV-Sendern ... Verlobt gehört und andere Sagen Verheiratet
im 2. Fall hätten die die Küche aus meine überzeugung in jedem Fall für 1.000 Euro rausgeben müssen bzw. die Auktion zu ende laufen lassen müssen
oder wie ist das geregelt ... dürfen Auktionen zurückgezogen werden... ? In dem Fall würde ich sagen nein. Es sei denn die wörden sich in Scheidung befinden.