Widerruf beim Onlinekauf: Wertersatz, Versandkosten, beschädigtes Paket Versandhandel mit 18er-Spielen - Eine Analyse
Der Online-Kauf birgt viele Vorteile. Einer davon ist das 14-tägige Widerrufsrecht. Doch was ist Wertersatz und worauf muss man achten? Wer trägt die Versandkosten beim Widerruf? Und was ist eigentlich beim Versandhandel mit Spielen ab 18 Jahren? PC Games Hardware klärt auf!
Das Fernabsatzrecht hat sich zu einer festen Größe bei Vertragsabschlüssen über das Internet entwickelt. Das gesetzlich verankerte 14-tägige Widerrufsrecht findet zunehmend auch, wenngleich auf freiwilliger Basis, im Einzelhandel vor Ort Verbreitung. Seinen Ursprung hatte das Fernabsatzrecht im Fernabsatzgesetz vom 30. Juni 2000. Seit 2002, im Rahmen der Schuldrechtmodernisierung, sind die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden (§§ 312b ff. BGB). Unter Gesetze-im-internet.de finden Sie eine vollständige und aktuelle Textfassung. Sie erhalten nachfolgend einen Überblick über die grundlegenden Vorschriften des Fernabsatzrechts. Diese umfassen die neuesten Änderungen seit 2011 und geben einen Ausblick auf kommende Überarbeitungen im Jahr 2013, denn auch das Fernabsatzrecht entstand weitestgehend aus europäischen Richtlinien - und dort herrscht viel Bewegung. Wir klären ferner über den Wertersatz, Fristen und etwaige Fallstricke bei der Prüfung der Ware auf. In Fallbeispielen stellen wir Ihnen typische Fragestellungen vor.
Fernabsatzrecht - Definition: Fernabsatzvertrag
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b I S. 1 BGB). Der gesetzlichen Definition ist zu entnehmen, dass nur Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher gemeint sind, das heißt: Schließen zwei Privatpersonen (beide Verbraucher) einen Vertrag über das Internet, gilt das Fernabsatzrecht nicht. Finanzdienstleistungen umfassen zum Beispiel Darlehensverträge, wie sie bei einem Kauf eines Computers per Finanzierung abgeschlossen werden. Das Fernabsatzrecht gilt auch für Internetauktionen (Ebay), da diese keine Auktionen im Sinne des § 156 BGB darstellen, sondern "normale" Kaufverträge [vgl. Jauernig, BGB-Kommentar, 12. Auflage, S. 390, BGH NjW 05, 54]. Ebenfalls notwendig ist, dass der Vertragsschluss über ein Fernkommunikationsmittel (Internet, Briefe, Telefonanrufe) geschehen muss.
Fernabsatzrecht - Abgrenzung zur Gewährleistung
Gerne verwechselt werden das Widerrufsrecht und das Rücktrittsrecht im Falle von Sachmängeln (§§ 434 ff. BGB), sprich die gesetzliche Gewährleistung bei Kaufverträgen (aber auch Werkverträgen §§ 633 ff. BGB). Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Gestaltungsrecht, das der Käufer vom Verkäufer verlangen kann, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Ein (Sach-)Mangel ist gemäß § 434 I BGB jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Sache. Das können auch Falschlieferungen, Montagemängel, aber auch von der Anzahl der Bestellartikel abweichende Mengen sein. Bereits hier ist der deutlichste Unterschied zum Widerrufsrecht erkennbar. Das Widerrufsrecht kann innerhalb der 14-tägigen Frist auch dann ausgeübt werden, wenn kein Grund vorliegt. Es reicht, wenn der Widerruf durch das bloße Absenden der Ware oder in Textform (E-Mail) ausgesprochen wird (§ 355 I S. 2 BGB). Die gesetzliche Gewährleistung setzt jedoch einen Sachmangel voraus. Im Falle eines Rücktritts sogar zuvor eine erfolglos gesetzte Frist zur Behebung des Sachmangels (§ 437 Nr. 2 BGB). Daher ist auch das (Nicht-)Vorhandensein eines Grundes für den Widerruf bzw. den Rücktritt vom Vertrag der entscheidende Unterschied zwischen den Begriffen Widerruf und Rücktritt [vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6. Auflage, S. 614].
Fernabsatzrecht - Fristen für den Widerruf
Ein erfolgreicher Widerruf steht und fällt mit dem Einhalten der Frist. Wird einem Verbraucher durch das Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er die Willenserklärung fristgerecht widerruft (§ 355 I S. 1 BGB). Die regelmäßige Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 II S. 1 BGB). Allerdings ist der Beginn der Frist an einige Auflagen gebunden, die der Unternehmer zu erfüllen hat. Davor fängt die Frist nicht an zu laufen. Je nachdem, ob und wann der Unternehmer seinen Informationspflichten nachkommt, kann sich die Frist auf einen oder sechs Monate erhöhen. Im Einzelfall besteht sogar ein "ewiges Widerrufsrecht".
Zu den Informationspflichten gehört insbesondere die Widerrufsbelehrung, die bei Vertragsschluss zu erteilen ist. In Ausnahmefällen kann der Unternehmer auch "unverzüglich nach Vertragsschluss" eine Widerrufsbelehrung erteilen (§ 355 II S. 2 BGB), wie es bei Internetauktionen üblich ist und auch kaum anders geht, da der Unternehmer bis zum Ende der Auktion im Unklaren über die Identität seines Vertragspartners ist. Die Norm trägt den Spitznamen "lex Ebay" [Prütting, a. a. O, S. 615]. Unter "unverzüglich" versteht der Gesetzgeber das Vergehen eines Tags zwischen Vertragsabschluss und Zusendung der Belehrung. Im Einzelfall sind längere Fristen möglich [49 Stunden, OLG Hamm, Urteil vom 4.2.2012, Az.: I-4 U 145/11]. Die Belehrung muss in Textform erfolgen, zumeist auf der Bestellseite oder (noch einmal für einen ordentlichen Zugang) in der Auftragsbestätigung, die per E-Mail versandt wird. Der Verbraucher muss die Widerrufsbelehrung dauerhaft abrufen können. Der Gesetzgeber war so frei, ein quasi verbindliches Muster (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nr. 10 EGBGB, § 360 BGB) der Widerrufsbelehrung bereitzustellen. Quasi deswegen, da selbst Volljuristen nicht mehr alle Einzelheiten des Fernabsatzrechts durchblicken [vgl. Prütting, a. a. O, S. 618]. Zum Teil werden selbst kleinste Abweichungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, solange die Belehrung nicht erfolgte. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss und nicht mehr unverzüglich erteilt, hat der Verbraucher eine einmonatige Widerrufsfrist zur Verfügung (§ 355 II S. 3 BGB).
Es gibt praktisch keine Anwendungsfälle für eine sechsmonatige Widerrufsfrist [vgl. Prütting, a. a. O. S. 615]. Wird der Verbraucher nicht ordentlich über sein Widerrufsrecht belehrt, hat dieser ein "ewiges Widerrufsrecht". Dieses ewige Widerrufsrecht wird aber freilich durch die gezogenen Nutzungen in dieser Zeit im Rahmen des Wertersatzes durchkreuzt. Der Unternehmer hat zudem die Pflicht, über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu informieren (§ 312c I BGB, Art. 246 § 1 I Nr. 10 EGBGB).
Erfüllt der Unternehmer alle Informationspflichten, beginnt die 14-Tage-Frist nicht vor Erhalt der Widerrufsbelehrung. Im Falle der Lieferung von Waren nicht vor dem Eintreffen jener beim Käufer. Sind wiederkehrende Leistungen (Abonnements) betroffen, beginnt die Frist nicht vor Eintreffen der ersten Teillieferung. Der Unternehmer hat die Beweispflicht, wenn Streit über den Fristbeginn herrscht (§ 355 III S. 3 BGB). Zu beachten ist außerdem die Zunahme des mobilen Sektors. Bestellungen über Smartphones und Tablet-PCs sind nicht mehr ungewöhnlich. Der Unternehmer hat auch für diese Gerätegruppen seine Informationspflichten zu erfüllen. Etwaige technische Hindernisse stehen dem nicht entgegen, ebenso eventuell nicht ausreichende technische "Spielereien" wie der Mouse-over-Effekt, wenn gewisse Informationen erst angezeigt werden, wenn mit der Maus über ein bestimmtes Wort gefahren wird [RA Dr. Felix Buchmann, Reutlingen in K&R Jahr 2011 Heft 9 S. 556/557, OLG Frankfurt a. M., 23.2.2011 - 6 W 111/10].
Fernabsatzrecht - Die Button-Lösung
Ab dem 1. August 2012 haben alle Internet-Händler eine weitere Pflicht zu erfüllen, die den Bestellvorgang betrifft. Das Gesetz sieht nunmehr in der neuesten Fassung vor, dass ein deutlich hervorgehobener Bestell-Button ("Button-Lösung") vorhanden sein muss. Fehlt ein solcher Button, kommt kein Vertrag zustande (§ 312g III, IV BGB). Die Schaltfläche muss farblich von der Bestellübersicht hervorgehoben sein und den Wortlaut "Zahlungspflichtig bestellen" oder einen anderen entsprechenden enthalten. Möglich sind auch "Kaufen" oder "Zahlungspflichtigen Vertrag schließen". Letztere Wortlaute ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Gesetzesbegründung, weswegen der im Gesetz genannte Wortlaut zu Irritationen führen kann. Einige Käufer könnten darunter verstehen, dass die Bestellung selbst kostenpflichtig ist und noch zusätzlich zum Kaufpreis Kosten verursacht. Der Gesetzgeber hat da denkbar unglücklich formuliert.
Es versteht sich, dass eine derartige Schaltfläche auch auf mobilen Geräten vorhanden sein muss, wenn von dort aus Bestellungen möglich sind. Ferner müssen auf der Bestellübersicht Informationen wie Merkmale der Ware/Dienstleistung, Mindestvertragslaufzeit, Gesamtpreis der Ware/Dienstleistung, zusätzliche Steuern und Zölle, die der Verbraucher zu tragen hat, vorhanden sein. Diese Informationen dürfen nicht unter dem Bestell-Button positioniert werden.
Fernabsatzrecht - Anwendbarkeit von deutschem Recht
Quelle: Digital Revolution
Fall 1: Wann entsteht ein Vertrag?
Mangels einheitlicher Regelungen der EU in diesem Bereich stellt sich die Frage nach dem Geltungsbereich. Gerade bei Bestellungen im Internet, die durch das Ausnutzen schwacher Währungen interessant sind, müssen Händler wie auch Verbraucher auf etwaige ausländische Gesetze achten. Der europäische Gerichtshof hat sich zu dieser Problematik geäußert [EuGH, Urteil vom 7.12.2010, Az.: C585/08 und C144/09]. Sobald ein Unternehmer sein Angebot auf einen bestimmten Mitgliedsstaat richtet, hat der Händler dessen Verbraucherschutzgesetze zu beachten. Die bloße Erreichbarkeit ist nicht ausreichend, vielmehr muss der Händler andere Indizien hinterlassen. Dazu zählen Anfahrtsbeschreibungen, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung, Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain (Händler aus Großbritannien nutzt .de-Domain). Verbraucher können sich im Falle von unwirksamen (ausländischen) AGB zudem darauf berufen, dass inländische Regelungen den Mindeststandard bilden (Art. 6 Rom I-VO), soweit sich das ausländische Angebot auch an inländische Kunden richtet.

Fairerweise muss man aber auch sagen: Das ist eher selten der Fall. Wer sich die Zeit nimmt, ein Gesetz mal ganz genau zu lesen, ohne sich Dinge dazu zu denken, die er für richtig hält, der kommt in aller Regel zum +richtigen Ergebnis. Das Problem ist halt nur, dass diese Zeit erstmal haben muss, wenn es um mehrere Gesetze geht und vielleicht noch ein paar Verordnungen hinzukommen,...
Auch auch vermeintlich klare Gesetze, wie das (nicht brandneue) über die nicht Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen in nicht gewerblichen Ausmaß wurde von den Gerichten so uminterpretiert, dass die Intention des Gesetzgebers durch die Auslegung ins Gegenteil verkehrt wurde.
MfG
Der schlaue Satz heißt "Unwissenheit schützt ...". Geistig behinderte Leute sind dagegen sogar explizit strafunfähig und es wurden afaik auch schon Gesetze für ungültig erklärt, weil sie einfach nicht aussagekräftig waren.
Fairerweise muss man aber auch sagen: Das ist eher selten der Fall. Wer sich die Zeit nimmt, ein Gesetz mal ganz genau zu lesen, ohne sich Dinge dazu zu denken, die er für richtig hält, der kommt in aller Regel zum +richtigen Ergebnis. Das Problem ist halt nur, dass diese Zeit erstmal haben muss, wenn es um mehrere Gesetze geht und vielleicht noch ein paar Verordnungen hinzukommen,...
Genau
MfG
Es ist bereits eine neue Version des Gesetzes in Arbeit, nach dem die Rücksende-Versandkosten vom Käufer zu tragen sind.